BGer 5A_795/2018 | |||
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BGer 5A_795/2018 vom 26.09.2018 |
5A_795/2018 |
Urteil vom 26. September 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland Ost.
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Gegenstand
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Vertretungsbeistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 24. August 2018 (KES 18 311).
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Sachverhalt: | |
A.________ lebte allein in einer 2½-Zimmer-Wohnung in U.________. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Vermieterin vom 12. Dezember 2017 beauftragte die KESB Oberland Ost den Sozialdienst V.________ mit einer Sachverhaltsabklärung. Am 4. Januar 2018 wurde A.________ wegen Selbstgefährdung hohen Grades mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch im Spital W.________ untergebracht, welches sie am 17. Januar 2018 wieder verlassen konnte. Es folgte ein weiterer Spitalaufenthalt mit mehreren Operationen, wobei die Wundheilung schlecht verläuft. Im Bericht vom 15. März 2018 beantragte der Sozialdienst die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, welche die KESB mit Entscheid vom 3. April 2018 denn auch errichtete.
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Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. August 2018 ab.
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Dagegen hat A.________ am 24. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Dem Anliegen der Beschwerdeführerin, die 30-tägige Beschwerdefrist zu erstrecken, kann nicht entsprochen werden, weil diese eine gesetzliche und damit unerstreckbare Frist ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG).
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2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den sehr ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zum Schwächezustand bzw. zur Schutzbedürftigkeit sowie zur Notwendigkeit bzw. Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahmen, sondern einen kurzen Überblick zur eigenen Lebensgeschichte sowie die Aussagen, sie sei geheilt und könne ihre üblichen Besorgungen nicht machen, wenn sie keinen Zugang zu ihren Konten habe.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Oberland Ost und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. September 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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