BGer 1C_641/2017 | |||
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BGer 1C_641/2017 vom 18.09.2018 |
1C_641/2017 |
Urteil vom 18. September 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
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Postfach, 5001 Aarau,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres
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des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 18. Oktober 2017 (WBE.2017.349).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ ist seit 1993 Inhaber des Führerausweises unter anderem der Kategorie B.
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Am 28. Mai 2015 wurde er als Lenker eines Personenwagens von der Polizei kontrolliert. Der Drugwipe-Betäubungsmittelschnelltest ergab ein positives Ergebnis für Cannabis; ebenso die Blutanalyse.
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Mit Verfügung vom 11. September 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) A.________ den Führerausweis ab dem 28. Mai 2015 vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung an.
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Am 10. Februar 2016 bejahten die Gutachter die Fahreignung unter Auflagen.
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Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 hob das Strassenverkehrsamt den vorsorglichen Entzug des Führerausweises mit sofortiger Wirkung auf. Es sprach gegen A.________ einen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von 3 Monaten aus und stellte fest, dass dieser in der Zeit vom 28. Mai 2015 bis und mit 27. August 2015 bereits vollzogen wurde. Das Strassenverkehrsamt erteilte den Führerausweis sofort wieder unter folgenden Auflagen: Einhaltung einer Cannabisabstinenz; Nachweis der Abstinenz mittels mindestens 12 Urinproben auf Cannabis, verteilt auf 12 Monate.
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B. Die am 15. März 2016 durchgeführte Urinkontrolle fiel positiv auf Cannabis aus.
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Mit Verfügung vom 23. März 2016 entzog deshalb das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis ab sofort auf unbestimmte Zeit. Es machte die Wiedererteilung des Führerausweises von folgenden Bedingungen abhängig: Einhaltung einer Cannabisabstinenz; Nachweis dieser Abstinenz mittels mindestens 7 Urinproben auf Cannabis, verteilt auf 6 Monate; erneute verkehrsmedizinische Begutachtung, welche die Fahreignung ausdrücklich bejaht.
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Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau (im Folgenden: Departement). Dieses sistierte das Beschwerdeverfahren.
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Trotz der beim Departement eingereichten Beschwerde unterzog sich A.________ der für die Wiedererteilung des Führerausweises verlangten Cannabisabstinenz und der verkehrsmedizinischen Begutachtung. Am 20. Februar 2017 bejahte der Gutachter die Fahreignung unter Auflagen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 erteilte deshalb das Strassenverkehrsamt A.________ den Führerausweis sofort wieder unter folgenden Auflagen: Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz; Nachweis der Abstinenz mittels mindestens 12 Urinproben auf Cannabis, verteilt auf 12 Monate.
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Wegen der Wiedererteilung des Führerausweises schrieb das Departement das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren am 22. Mai 2017 als gegenstandslos geworden ab.
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Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (1. Kammer) am 18. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Ebenso wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'438.--.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
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D. Das Verwaltungsgericht und das Departement haben auf Vernehmlassung verzichtet. Das Strassenverkehrsamt beantragt unter Verzicht auf weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat sich vernehmen lassen. In der Sache ist es der Auffassung, die Beschwerde sei gutzuheissen.
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Erwägungen: | |
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher nach Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Der vorinstanzliche Entscheid stellt einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid dar. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 29 Abs. 1 BV und beruhe auf einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts.
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2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
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Diese Bestimmung räumt den Anspruch auf Behandlung formgerecht eingereichter Eingaben ein und verbietet formelle Rechtsverweigerung. Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelmässig geprüft wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 103 V 190 E. 3b S. 194; je mit Hinweisen; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 29 BV; BERNHARD WALDMANN, in: Bundesverfassung, Basler Kommentar, 2015, N. 23 zu Art. 29 BV).
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Ob eine formelle Rechtsverweigerung gegeben ist, prüft das Bundesgericht frei. Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts untersucht es dagegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 131 I 53 E. 5.1 S. 159; STEINMANN, a.a.O., N. 20 zu Art. 29 BV). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist (BGE 143 I 310 E. 2.3 S. 313/314; 141 IV 305 E. 1.2 S. 308).
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2.3. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 des Kantons Aargau über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Das schutzwürdige Interesse muss im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdeinstanz fortbestehen. Fällt es im Laufe des Beschwerdeverfahrens dahin, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben (AGVE 2013 S. 280 E. 1.2.1).
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Die Vorinstanz ist der Auffassung, mit der Wiedererteilung des Führerausweises am 28. Februar 2017 sei das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner beim Departement gegen den Sicherungsentzug vom 23. März 2016 erhobenen Beschwerde entfallen.
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2.4. Gemäss Art. 104b SVG führt das ASTRA in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Administrativmassnahmenregister (ADMAS) (Abs. 1). Dieses dient unter anderem der Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer (Abs. 2 lit. b). Das Register enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten Administrativmassnahmen, insbesondere den Entzug von Ausweisen (Abs. 3 lit. a). Die Einzelheiten regelt die Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register (ADMAS-Register-Verordnung; SR 741.55). Gemäss deren Art. 10 werden unter anderem Führerausweisentzüge zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus ADMAS entfernt (Abs. 1). Die Entfernung von registrierten Massnahmen wird gehemmt, wenn eine neue Massnahme eingetragen wird; in diesem Fall werden alle Massnahmen erst nach Ablauf aller vom System berechneten Verweilfristen entfernt (Abs. 3).
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Der gegen den Beschwerdeführer am 23. März 2016 ausgesprochene Sicherungsentzug des Führerausweises führt demnach zu einem Eintrag im ADMAS. Dieser bleibt dort mindestens zehn Jahre bestehen. Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Eintrag des Sicherungsentzugs im ADMAS führe zu keiner Benachteiligung, da er bei der Bemessung eines neuen Warnungsentzugs nach dem Kaskadensystem der Art. 16a-c SVG nicht berücksichtigt werden dürfe. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Auf der Hand liegt jedenfalls, dass der Eintrag für den Beschwerdeführer nachteilige Folgen haben könnte, wenn sich die Frage eines neuerlichen Sicherungsentzugs namentlich wegen Cannabismissbrauchs stellte. Darauf weist zutreffend auch das ASTRA hin. Könnte sich der Eintrag des am 23. März 2016 verfügten Sicherungsentzugs - wie die Vorinstanz anzunehmen scheint - in keiner Hinsicht nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken, wäre nicht einzusehen, weshalb der Gesetz- und Verordnungsgeber den Eintrag überhaupt vorgesehen hätten. Der Eintrag des Sicherungsentzugs im ADMAS kann demnach für den Beschwerdeführer in einem allfälligen neuerlichen Administrativverfahren nachteilige Folgen haben. Schon deshalb hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der beim Departement gegen den Sicherungsentzug eingereichten Beschwerde. Zutreffend bringt der derzeit offenbar arbeitslose Beschwerdeführer sodann vor, dass ein künftiger Arbeitgeber von ihm einen Auszug aus dem ADMAS verlangen könnte, wenn er an der neuen Arbeitsstelle ein Motorfahrzeug zu lenken hätte (vgl. Art. 13 Abs. 1 f. ADMAS-Register-Verordnung, wonach jede Person Auskunft über ihre eigenen Daten verlangen kann und die Behörde die Daten unentgeltlich und in der Regel schriftlich bekannt gibt). Im Übrigen muss niemand hinnehmen, dass der Staat in seinen Registern unzutreffende Daten über ihn führt. Dies ergibt sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV und verdeutlicht Art. 13 Abs. 3 ADMAS-Register-Verordnung. Danach kann jede Person verlangen, dass Daten, die sie betreffen, berichtigt, ergänzt oder aus dem Register entfernt werden. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Sicherungsentzug vom 23. März 2016 sei zu Unrecht verfügt worden. Bliebe es bei der Abschreibung seiner Beschwerde, enthielte das ADMAS demnach einen Eintrag, der nach Ansicht des Beschwerdeführers unzutreffend und zu entfernen ist. Aus all diesen Gründen hat der Beschwerdeführer weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der beim Departement gegen den Sicherungsentzug eingereichten Beschwerde (vgl. ebenso Urteil 6A.61/2006 vom 23. November 2006 E. 1.2, wo das Bundesgericht ein schutzwürdiges Interesse trotz Ablaufs einer für die Erteilung eines Lernfahrausweises verfügten Wartefrist wegen deren Eintrags im ADMAS bejahte).
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Hinzu kommt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat auch gegen die mit der Wiedererteilung des Führerausweises am 28. Februar 2017 verbundenen Auflagen Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, die Auflagen seien unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang macht er geltend, die am 15. März 2016 durchgeführte Urinkontrolle, welche positiv auf Cannabis ausfiel und den Sicherungsentzug nach sich zog, sei unverwertbar, da sie aufgrund der Einnahme eines Medikaments zu einem falschen Ergebnis geführt habe. Die Vorinstanz hält dafür, dies könne der Beschwerdeführer im Verfahren der Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017 vorfrageweise vorbringen. Insofern riskiert er jedoch, dass ihm das Departement entgegenhält, da der Sicherungsentzug vom 23. März 2016 rechtskräftig sei, könne die Urinkontrolle, die zu diesem Entzug geführt habe, nicht mehr in Frage gestellt werden.
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In Anbetracht dessen ist es schlechthin unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, aufgrund der Wiederteilung des Führerausweises am 28. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an seiner gegen den Sicherungsentzug vom 23. März 2016 erhobenen Beschwerde mehr.
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2.5. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen. Das vorinstanzliche Urteil vom 18. Oktober 2017 und der Entscheid des Departements vom 22. Mai 2017 werden aufgehoben und die Sache an Letzteres zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Departement wird, sofern die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, die gegen den Sicherungsentzug vom 23. März 2016 erhobene Beschwerde materiell zu behandeln haben.
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Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. Oktober 2017 fällt auch die darin enthaltene Regelung der Kostenfolgen dahin. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton hat dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit gegenstandslos. Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird dem Umstand erhöhend Rechnung getragen, dass die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde hätte gutheissen und dem Beschwerdeführer daher eine Entschädigung ausrichten müssen (§ 32 Abs. 2 VRPG/AG). Auf die Überweisung der Akten an die Vorinstanz zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen kann damit verzichtet werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2017 und der Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 22. Mai 2017 werden aufgehoben und die Sache an das Departement zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Keller, eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. September 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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