BGer 2C_859/2018 | |||
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BGer 2C_859/2018 vom 24.09.2018 |
2C_859/2018 |
Urteil vom 24. September 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Marco Muff,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration,
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Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Einreiseverbot,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
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vom 20. Juli 2018 (F-3279/2018).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 2 BGG) erliess das Staatssekretariat für Migration am 26. April 2018 gegen A.________ ein Einreiseverbot, geltend ab dem 10. Mai 2018. Gegen diese Verfügung erhob der Betroffene am 4. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, beantragte die Erstreckung der Beschwerdefrist, ersuchte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
| 1 |
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht alle drei Gesuche ab und setzte - unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall - A.________ eine Frist bis zum 12. September 2018, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- zu leisten.
| 2 |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2018 beantragt A.________, vertreten durch Master of Law Marco Muff, dem Bundesgericht unter anderem, die letztgenannte Verfügung aufzuheben, ihm - dem Beschwerdeführer - die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Ausserdem macht Marco Muff geltend, sein Mandant verlange wegen "seiner psychischen Einschränkung, enormen Angst vor Ausweisung und nicht Wiedereinreise (...) eine Genugtuung von mindestens CHF 10000.-".
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Der Abteilungspräsident hat auf Instruktionsmassnahmen verzichtet.
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Erwägung 2 | |
2.1. Angefochten ist eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), mit der die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern - wie hier - zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (vgl. BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache.
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2.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise. Dies gilt grundsätzlich auch für Entscheide betreffend ein Einreiseverbot (Urteil 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 1.4). Die unter das FZA fallenden Personen haben jedoch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 3 FZA Anspruch auf zwei Beschwerdeinstanzen, so dass trotz Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht für diese Personen zulässig ist (BGE 131 II 352 E. 1 S. 153 f.; Urteil 2C_318/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.1, nicht publ. in BGE 139 II 121).
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Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er selber sei EU-Bürger oder Familienangehöriger eines solchen. Vielmehr lässt er auf S. 4 seiner Beschwerdeschrift geltend machen, er könne "von Brasilien aus seine Kinder nicht regelmässig besuchen". Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen, soweit diese nicht offensichtlich erfüllt sind (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Dies tut er nicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher unzulässig. Damit ist sie dies nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch in Bezug auf sämtliche Teilaspekte, Zwischenentscheide usw.; handelt es sich um ein Verfahren, welches in den Bereich einer Ausnahmeregelung fällt, so kann demnach kein (irgendwie gearteter) in diesem Verfahren getroffener Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.).
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Die Eingabe vom 14. September 2018 kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da eine solche gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG).
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Erwägung 3 | |
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Mit dem Endentscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
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Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten wären damit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat indessen zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 5 BGG). Vorliegend drängt es sich auf, die Gerichtskosten dem rechtskundigen Vertreter ("Master of Law") des Beschwerdeführers persönlich aufzuerlegen, der für seinen Mandanten eine in jeder Hinsicht untaugliche Beschwerdeschrift verfasst hat, obwohl er dies durch einen Blick ins Gesetz hätte unterlassen können.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden Master of Law Marco Muff auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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