BGer 5A_749/2018 | |||
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BGer 5A_749/2018 vom 18.09.2018 |
5A_749/2018 |
Urteil vom 18. September 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. August 2018 (VWBES.2018.323).
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Sachverhalt: | |
A.________ war verschiedentlich in psychiatrischen Kliniken untergebracht.
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Aufgrund eines Vorfalles am 5. August 2018 ordnete der herbeigerufene Notfallarzt die fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________ an.
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Am 8. August 2018 ordnete die KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu den Verbleib in der Klinik an.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. August 2018 ab.
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Dagegen hat A.________ am 12. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt, d.h. das Bundesgericht tritt nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Gemäss dem vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten leidet A.________ an einer psychischen Erkrankung im Sinn einer bipolaren affektiven Störung (gegenwärtig manische Episode ohne psychotische Symptome) welche einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung inklusive Psychopharmakotherapie mit einem Stimmungsstabilisator bedürfe. Er sei aktuell auf eine Betreuung angewiesen, da seine Einschätzung der Realität verzerrt sei und er sich deshalb gefährden würde. Es bestehe weder Krankheits- noch Betreuungseinsicht, und zwar derart stark, dass er für eine ambulante Behandlung keine Hand biete. Er erlebe seinen Zustand als energiegeladen und positiv, negative Folgen seines manischen Zustandsbildes würden bagatellisiert und negiert. Er laufe Gefahr, sich zu überschätzen und Situationen falsch einzuschätzen mit erhöhtem Risiko von Unfällen.
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Das Verwaltungsgericht ging von einem Schwächezustand und von selbstgefährdenden Verhaltensweisen aus (Aufspiessen von Würstchen an Drähten, um diese in der Steckdose zu grillen; spontane Durchquerungen des Thunersees), welche angesichts der fehlenden Krankheitseinsicht und Bereitschaft zu einer ambulanten Therapie die Unterbringung in der als geeignet befundenen Klinik notwendig machen würden.
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3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, beschlägt zum grössten Teil den Sachverhalt (er hätte sich immer ausgesprochen korrekt verhalten, namentlich nicht seine Frau mit einer Eisenstange bedroht; er sei sich den Umgang mit Strom wohl bewusst und das Würstchen-Braten könne auf youtube angeschaut werden; der angefochtene Entscheid sei einseitig verfasst und mit unhaltbaren Behauptungen gespickt), ohne dass Willkürrügen erhoben würden; vielmehr erfolgen rein appellatorische Ausführungen.
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In rechtlicher Hinsicht setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerichtet mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, sondern erwähnt Elemente, die gar nicht entscheidtragend waren oder vom Verwaltungsgericht sogar attestiert wurden (er sei nicht der einzige, der zwischendurch einen Joint rauche; er sei nicht verwahrlost).
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. September 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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