BGer 9C_177/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_177/2018 vom 25.09.2018 |
9C_177/2018 |
Urteil vom 25. September 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
| |
Bundesrichter Meyer, Parrino,
| |
Gerichtsschreiberin Oswald.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons Aargau,
| |
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
| |
vom 17. Januar 2018 (VBE.2017.273).
|
Sachverhalt: | |
A. Der 1957 geborene A.________, gelernter Maurer und langjähriger Betriebsfachmitarbeiter, meldete sich erstmals im Juli 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau verneinte mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 einen Rentenanspruch. Im August 2014 ersuchte der Versicherte um Ausrichtung von "Übergangsleistungen". Die IV-Stelle lehnte berufliche Massnahmen ab (Verfügung vom 8. Oktober 2014). Im Oktober 2015 verlangte A.________ erneut Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten (internistisch/orthopädisch/psychiatrisch) der Medexperts AG, St. Gallen, ein (Expertise vom 21. Juni 2016; Ergänzung vom 13. September 2016). Am 16. Februar 2017 wies sie das Leistungsbegehren ab (Invaliditätsgrad: 37 %).
| 1 |
B. Die vom A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Januar 2018 ab.
| 2 |
C. Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 17. Januar 2018 aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| 3 |
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.
| 4 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
| 5 |
1.2. Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt dagegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung, ebenso wie der Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle (BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297 mit Hinweisen).
| 6 |
1.3. Ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; bestätigt in Urteil 8C_181/2018 vom 7. August 2018 E. 4.1.3). Haben sich die medizinischen Experten an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten (d.h. ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, die Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind) und ihre Zumutbarkeitsbeurteilung auf eine objektivierte Grundlage gestützt (BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307), soll keine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3 S. 307; vgl. zum Ganzen auch BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54 mit Hinweisen).
| 7 |
Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Dies betrifft insbesondere die Erwägungen zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG), zum Beweiswert von Arztberichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), sowie zur Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG).
| 8 |
2.2. Das kantonale Gericht würdigte die Akten und stellte fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (somatisch bedingt) in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilogramm) 70 % betrage. Zur Überprüfung der funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten depressiven Störung (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom) betrachtete es die Beweise im Lichte von BGE 143 V 418 (E. 7.1 S. 428: Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 auch bei leichten bis mittelschweren Depressionen) und gelangte zum Schluss, die IV-Stelle habe im Ergebnis zu Recht aus versicherungsrechtlichen Gründen eine invalidisierende Wirkung verneint. Zwecks Ermittlung des Invaliditätsgrades tätigte die Vorinstanz erwerbliche Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin. In der Folge rechnete sie dem Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 49'997.- (gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 2) an. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 77'370.- (bzw. von Fr. 80'048.10 bei Anpassung an die Lohnentwicklung bis 2016) liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe.
| 9 |
Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, das kantonale Gericht habe rechtsfehlerhaft die psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht berücksichtigt, sondern allein auf die somatisch bedingte Leistungseinbusse im Umfang von 30 % abgestellt. Damit stellt er in Frage, ob die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit anhand der Indikatoren bundesrechtskonform festgestellt hat, was das Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft (oben E. 1.3).
| 10 |
3.1.1. Gemäss polydisziplinärer Konsensbeurteilung besteht - nebst einer gegenüber früher tieferen Alltagsaktivität - ein "agitiertes, von Aggressionen geprägtes, depressives Zustandsbild... mit deutlich sichtbarer innerer Unruhe mit Überforderungszeichen und verminderter Belastbarkeit". Die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % basiert (u.a.) hierauf. Dementsprechend überzeugt es nicht, wenn die Vorinstanz ihre Indikatorenprüfung selektiv auf einzelne Elemente aus dem gutachterlich erhobenen Tagesablauf ausrichtet (etwa, dass der Versicherte Freizeitaktivitäten wie Singen, Kirche, Gartenarbeit oder Computer nachgeht und den Kontakt zu Bekannten pflegt) und einzig aus dem darin abgebildeten Aktivitätsniveau pauschal folgert, dass die Tagesgestaltung nicht auf eine schwere psychiatrische Krankheit hinweise, ohne zu berücksichtigen, dass die Gutachter ebenfalls darlegten, das Aktivitätsniveau sei im Vergleich zur Situation vor Eintritt des Gesundheitsschadens tiefer. Gemäss den schlüssigen Ausführungen der medizinischen Experten liegt konsistentes Verhalten vor, das gemäss BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 beweisrechtlich entscheidend ist (bestätigt in BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54 i.f.). Auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter ist demnach auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht abzustellen (E. 1.3 hievor). Dies gilt umso mehr, als der Expertise klar zu entnehmen ist, dass auch bestehende - invaliditätsfremde - soziale Faktoren (Arbeitslosigkeit, schwierige wirtschaftliche Lage, Alter) bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung ausgeklammert wurden und die bisherige Kooperation bezüglich Medikamenteneinnahme und Therapie aufgrund des Störungsbildes selber beeinträchtigt war, was die Vorinstanz übersieht.
| 11 |
3.1.2. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. September 2016 präzisierte der psychiatrische Experte seine im Gutachten dargelegte Einschätzung, wonach bezüglich der medikamentösen antidepressiven Therapie eine Optimierung möglich sei. Er führte aus, dass im Rahmen einer leitliniengerechten Therapie mit genügend hoch dosierter Einnahme des Antidepressivums und genügender Compliance bezüglich der Einnahme innerhalb von drei bis vier Monaten eine deutliche Besserung der depressiven Symptomatik und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollten. Gestützt hierauf folgerte der RAD, es sei davon auszugehen, dass bei genügender psychiatrischer Behandlung mindestens eine Abschwächung zu einer leichtgradigen Depressivität zu erreichen sei, so dass die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit noch maximal 30 % betrage. Eine medikamentöse Behandlung erfolgte nach eigener Aussage des Versicherten gegenüber der behandelnden Psychologin seit Juni 2016. Deren Einschätzung zufolge habe dadurch die psychische Situation etwas verbessert werden können im Sinne einer Verminderung der depressiven Symptomatik (E-Mail vom 6. Dezember 2016 an den Rechtsvertreter des Versicherten).
| 12 |
3.1.3. Im Ergebnis bestand deshalb - entsprechend der polydisziplinären Expertise bzw. der ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Experten vom 13. September 2016 und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (zu dessen Geltung im Sozialversicherungsrecht vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) - bis maximal vier Monate nach Gutachtenserstellung am 21. Juni 2016, d.h. bis spätestens am 21. Oktober 2016, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 2.2 hiervor zum somatischen Belastungsprofil; aus psychiatrischer Sicht musste die Tätigkeit einfach sein und ohne Druck verlangsamt ausgeübt werden können). Hernach, d.h. ab dem 22. Oktober 2016, ist mit dem psychiatrischen Gutachter und dem RAD - bei ab Gutachtenszeitpunkt durchgeführter, optimierter medikamentöser Behandlung - von einer merklichen Verbesserung auszugehen, so dass aus psychischen Gründen keine 30 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit mehr vorliegt (vgl. E. 3.1.2 soeben).
| 13 |
3.2. Bezüglich der Invaliditätsbemessung bemängelt der Versicherte als "vermutungsweise ergebnisorientiert" und rechtsfehlerhaft, dass die Vorinstanz die ihm noch zumutbaren Tätigkeiten nach Eintritt des Gesundheitsschadens dem Kompetenzniveau 2 zugeordnet und ihm folglich ein Invalideneinkommen entsprechend LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 2, angerechnet hat.
| 14 |
Dabei vermag er nicht aufzuzeigen, dass die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach er (u.a.) im administrativen Bereich über diverse Weiterbildungen sowie in verschiedenen Branchen über mehrjährige Berufserfahrung verfüge, offensichtlich unrichtig wäre. Diese bleibt deshalb für das Bundesgericht verbindlich (oben E. 1.1 und E. 1.2). Nicht stichhaltig ist der Verweis auf die Urteile 9C_780/2016 vom 3. Oktober 2017 (E. 4.3), 9C_125/2009 vom 19. März 2010 (E. 4.4.3) sowie 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 (E. 6.3). Die dort am Recht stehenden Versicherten verfügten nicht über Fähigkeiten oder Kenntnisse, die (nach invaliditätsbedingtem Berufswechsel) auch in anderen Berufen einsetzbar waren. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich davon massgeblich: Dem Beschwerdeführer ist eine Tätigkeit als Betriebsfachmitarbeiter grundsätzlich nach wie vor zumutbar (an einer den Einschränkungen angepassten Stelle; vgl. Expertise vom 21. Juni 2016), wobei seine bisherige langjährige Berufserfahrung auf diversen Gebieten sowie die zahlreichen Weiterbildungen (etwa als Staplerfahrer, Betriebssanitäter sowie im Bereich der EDV) nutzbar bleiben. Die Einordnung in Kompetenzniveau 2 verletzt demnach kein Bundesrecht.
| 15 |
3.3. Nach dem Gesagten resultiert ab 1. April 2016 (Datum des frühestmöglichen Rentenbeginns bei Neuanmeldung im Oktober 2015, Art. 29 Abs. 1 IVG) bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'048.- (wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht) und einem Invalideneinkommen von Fr. 35'723.- entsprechend LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 2, 50 %, umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit und hochgerechnet auf das Jahr 2016 (5'660.- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5 x 1.003 x 1.006) ein Invaliditätsgrad von 55 % ([Fr. 80'048.-./. Fr. 35'723.-] : Fr. 80'048.- x 100) und damit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Daran änderte sich selbst dann nichts, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass bis zur Verbesserung des psychischen Zustandes nur Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 möglich waren, resultierte bei einem Invalideneinkommen von Fr. 33'526.- (5'312.- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5 x 1.003 x 1.006) doch ein Invaliditätsgrad von 58 % ([Fr. 80'048.-./. Fr. 33'526.-] : Fr. 80'048.- x 100), und damit ebenfalls der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
| 16 |
Ab Ende Oktober 2016 kann - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausgegangen werden (E. 3.1.2 hiervor). Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % und einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % (vgl. oben E. 3.1.3 und vorinstanzliche E. 6.3) ist die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 i.f. IVV bis zum 31. Januar 2017 zu befristen.
| 17 |
4. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen zur Eventualbegründung der Beschwerde, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Versicherten verletzt haben soll, indem sie ihn über die Anwendung der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 418 (E. 7.1 S. 428: Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 auch bei leichten bis mittelschweren Depressionen) nicht vorgängig orientierte.
| 18 |
5. Die Gerichtskosten sind hälftig zu verlegen (Art. 66 BGG). Dem Beschwerdeführer steht eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
| 19 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Januar 2018 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 16. Februar 2017 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum zwischen 1. April 2016 und 31. Januar 2017 eine halbe Rente auszurichten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden je zur Hälfte (Fr. 400.-) dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
| |
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.
| |
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
| |
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 25. September 2018
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Pfiffner
| |
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |