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Informationen zum Dokument  BGer 4D_49/2018  Materielle Begründung
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BGer 4D_49/2018 vom 24.09.2018
 
 
4D_49/2018
 
 
Urteil vom 24. September 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Krähenbühl,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Miete, Ausweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 14. August 2018 (ZK 18 315 [336/337]).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 12. Juni 2018 ein Ausweisungsgesuch der C.________ AG (Beschwerdegegnerin) guthiess und A.________ (Beschwerdeführer 1) sowie B.________ (Beschwerdeführerin 2) verurteilte, die 2-Zimmer-Wohnung im 1. Stock an der Strasse X.________ in U.________ inklusive Keller innert zehn Tagen zu räumen;
 
dass A.________ und B.________ diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Bern anfochten, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 14. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat, und das Gesuch von A.________ und B.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren abwies;
 
dass A.________ und B.________ mit Eingaben vom 4. September 2018 an das Bundesgericht in französischer Sprache erklärt haben, den Entscheid des Obergerichts anfechten zu wollen, sowie diverse Anträge zur Sache und zum Verfahren stellten;
 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
 
dass das Bundesgericht mit Formularverfügung vom 7. September 2018 das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Übersetzung von Dokumenten abwies;
 
dass dem Bundesgericht am 21. September 2018 zwei weitere, vom 17. September 2018 datierte Schreiben in englischer und französischer Sprache mit Beilage zugingen, worin A.________ und B.________ wiederum verschiedene Anträge zum Verfahren stellen und insbesondere erneut darum ersuchen, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
 
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend auf Deutsch ergeht;
 
dass die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung haben (siehe zu den Voraussetzungen Urteile 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 4.5; 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3 mit Hinweisen), weshalb ihrem dahingehenden sinngemässen Antrag nicht stattgegeben wird;
 
dass der Streitwert gemäss der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz die gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG in mietrechtlichen Fällen geltende Grenze von Fr. 15'000.-- nicht erreicht und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen könnte;
 
dass unter diesen Umständen die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, womit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113-119 BGG in Betracht kommt;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und nicht aufzeigen, inwiefern das Obergericht ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll;
 
dass die Begründung daher den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde aussichtslos war;
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG in solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind;
 
dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedererwägung des Entscheids betreffend aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
 
dass die weiteren Anträge der Beschwerdeführer zum Verfahren nicht berücksichtigt werden können, da sie nicht sachbezogen begründet werden und nicht nachvollziehbar sind;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. September 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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