BGer 9C_522/2018 | |||
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BGer 9C_522/2018 vom 17.09.2018 | |
9C_522/2018
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Urteil vom 17. September 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzungen),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2018 (KV.2018.00045).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 26. Juli 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2018,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. Juli 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 8. August 2018eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass die Vorinstanz erwog, im von den Parteien gewählten System des Tiers payant erhalte die versicherte Person - abgesehen einer anderen Vereinbarung, was hier jedoch nicht der Fall sei - eine Rechnungskopie vom Leistungserbringer (Art. 59 Abs. 4 KVV),
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dass das kantonale Gericht daraus den Schluss zog, die Beschwerdegegnerin sei nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin Rechnungskopien zuzustellen,
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dass die Beschwerdeführerin sich in der Beschwerde und der Eingabe vom 8. August 2018 mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen Bundesrecht verletzten,
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dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin somit den inhaltlichen Mindestanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. September 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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