BGer 5A_754/2018 | |||
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BGer 5A_754/2018 vom 18.09.2018 |
5A_754/2018 |
Urteil vom 18. September 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________strasse xxx,
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vertreten durch Rechtsanwältin Annika Sonderegger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Eintragung eines Gemeinschaftspfandrechts,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Juni 2018 (ZBR.2018.14).
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Sachverhalt: | |
A.________ und B.________ sind Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft C.________strasse xxx in U.________.
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Mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 verfügte das Bezirksgericht Arbon die definitive Eintragung (des bereits provisorisch eingetragenen) Gemeinschaftspfandrechts über Fr. 13'712.85 auf dem Stockwerkeigentümeranteil Nr. yyy, Parzelle Nr. zzz, Grundbuch U.________.
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Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Juni 2018 ab, unter Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 21. Juni 2018 erhoben A.________ und B.________ am 13. September 2018 (Postaufgabe) beim Bundesgericht eine Beschwerde.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführer standen in einem Prozessrechtsverhältnis und mussten deshalb mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern gemäss den vorinstanzlichen Zustellungsnachweisen am 26. Juni 2018 in das von ihnen bezeichnete Postfach avisiert und gelten deshalb als am 3. Juli 2018 zugestellt (Art. 138 Abs. 1 lit. a ZPO bzw. Art. 44 Abs. 2 BGG).
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Mit der erst am 13. September 2018 der Post übergebenen Beschwerde ist die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG) nicht eingehalten, selbst unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).
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Weil es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht verlängert werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), ist das Anliegen, es sei die Möglichkeit zur rechtskonformen Ergänzung der Eingabe zu gewähren durch Beigabe eines juristischen Rechtsbeistandes, gegenstandslos; im Übrigen wäre es Sache der Beschwerdeführer (gewesen), einen Rechtsvertreter zu mandatieren.
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2. Wie bereits in der zwei Tage früher eingereichten Beschwerde 5A_745/2018 behaupten die Beschwerdeführer falsche kantonale Zustellungen und Weiterleitungen zufolge Abwesenheit auch für den angefochtenen Entscheid. Das Obergericht hat sich zu den stets wechselnden Adress- und Postfachangaben der Beschwerdeführer und der notorischen Annahmeverweigerung ausführlich geäussert. Nähere Abklärungen, wie es sich mit der vorliegend relevanten Zustellung des angefochtenen Entscheides verhielt, erübrigen sich insofern, als unbekümmert um die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist ohnehin auch inhaltlich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann:
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Gemäss den nicht beanstandeten Feststellungen im angefochtenen Entscheid beträgt der Streitwert Fr. 13'721.85. Deshalb steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). In der rudimentären Begründung wird sinngemäss eine Gehörsverletzung dahingehend geltend gemacht, dass man auf ihre Anliegen nicht eingetreten sei. Es erfolgt jedoch keinerlei inhaltliche Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides, so dass nicht einmal die allgemeinen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG eingehalten sind (dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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6. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. September 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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