BGer 9C_645/2017 | |||
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BGer 9C_645/2017 vom 18.09.2018 |
9C_645/2017 |
Urteil vom 18. September 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten
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durch Rechtsanwältin Anna Abplanalp-Zumbrunn,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen,
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Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 12. Juli 2017 (200 15 1004 EL).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1965 geborene A.________ lebt im Wohnheim der Stiftung B.________ und bezog seit Juli 2010 Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente. Im Zuge einer periodischen Überprüfung stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichskasse) die bisherigen Ergänzungsleistungen per Ende August 2015 "vorsorglich" ein, berechnete den Ergänzungsleistungsanspruch neu und forderte insgesamt Fr. 21'965.- zurück (Februar 2011 bis März 2014: Fr. 20'120.-; Januar bis März 2015: Fr. 1'845.-). Dies begründete sie damit, dass die seit 2011 von der Stiftung B.________ ausgerichteten sog. Freizeitentschädigungen (2011: Fr. 4'500.-; ab 2012: Fr. 3'000.- jährlich), welche A.________ erst im April 2015 deklariert habe, als Einnahmen angerechnet werden müssten (Verfügungen vom 18. September 2015 bzw. Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2015).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Juli 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Ergänzungsleistungsanspruch ohne Berücksichtigung der Freizeitentschädigung zu berechnen; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine entsprechende Berechnung vorzunehmen.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen, die Bestandteile und die Berechnung der Ergänzungsleistung zutreffend dargelegt (Art. 3 f. und 9 Abs. 1 ELG). Richtig sind auch die Ausführungen zur grundsätzlich vollumfänglichen Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen als Einnahmen, soweit sie nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen (statt vieler: BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Ferner hat die Vorinstanz die Grundsätze zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), vor allem was die Rückforderung bereits bezogener Ergänzungsleistungen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV) bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nach Art. 24 ELV betrifft, korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter werden nicht als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG).
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2.2. Praxisgemäss haben nur diejenigen Leistungen ausgesprochenen Fürsorgecharakter, die freiwillig und auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers angepasst werden (BGE 139 V 574 E. 3.3.2 S. 577 mit Hinweis auf Urteil P 60/01 vom 7. August 2002 E. 1). Dabei sind die ausschlaggebenden Kriterien (kumulativ) die Fürsorgebedürftigkeit des Leistungsempfängers sowie der vom Leistungserbringer verfolgte Zweck, dem Empfänger in dessen aktueller Notlage zu helfen (RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 227 S. 1914).
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3. Die Vorinstanz ist mit Blick auf den Zweck der strittigen Freizeitentschädigung zum Schluss gelangt, diese sei als Einnahme bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 ELG). Sie hat erwogen, es gehe in concreto nicht um die Deckung einer Notlage, sondern die Freizeitentschädigungen seien dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden, weil die Stiftung B.________ über kein eigenes Freizeitangebot verfüge. Die Frage der Fürsorgebedürftigkeit könne daher offen bleiben. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2015 bestätigt.
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Die dagegen erhobenen Einwände verfangen nicht: Die Vorinstanz hat zu Recht auf die im kantonalen Beschwerdeverfahren eingeholten Angaben der Stiftung B.________ vom 6. Februar 2017 abgestellt und einen ausgesprochenen Fürsorgecharakter der Freizeitentschädigung mit überzeugender Begründung verneint (vorinstanzliche Erwägung 3.2.2). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden.
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Dazu kommt: Dem Pensionsreglement der Stiftung B.________ ist explizit zu entnehmen, dass sämtliche Bewohner, welche Ergänzungsleistungen beziehen, Anspruch auf eine monatliche Freizeitentschädigung haben (Pensionsreglement vom 20. Dezember 2011, Ziff. 6.11). Soweit der Beschwerdeführer insbesondere anhand der Freizeitrabatte, wie sie die Caritas Schweiz (nachfolgend: Caritas) vorsieht, Rückschlüsse auf den ausgesprochenen Fürsorgecharakter der Freizeitentschädigung ziehen will, zielt dies ins Leere. Denn soweit das Rabattsystem der Caritas überhaupt als Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter angesehen werden kann (vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand: 1. Januar 2017], Ziff. 3412.05); zur Tragweite von Verwaltungsweisungen statt vieler: BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368; 138 V 346 E. 6.2 S. 362), bestehen klare Unterschiede zur hier interessierenden Freizeitentschädigung. So kommen die Vergünstigungen der Caritas (sog. "KulturLegi") einzig dann zum Tragen, wenn der Betroffene die Leistung tatsächlich bezieht. Es handelt sich quasi um einen Gutschein, der bei bestimmten Freizeitinstitutionen und -veranstaltungen eingelöst werden kann, wobei die Rabatthöhe nicht zum Vornherein fest steht ("[...] bis zu 70 Prozent [...]"; vgl. Informationsblatt der Caritas betreffend Freizeitrabatte; www.caritas.ch/de/hilfe-finden/guenstig-einkaufen-und-leben/ kulturlegi/html, besucht am 10. September 2018). Demgegenüber ist die Verwendung der Freizeitentschädigung, wie das kantonale Gericht zu Recht dargelegt hat, insoweit nicht zweckgebunden, als nicht definiert wird, wofür der Begünstigte den ausgerichteten Betrag einsetzen kann. Mit anderen Worten richtet die Stiftung B.________ denjenigen Bewohnern, welche Ergänzungsleistungen beziehen, eine betraglich klar festgelegte periodische Geldleistung aus, ohne dass daran weitere Voraussetzungen geknüpft wären. Diese ist folglich ohne Frage als wiederkehrende Leistung nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zu qualifizieren und in die Berechnung der Ergänzungsleistung einzubeziehen. Triftige Gründe für ein abweichendes Verständnis liegen nicht vor. Dass das Pensionsreglement ausdrücklich von "Freizeitentschädigung" spricht, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird, ändert nichts. Auch die sonstigen Vorbringen vermögen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach nicht zu beanstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin die Freizeitentschädigung als Einnahme angerechnet habe, nicht ernsthaft in Frage zu stellen.
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Bei diesem Ergebnis kann mit dem kantonalen Gericht offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer fürsorgebedürftig ist (vgl. E. 3). Die Beschwerde ist unbegründet.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. September 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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