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Informationen zum Dokument  BGer 8C_312/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_312/2018 vom 21.09.2018
 
 
8C_312/2018
 
 
Urteil vom 21. September 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 20. März 2018 (200 18 51 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1958, arbeitete seit 2003 bei B.________, zuletzt als Verkäuferin mit einem 70 %-Pensum. Infolge von Rücken- und Darmbeschwerden war die Versicherte ab Oktober 2013 arbeitsunfähig. Am 5. Mai 2014 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Per 31. Oktober 2015 verlor sie ihre angestammte Arbeitsstelle. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle Bern der Versicherten für die befristete Dauer vom 1. November 2014 bis 29. Februar 2016 und vom 1. April bis 31. Oktober 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Invalidenrente zu. Für den Zeitraum zwischen 1. Dezember 2015 und 31. März 2016 sowie ab Juli 2016 ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 35 %, weshalb sie für den Monat März 2016 sowie ab 1. November 2016 einen Rentenanspruch verneinte (Verfügung vom 6. Dezember 2017).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 20. März 2018).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2017 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichten die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteil 8C_504/2017 vom 9. März 2018 E. 2.2).
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2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und bei teilweise erwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 141 V 15 E. 3 S. 20, 137 V 334, 133 V 504, 125 V 146) richtig dargelegt. Korrekt wiedergegeben hat es auch die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und der Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 und E. 6.1 S. 8, 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108). Gleiches gilt hinsichtlich der gestützt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 I 21; 143 I 50 und 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80; vgl. auch das Urteil 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 6.2 zur intertemporalen Anwendbarkeit der ab 1. Januar 2018 geltenden, revidierten Bestimmung des Art. 27bis Abs. 2-4 IVV). Darauf wird verwiesen.
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3. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 zugesprochene befristete Invalidenrente bestätigte.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Rechtsanwendung. Zwecks zuverlässiger Feststellung der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden Leistungsfähigkeit hätte das kantonale Gericht eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag geben müssen. Die - falls überhaupt - tatsächlich verbleibende Restarbeitsfähigkeit sei nur noch in geschütztem Rahmen verwertbar. Schliesslich hätte die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht nach der gemischten Methode erfolgen dürfen. Die Versicherte sei aus wirtschaftlichen Gründen nach Ende der nachehelichen Unterhaltszahlungen von ihrem Ex-Ehemann ab 31. Mai 2017 zur Aufnahme eines 100 %-Pensums gezwungen gewesen.
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4.2. Das kantonale Gericht hat nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb es auf die Leistungsfähigkeitsbeurteilung gemäss polydisziplinärem Gutachten der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH in Basel vom 26. Januar 2016 (nachfolgend: ABI-Gutachten) abstellte und dieser Expertise volle Beweiskraft zuerkannte. Gestützt darauf und mit Blick auf die Einschätzung vom 5. Oktober 2016 der med. pract. C.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Bern/Freiburg/Solothurn der Invalidenversicherung stellte es zutreffend fest, das Zumutbarkeitsprofil gemäss ABI-Gutachten gelte vom Dezember 2015 bis März 2016 sowie unverändert ab einem Zeitpunkt drei Monate nach der operativen, teilweisen Metallentfernung vom 19. April 2016. Es bejahte die Anwendbarkeit der gemischten Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades und bestätigte schliesslich die Zusprache der befristeten Invalidenrente gemäss Verfügung vom 6. Dezember 2017.
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Erwägung 5
 
5.1. Zu dem auch vor Bundesgericht wiederholten Einwand der fehlenden Durchführung einer EFL ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen. Demnach besteht praxisgemäss bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1 f. und SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4; Urteil 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5 mit Hinweis). Solche Umstände macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind nicht ersichtlich.
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5.2. Im Übrigen hat die Vorinstanz in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in medizinischer und erwerblicher Hinsicht einen Bedarf an weiteren Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung verneint. Insoweit kann einzig Willkür gerügt werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 1C_135/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2; vgl. auch Urteil 8C_316/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.3.4 mit Hinweis). Dass die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sei, macht die Versicherte jedenfalls nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise (vgl. E. 1.2 hievor) geltend. Mit Blick auf ihre Vorbringen finden sich keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beziehungsweise eine diesbezügliche Rechtsverletzung.
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5.3. Gleiches gilt in Bezug auf die Behauptung, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG eine Beschäftigung für die Beschwerdeführerin anbieten könne. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190, 8C_910/2015 E. 4.2.1 mit Hinweisen). In Bezug auf eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit ist die Versicherte gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung seit Dezember 2015 - abgesehen von der befristeten Phase mit voller Arbeitsunfähigkeit von April bis Juli 2016 infolge der operativen Metallentfernung - zu 50 % arbeitsfähig (Präsenz von zweimal zweieinhalb Stunden pro Tag mit dazwischen liegender Pause). Das kantonale Gericht hat bundesrechtskonform dargelegt, dass sich angesichts des nicht besonders restriktiv formulierten Zumutbarkeitsprofils auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen mit passendem Anforderungsprofil finden. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei deshalb auch mit Blick auf das fortgeschrittene Alter zu bejahen. Was die Versicherte im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet.
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5.4. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht darzulegen, weshalb Verwaltung und Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben sollten, indem sie feststellten, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei B.________ mit einem Teilzeitpensum von 70 % erwerbstätig geblieben wäre.
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5.4.1. Soweit sie in grundsätzlicher Hinsicht geltend macht, ihr Fall sei auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) nicht nach der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode zu beurteilen, geht sie fehl. Nach dem besagten Entscheid ist die gemischte Methode bei Teilzeiterwerbstätigen nicht länger anwendbar, wenn allein familiäre Gründe, das heisst beispielsweise die Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen und die darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde (BGE 144 I 21 E. 4.2 S. 26; 143 I 50 und 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80; Urteil 8C_782/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 3). In Fällen, die ausserhalb dieser familiär bedingten Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach der gemischten Methode zu ermitteln (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60; Urteile 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2 und 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2, in: SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung (Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen) und damit auch für die Versicherte.
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5.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, spätestens ab 31. Mai 2017 (Ende der nachehelichen Unterhaltszahlungen) hätte sie ohne Gesundheitsschaden eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen, beanstandet sie die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Bei der auf einer Würdigung konkreter Umstände basierenden Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit handelt es sich um eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1.1 hievor) überprüft. Eine Rechtsfrage liegt lediglich vor, wenn die Festlegung des Ausmasses der erwerblichen Beschäftigung im Gesundheitsfall ausschliesslich auf der Basis der allgemeinen Lebenserfahrung erfolgt ist (Urteil 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.3.1 mit Hinweis). Die Versicherte zeigt nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht den Status nach umfassender Beweiswürdigung insbesondere gestützt auf ihre eigenen Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17. Mai 2016 offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Es bleibt daher auch diesbezüglich beim angefochtenen Entscheid.
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5.5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, beim Einkommensvergleich im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode hätte ein leidensbedingter Abzug von 25 % berücksichtigt werden müssen. Verwaltung und Vorinstanz haben praxisgemäss den lohnbeeinflussenden Faktoren (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78) bei der Bestimmung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabellenlöhne im Rahmen einer gesamthaften Schätzung durch Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % Rechnung getragen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Höhe des Abzuges stellt eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2018 UV Nr. 20 S. 70, 8C_534/2017 E. 5.2). Solches legt die Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich.
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5.6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.
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6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr gewährt werden (Art. 64 BGG). Sie hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Thomas Biedermann wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. September 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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