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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1359/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1359/2017 vom 19.09.2018
 
 
6B_1359/2017,
 
 
6B_1360/2017
 
 
Urteil vom 19. September 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Amtsmissbrauch, evtl. Nötigung),
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Oktober 2017 (SBK.2017.151 und SBK.2017.152).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ erstattete am 16. Dezember 2016 Strafanzeige gegen X.________ und Y.________ wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch und eventuell Nötigung und konstituierte sich als Strafkläger.
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B. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2017 schützte das Obergericht des Kantons Aargau die von der Staatsanwaltschaft Baden am 26. April 2017 verfügten Einstellungen der Strafverfahren gegen X.________ und Y.________.
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C. A.________ gelangt mit Beschwerden in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 6B_1359/2017 und 6B_1360/2017). Er beantragt, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen. Die Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2017 seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Baden sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen X.________ und Y.________ wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch, eventuell Nötigung und weiterer Delikte durchzuführen.
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Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Beschwerden gegen die von der Vorinstanz in zwei separaten Entscheiden je vom 20. Oktober 2017 bestätigte Einstellung der Strafverfahren gegen zwei Behördenmitglieder an das Bundesgericht. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Verfahren 6B_1359/2017 und 6B_1360/2017 zu vereinigen.
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2. 
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2.1. Bei den beiden angefochtenen Entscheiden handelt sich um Endentscheide einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2.2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Allfällige Ansprüche gegen die Mitglieder der Gemeindebehörden beurteilen sich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]).
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2.3. Der Beschwerdeführer hat zwei Mitglieder der kommunalen Steuerkommission wegen eines Schreibens vom 7. Dezember 2016 angezeigt, mit welchem diese Unterlagen von ihm verlangten, ihm eine nicht erstreckbare Frist ansetzten und bei Nichtabgabe der Unterlagen eine Busse androhten. Die fraglichen Handlungen stehen in Zusammenhang mit der Amtsführung. Zivilansprüche, die der Beschwerdeführer adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte, bestehen somit keine. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken könnte. Er ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, den der Beschwerdeführer anruft. Danach ist die Person, die den Strafantrag stellt, zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht. Im vorliegenden Verfahren bildet das Strafantragsrecht als solches kein Thema. Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, die Vorinstanz hätte den Tatbestand der versuchten Nötigung von Amtes wegen prüfen sollen (Beschwerde S. 22 f.), läuft sein Vorbringen auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinaus. Hierzu ist der Beschwerdeführer indes nicht legitimiert. Im Übrigen geht er nicht auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz ein (Urteil S. 5) und genügt insofern den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
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2.4. Das vom Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 eingereichte Schreiben der Gemeinde vom 6. Dezember 2017 datiert nach dem angefochtenen Entscheid vom 20. Oktober 2017 (Verfahren 6B_1359/2017 act. 9; Verfahren 6B_1360/2017 act. 7). Es stellt ein echtes Novum dar, welches vor Bundesgericht unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Übrigen beschlägt es die materielle Argumentation des Beschwerdeführers, auf welche nicht einzutreten ist.
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3. Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer sieht seine Grundrechte und namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Gebot eines fairen Verfahrens, den Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie den Anspruch auf Begründung verletzt. Seine diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich jedoch auf das Verfahren vor Steuerbehörden und nicht auf das vorliegende Strafverfahren. Darauf ist nicht einzutreten.
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4. Auf die Beschwerden 6B_1359/2017 und 6B_1360/2017 ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_1359/2017 und 6B_1360/2017 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. September 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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