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Informationen zum Dokument  BGer 6B_763/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_763/2018 vom 21.09.2018
 
 
6B_763/2018
 
 
Urteil vom 21. September 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. Juni 2018 (BKBES.2018.59).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
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2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. August 2018 Frist bis zum 29. August 2018 und mit Verfügung vom 29. August 2018 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. September 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. September 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Held
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