BGer 6B_590/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_590/2018 vom 24.09.2018 |
6B_590/2018 |
Urteil vom 24. September 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
| |
Gerichtsschreiber Traub.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Nichtanhandnahme (diverse Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch); Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Mai 2018 (BK 18 111).
|
Erwägungen: | |
1.
| 1 |
1.1. A.________ stellte bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 30. August 2017 Strafanzeige gegen Personen, die am 21. Juni 2017 in unterschiedlichen Funktionen an seiner polizeilichen Anhaltung im Zusammenhang mit einem Pfändungstermin beteiligt gewesen sind. Am 6. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren ein. Das Obergericht des Kantons Bern wies die von A.________ erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die (ausgerichtete) Entschädigung des Rechtsvertreters gingen vorläufig zu Lasten des Kantons (Beschluss vom 16. Mai 2018).
| 2 |
1.2. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen unter anderem mit dem Antrag, die verzeigten Personen seien zu verurteilen. Ausserdem sei ihm seine bei der Anhaltung zerkratzte Brille zu ersetzen und für weitere Unbill eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Sodann solle bewiesen werden, dass er Drohungen gegen Mitarbeiter des Betreibungsamtes ausgestossen habe. Zu alldem sei ein mündliches Verfahren durchzuführen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines Rechtsvertreters.
| 3 |
2. Nach Art. 41 Abs. 1 BGG bestellt das Gericht einer Partei einen Anwalt oder eine Anwältin, wenn sie offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selber zu führen und sie, nach entsprechender Aufforderung, nicht von sich aus einen Vertreter beizieht. Der Beschwerdeführer konnte verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will (vgl. Urteil 6B_516/2018 vom 29. August 2018 E. 7). Der Umstand allein, dass die Beschwerde den formellen Erfordernissen nach Art. 42 BGG nicht entspricht (unten E. 3), begründet offenkundig keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Anwalts ist abzuweisen.
| 4 |
3.
| 5 |
3.1. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Beschluss beruhe zu Unrecht auf einer früheren Verurteilung aus dem Jahr 2016. In einer Beschwerdebeilage ("Betreff Strafrecht Beschwerde") schildert er seine Sicht auf die streitgegenständlichen Vorgänge.
| 6 |
3.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. F ür die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss. Die beschwerdeführende Person kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren vertreten hat, zu wiederholen. Auf unzureichend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2).
| 7 |
3.3. Die Beschwerde genügt den Erfordernissen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Zwar folgt sie in der zum Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärten Beilage mit dem Titel "Betreff Strafrecht Beschwerde" formal den Erwägungen der Vorinstanz. Aus der Eingabe ergibt sich jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Vorinstanz habe in den angefochtenen Punkten Recht verletzt.
| 8 |
Insbesondere führt er nicht aus, inwiefern die "Beweislage klar für" ihn spreche, die vorinstanzliche Beweiswürdigung also willkürlich sei. Wie schon vor Vorinstanz macht er geltend, die beteiligten Polizisten hätten sich unzulässiger oder unverhältnismässiger Mittel bedient (z.B. Einsatz eines Tasers), nimmt aber inhaltlich nicht auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss (vgl. dort E. 3.2.2) Bezug. Weiter setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Beschluss auseinander, soweit die Vorinstanz erklärt, weshalb die Staatsanwaltschaft keinen Anlass gehabt habe, auch gegen den Vertreter des Betreibungsamtes und die Mitarbeiter der Sanitätspolizei ein Verfahren zu eröffnen (E. 4). Ebensowenig legt er dar, weshalb der - im Zusammenhang mit der Frage nach der Verhältnismässigkeit des polizeilichen Einsatzes angesprochene (E. 3.2.2 am Ende) - Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in einem andern Zusammenhang drohend geäussert habe, in diesem Verfahren keine Rolle hätte spielen dürfen.
| 9 |
3.4. Im angefochtenen Beschluss hatte die Vorinstanz ausschliesslich über die Rechtmässigkeit der Einstellung der Strafverfahren zu befinden. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gehören nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Anträge kann aus diesem Grund ebenfalls nicht eingetreten werden.
| 10 |
3.5. In der Sache ist auf das Rechtsmittel im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 überhaupt als Privatkläger beschwerdelegitimiert wäre (vgl. BGE 141 IV 1).
| 11 |
4.
| 12 |
4.1. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ist der Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegenstandslos.
| 13 |
4.2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
| 14 |
Demnach erkennt die Einzelrichterin: | |
1. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts wird abgewiesen.
| 15 |
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 16 |
3. Es werden keine Kosten erhoben.
| 17 |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
| 18 |
Lausanne, 24. September 2018
| 19 |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| 20 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 21 |
Die Einzelrichterin: Jametti
| 22 |
Der Gerichtsschreiber: Traub
| 23 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |