BGer 8C_390/2018 | |||
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BGer 8C_390/2018 vom 21.09.2018 |
8C_390/2018 |
Urteil vom 21. September 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Rente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. März 2018 (S 17 21).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ war zuletzt bis zum Konkurs ihres Arbeitgebers als Allrounderin in einem Restaurant angestellt. Sie meldete sich am 22. Dezember 2014 wegen diverser psychischer Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle gewährte der Versicherten zuerst Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 14. Oktober 2015) und danach eine Integrationsmassnahme in Form eines Belastungstrainings (Mitteilung vom 18. Januar 2016). Nach Abbruch dieser Massnahme beauftragte die IV-Stelle Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit einer Begutachtung. Gestützt auf die Expertise vom 2. September 2016 sprach die Invalidenversicherung A.________ mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 eine vom 1. Juni bis 31. August 2015 befristete Viertelsrente zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. März 2018 in dem Sinne teilweise gut, als es die IV-Stelle verpflichtete, der Versicherten auch für die Monate September bis November 2015 eine Viertelsrente auszurichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteile 9C_584/2017 vom 17. Juli 2018 E. 1.1, 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1, 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1).
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1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, Urteil 9C_128/2018 vom 17. Juli 2018 E. 1.2).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht einen höheren und über den 30. November 2015 hinaus reichenden Rentenanspruch der Versicherten verneinte.
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2.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und Recht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; 125 V 351 E. 3 S. 352 f.).
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2.2. Zu betonen ist, dass dem kantonalen Versicherungsgericht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; Urteil 8C_196/2018 vom 23. August 2018 E. 2.2 mit Hinweis).
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3.
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3.1. Das kantonale Gericht hat die ärztlichen Unterlagen, insbesondere das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 2. September 2016, die Stellungnahme des behandelnden Arztes, Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. November 2016 zu diesem Gutachten sowie die Antwort darauf des Gutachters B.________ vom 13. März 2017 umfassend und mit eingehender Begründung gewürdigt. Dabei gelangte es zum Schluss, Dr. med. B.________ habe entgegen der Argumentation in der Beschwerde die (traumatischen) Ereignisse im Rahmen des Ecuadoraufenthaltes der Versicherten berücksichtigt. Entscheidend sei, dass der Gutachter in seinem Bericht vom 13. März 2017 zu den weiteren biographischen Ausführungen des behandelnden Arztes Stellung genommen und in Kenntnis der neuen Vorbringen an seiner Beurteilung im Gutachten festgehalten habe. Die Ausführungen des Experten beruhten folglich auf einer vollständigen Aktenlage. Auch seien seine Diagnosen einleuchtend und schlüssig begründet, wogegen Dr. med. C.________ in jedem Bericht wieder andere Diagnosen angeführt und in jenem vom 26. Juni 2016 sogar festgehalten habe, es sei schwierig, eine genaue psychiatrische Diagnose zu stellen. Damit könnten die Ausführungen des behandelnden Arztes diejenige des Gutachters nicht in Zweifel ziehen. Ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni 2015 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Ab September 2015 habe diese auf 80 % gesteigert werden können. Ab Juni 2015 betrage der Invaliditätsgrad 49 %, ab September 2015 noch 18 %, weshalb die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente habe.
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3.2.
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3.2.1. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in weiten Teilen in einer im Rahmen der dem Bundesgericht gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) unzulässigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und dem dieser zugrunde liegenden psychiatrischen Gutachten. Darauf ist nicht einzugehen. Eine willkürliche Ermittlung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts durch das kantonale Gericht wird nicht geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes behauptet, kann ihr nicht gefolgt werden, wurde doch der massgebende Sachverhalt umfassend abgeklärt. Eine Voreingenommenheit des Gutachters, welche die Beweiskraft der Expertise mindern würde, lässt sich den Vorbringen in der Beschwerde nicht entnehmen. Die Tatsache, dass der Experte Aussagen der Versicherten kritisch würdigte, vermag jedenfalls keine Befangenheit zu begründen. Dazu hat die Vorinstanz im Übrigen mit einlässlicher Begründung festgehalten, dass die Verwaltung zu Recht auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ abgestellt hat, worauf verwiesen wird.
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Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung als bundesrechtswidrig zu beanstanden sei. Jedenfalls kann von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine Rede sein. Auch eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung bei der Beweiswürdigung legt die Versicherte nicht dar. Soweit sie den Feststellungen auf Grund der Beweiswürdigung der Vorinstanz eine eigene Einschätzung ihres Gesundheitszustandes entgegenstellt und damit das Administrativgutachten als nicht beweistauglich zu qualifizieren versucht, vermag dies den angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
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3.3. Der Einkommensvergleich, den die Vorinstanz gestützt auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten vom 2. September 2016 vorgenommen hat, wird nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
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4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. September 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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