BGer 6B_762/2018 | |||
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BGer 6B_762/2018 vom 18.09.2018 |
6B_762/2018 |
Urteil vom 18. September 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ und B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. Juni 2018 (OG.2018.00035).
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführer erstatteten am 24. November 2017 Strafanzeige gegen X.________, Y.________ und Rechtsanwalt Z.________ u.a. wegen Hausfriedensbruchs und Nötigung. Sie werfen X.________ vor, er habe sie als Vermieter ihrer Wohnung unter Mitwirkung von Y.________ und Rechtsanwalt Z.________ mittels Androhungen (Verzicht auf die Mängelbehebung, Kündigung des Mietverhältnisses wegen Verletzung der Duldungspflicht und Wegfall der Mietzinsherabsetzung) derart unter Druck gesetzt, dass sie mit E-Mail vom 19. November 2017 entgegen ihrem Willen in die Besichtigung ihrer Wohnung am 23. November 2017 eingewilligt hätten. Der Besichtigungstermin vom 23. November 2017 habe entgegen dem Vorbringen von X.________ nicht den Zweck gehabt, Mängel an der Mietsache zu beheben. Die von ihnen geltend gemachten Mängel seien der beigezogenen Bauunternehmung allesamt bereits bekannt gewesen.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erliess am 5. Juni 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Glarus mit Beschluss vom 29. Juni 2018 ab.
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Die Beschwerdeführer gelangen dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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3. Die Beschwerdeführer legen nicht ansatzweise dar, dass ihnen aufgrund des angezeigten Sachverhalts Zivilansprüche gegen die angezeigten Personen zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeführer behaupten insbesondere nicht, ihnen sei ein Vermögensschaden entstanden. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt, was vorliegend ebenfalls nicht nahe liegt. Den Beschwerdeführern fehlt es demnach an der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
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4. Die Privatklägerschaft kann mit Beschwerde in Strafsachen ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40).
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5. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Obergericht. Eine rechtsgenügende Begründung dafür kann der Beschwerde allerdings nicht entnommen werden. Die Beschwerde vermag insofern den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet und die Beschwerdeführer konnten sich in ihrer Beschwerde an das Obergericht zur Sache äussern. Die Beschwerdeführer scheinen zu verkennen, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, ihnen vor dem obergerichtlichen Entscheid erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
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6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. September 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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