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Informationen zum Dokument  BGer 9C_334/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_334/2018 vom 18.09.2018
 
 
9C_334/2018
 
 
Urteil vom 18. September 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. März 2018 (VV.2017.249/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1968 geborene, zuletzt als Leiterin Hauswirtschaft bei der Hotel Restaurant B.________ AG beschäftigte A.________ meldete sich im September 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, wobei sie die Versicherte insbesondere in der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen (ZIMB) AG, Schwyz, polydisziplinär begutachten liess (Expertise vom 21. Oktober 2016). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 10. und 14. November 2016) ordnete die Verwaltung mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 ein psychiatrisches Obergutachten durch Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. In der Folge verweigerte A.________ die Begutachtung. Daran hielt sie fest, auch nachdem die IV-Stelle sie auf ihre Mitwirkungspflicht und die aus einer Verletzung resultierenden Rechtsfolgen hingewiesen hatte (Mitteilung vom 13. März 2017). Daraufhin verfügte die Verwaltung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, die Versicherte habe keinen Leistungsanspruch (Verfügung vom 17. Juli 2017).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. März 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juli 2017 seien aufzuheben und ihr sei ab April 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht von vornherein nicht berücksichtigt werden (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f. mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals einen Bericht der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 21. September 2001 vor. Zu dessen Einreichung gab nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass, war die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung besteht, doch bereits zentrales Thema der strittigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2017 und des kantonalen Verfahrens. Das Aktenstück bleibt folglich unbeachtlich. Der ebenfalls neu beigebrachte Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2018datierterst nach dem angefochtenen Entscheid vom 28. März 2018 und stellt somit ein echtes Novum dar, das auch nicht zu berücksichtigen ist.
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2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. 
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3.1. Strittig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die durch die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2017 verfügte Ablehnung eines Leistungsanspruches bestätigte.
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3.2. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze zutreffend dar. Es betrifft dies namentlich diejenigen zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 IVG), zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie zu den Folgen einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass nach Art. 46 Abs. 2 VwVG Zwischenverfügungen, die sich auf den Inhalt einer Endverfügung auswirken, durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar sind, wenn eine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung nicht zulässig war oder wenn von ihr kein Gebrauch gemacht wurde (für das bundesgerichtliche Verfahren vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
10
4. 
11
4.1. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, die Vorbehalte des RAD in dessen Stellungnahme vom 14. November 2016 betreffend die vom ZIMB-Gutachter gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung seien nachvollziehbar. Im Gutachten des ZIMB vom 21. Oktober 2016 fände insbesondere keine Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien statt. Unabhängig davon vermöge auch die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht zu überzeugen, habe die Beschwerdeführerin doch zwei Ausbildungen absolviert und sei jahrelang erwerbstätig gewesen. Der Gutachter gehe von einer falschen invalidenversicherungsrechtlichen Vorstellung aus, wenn er darlege, der Versicherten sei für ein bis zwei Jahre eine Rente zu gewähren, damit diese mehr Sicherheit bezüglich ihrer Finanzen bekomme. Dem psychiatrischen Teilgutachten der ZIMB komme daher kein Beweiswert zu. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten angeordnet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich dieser Begutachtung auch nach Durchführung des korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht unterzogen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht aufgrund der Akten entschieden habe. Basierend darauf lasse sich der Gesundheitsschaden lediglich in somatischer Sicht hinreichend zuverlässig beurteilen. Da diesbezüglich gemäss Expertise der ZIMB vom 21. Oktober 2016 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, sei kein Leistungsanspruch ausgewiesen.
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4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in erster Linie vor, das durch die Beschwerdegegnerin angewiesene Obergutachten laufe auf die Einholung einer unzulässigen "Second Opinion" hinaus. Im Übrigen rügt sie, dass die Beschwerdegegnerin lediglich ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten veranlasst habe, keine einvernehmliche Bestimmung des neuen Gutachters erfolgt und der von der Beschwerdegegnerin ernannte Gutachter von der IV-Stelle wirtschaftlich abhängig sei. Des Weiteren wirft die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sie sich zum formellen Vorgehen bei der Gutachtensanordnung nicht geäussert habe.
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5. Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, das kantonale Gericht sei auf ihre Argumentation nicht bzw. nur ungenügend eingegangen. Dies verletze den Anspruch auf das rechtliche Gehör.
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Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).
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Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Entscheid, indem darin eingehend erörtert wurde, weshalb das veranlasste psychiatrische Gutachten bei Dr. med. C.________ keine unzulässige Zweitmeinung darstelle. Einzig zum (pauschalen) Vorbringen, der (Zweit-) Gutachter sei wirtschaftlich abhängig von der IV-Stelle, ging die Vorinstanz nicht ein. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin damals geltend Gemachten und der Akten (vgl. E. 7 nachfolgend) bestand für die Vorinstanz kein Anlass, sich umfassend zum formellen Vorgehen bei der Gutachtensanordnung zu äussern. Der Beschwerdeführerin war es ohne Weiteres möglich gewesen, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
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Erwägung 6
 
6.1. Das kantonale Gericht setzte sich einlässlich mit dem Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens der ZIMB vom 21. Oktober 2016 auseinander. Zutreffend stellte es fest, der Gutachter habe die von ihm gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ nicht anhand der Kriterien einer anerkannten Klassifikation (ICD-10) hergeleitet. Dies wäre vorliegend jedoch erforderlich gewesen, bestanden angesichts der Vorakten doch diesbezüglich offene Fragen. So war es Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht möglich, in seinem Gutachten vom 3. August 2015 eine Persönlichkeitsstörung zu erheben; er konnte lediglich akzentuierte emotional instabile und selbstüberfordernde Persönlichkeitszüge diagnostizieren. Eine Persönlichkeitsstörung erwähnt er lediglich differenzialdiagnostisch. Vergleichbares lässt sich auch den Berichten des Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Kliniken H.________, vom 28. Dezember 2015und des Spitals I.________, Psychiatrische Dienste, vom 11. September 2017 entnehmen, indem dort jeweils nur der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung geäussert wurde. In den Vorakten hatte einzig der behandelnde Psychiater Dr. med. J.________ festgestellt, die Beschwerdeführerin leide an einer Persönlichkeitsstörung (Berichte vom 17. Oktober 2015 und 8. Januar 2016).
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6.2. Damit lag eine unklare Aktenlage vor, die eine vertiefte diagnostische Auseinandersetzung mit der Thematik erfordert hätte. Eine solche erfolgte im Rahmen der Begutachtung aber nicht, räumte der ZIMB-Gutachter doch selbst ein, die vorliegende komplexe Pathologie sei in einem einzigen Untersuchungsgespräch schwierig zu erfassen gewesen. Auch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht zu überzeugen vermag. Hier fällt insbesondere auf, dass der Gutachter ab Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, obwohl die Beschwerdeführerin noch im Juni 2015 die Ausbildung zur Hotelfachfrau abschliessen konnte und dies angeblich als Kantonsbeste. Ein damit ausgewiesenes Leistungsvermögen steht offensichtlich im Widerspruch mit der gutachterlichen Beurteilung einer vollen Arbeitsunfähigkeit.
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Die Vorinstanz verletzte somit kein Bundesrecht, indem sie dem psychiatrischen Teilgutachten der ZIMB keinen Beweiswert beimass, eine weitere Begutachtung als erforderlich erachtete und im Hinblick auf den in den Akten dokumentierten psychiatrischen Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch verneinte.
19
7. 
20
7.1. Die Beschwerdeführerin macht erneut geltend, der beauftragte Gutachter  Dr. med. C.________ sei wirtschaftlich von den IV-Stellen abhängig. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach gefestigter Rechtsprechung weder der regelmässige Beizug eines Gutachters noch die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte oder das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.).
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7.2. Beschwerdeweise wird weiter bemängelt, dass lediglich ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten veranlasst wurde. Die Vorinstanz stellte fest, aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin im ZIMB-Gutachten vom 21. Oktober 2016 in adaptierten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Das sei weder vom RAD noch von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt worden. Das kantonale Gericht ging somit davon aus, der Sachverhalt sei in somatischer Hinsicht hinreichend abgeklärt. Inwieweit sich betreffend des körperlichen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin weitere zusätzliche Abklärungen aufdrängten, ist somit nicht ersichtlich. Ein psychiatrischer Gutachter sollte - insbesondere bei einer aus somatischer Sicht ausgewiesenen vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten - in der Lage sein, zu den weiteren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wegen den psychischen Erkrankungen Stellung zu nehmen.
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7.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, es sei keine einvernehmliche Bestimmung des neuen Gutachters erfolgt. Eine solche Gutachterbestellung bedeutet nicht, dass entsprechende Aufträge nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person vergeben werden dürfen; selbst bei zulässigen begründeten Einwänden muss die IV-Stelle den Gegenvorschlägen der versicherten Person nicht einfach folgen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin vor Erlass der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 überhaupt keine Einwände gegen den vorgesehenen Gutachter erhoben, sondern einzig geltend gemacht, eine neue Begutachtung sei nicht notwendig. Es drängte sich somit betreffend die Bestimmung des Gutachters kein konsensorientiertes Vorgehen auf (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356; vgl. auch SVR 2015 IV Nr. 3 S. 6 E. 4, 9C_718/2013). Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, gegen ein gerichtlich angeordnetes Gutachten hätte sie sich nicht gewehrt, ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich dem Versicherungsträger obliegt, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Auch daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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7.4. Es sind folglich keine Gründe ersichtlich, die rechtfertigten, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Der Entscheid aufgrund der Akten ist bundesrechtskonform.
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8. Den Antrag, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung beruflicher Massnahmen zurückzuweisen, begründet die Beschwerdeführerin weder näher noch zeigt sie auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid in dieser Hinsicht bundesrechtswidrig sein soll. Sie ist somit der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BG), sodass darauf nicht einzutreten ist.
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9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 18. September 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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