BGer 9C_591/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_591/2018 vom 21.09.2018 | |
9C_591/2018
|
Urteil vom 21. September 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Williner.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Winterthur, Sozialversicherungsfachstelle,
| |
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons Zürich,
| |
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
| |
vom 19. Juni 2018 (IV.2017.01213).
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 4. September 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2018, mit welchem dieses eine von A.________ eingereichte Beschwerde (gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2017 betreffend Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen und Einstellung der halben Übergangsrente per Ende August 2017) abwies, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
| 2 |
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
| 3 |
dass die Eingabe vom 4. September 2018 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
| 4 |
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der per Ende August 2017 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte Abbruch des im Juni 2017 aufgenommenen Arbeitstrainings sachlich begründet gewesen sei,
| 5 |
dass die stattdessen aufgeworfene Frage, ob die - im Übrigen bereits mit Verfügung vom 31. August 2016 erfolgte - Renteneinstellung wiedererwägungsweise aufzuheben sei, nicht Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids bildete,
| 6 |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
| 7 |
erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 21. September 2018
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Pfiffner
| |
Der Gerichtsschreiber: Williner
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |