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Informationen zum Dokument  BGer 6B_59/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_59/2018 vom 26.09.2018
 
 
6B_59/2018
 
 
Urteil vom 26. September 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
2. X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Balthasar Wicki,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Strafverfahrens (ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundendelikte usw.),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 15. Dezember 2017 (BEK 2017 120).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ und weitere Personen reichten am 27. November 2015 Strafanzeige gegen X.________ ein. X.________ war während mehrerer Jahre Präsident des Vereins C.________. In dieser Funktion soll er sich zum Nachteil des Vereins C.________ bzw. der daraus hervorgegangenen Aktiengesellschaft verschiedener Vermögensdelikte schuldig gemacht haben. Weiter werfen die Anzeigeerstatter X.________ vor, verschiedene Urkundendelikte begangen zu haben.
1
Am 10. Dezember 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft bezüglich des Grundstücks der Schule C.________ eine Grundbuchsperre.
2
Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen X.________ wegen Urkundenfälschung, Erschleichens einer falschen Beurkundung und ungetreuer Geschäftsbesorgung ein. Es wurde zudem die Aufhebung der Grundbuchsperre nach Rechtskraft der Verfügung angeordnet.
3
B. A.________ und B.________ erhoben beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung. Das Kantonsgericht Schwyz trat am 15. Dezember 2017 auf deren Beschwerde nicht ein.
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C. A.________ und B.________ führen Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht. Sie beantragen, die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 15. Dezember 2017 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz willkürlich nicht auf die Beschwerde eingetreten sei und ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Weiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. November 2017 aus einem Parallelverfahren beizuziehen. Es seien die rechtmässigen Eigentumsverhältnisse bezüglich der Betriebsliegenschaft samt Grundstück der Schule C.________ wiederherzustellen. Schliesslich stellen A.________ und B.________ den vorsorglichen Antrag, es sei die Grundbuchsperre der Betriebsliegenschaft samt Grundstück der Schule C.________ aufrechtzuerhalten.
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Das Kantonsgericht sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichten auf eine Vernehmlassung. X.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. A.________ und B.________ machten von ihrem Replik- und X.________ von seinem Duplikrecht Gebrauch. An den jeweiligen Anträgen wurde festgehalten. Die Parteien haben auch weitere Stellungnahmen eingereicht.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteil 6B_316/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 141 IV 454; je mit Hinweisen).
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1.2. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; Urteil 6B_316/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 141 IV 454; je mit Hinweisen).
9
1.3. Der Beschwerdegegner 2 macht vorab geltend, die von den Beschwerdeführern gestellten Begehren seien entweder nicht zulässig oder in formeller Hinsicht fehlerhaft, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Ihm kann nicht gefolgt werden. Aus den Ausführungen in der Beschwerde der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer lässt sich ohne Weiteres entnehmen, was sie mit der Beschwerde vor Bundesgericht erreichen wollen. Die Beschwerdeführer beantragen in der Hauptsache, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Weiter machen sie geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten und das Strafverfahren müsse weitergeführt werden. Dabei handelt es sich um zulässige Begehren (vgl. E. 1.2). Die Beschwerdeführer sind damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner 2 sei im Jahr 2008 zum Präsidenten des Vereins C.________ gewählt worden. Bald habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdegegner 2 ausschliesslich wirtschaftliche Interessen verfolge. Sein Ziel sei es, das Grundstück der Schule C.________ zu übernehmen. Am 20. Januar 2011 habe der Beschwerdegegner 2 als Präsident des Vereins an einer Mitgliederversammlung eine Konsultativabstimmung zur Frage der Umwandlung des Vereins in eine Aktiengesellschaft abgehalten. Er habe vorgegeben, die Vereinsmitglieder würden automatisch "in die Rechte von Aktionären erhoben". Dem Ansinnen sei zwar mehrheitlich zugestimmt worden. Allerdings seien nur zwei Drittel der Mitglieder präsent gewesen. Der Verein sei anschliessend in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden. Die Umwandlung des Vereins in eine Aktiengesellschaft habe der Beschwerdegegner 2 eigenmächtig vollzogen. Sie sei nicht rechtmässig erfolgt. Denn beim "Beschluss" der Vereinsversammlung vom 20. Januar 2011 habe es sich, wie dies auch in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft festgehalten worden sei, lediglich um eine Absichtserklärung gehandelt. Per 1. August 2011 seien die Aktien der C.________ AG auf die Stiftung C.________ übertragen worden, ohne dass der Verein bzw. die Vereinsmitglieder jemals "in den Stand von Aktionären" versetzt worden seien. Obwohl dies so vereinbart gewesen sei, seien an keines der Vereinsmitglieder, ausser an den Beschwerdegegner 2, jemals Aktien emittiert worden. Die Aktien seien damit nicht gültig auf die Stiftung C.________ übertragen worden. Aufgrund dessen handle es sich bei der Betriebsliegenschaft samt Grundstück der Schule C.________ nach wie vor um gemeinsames Eigentum der Mitglieder des Vereins C.________ und diese könnten sich auf Art. 641 ZGB berufen. Durch das Vorgehen des Beschwerdegegners 2 seien die Vereinsmitglieder in ihren Zivilansprüchen unmittelbar verletzt worden, weshalb sie zur Beschwerde vor Vorinstanz legitimiert gewesen seien. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, die Beschwerdeführer seien Aktionäre der C.________ AG und versage ihnen die Beschwerdelegitimation zu Unrecht.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, Art. 382 Abs. 1 StPO verlange für die Beschwerdeberechtigung eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Bei der beanzeigten ungetreuen Geschäftsbesorgung gelte der Vermögensinhaber als geschädigte Person. Dies sei vorliegend einzig die Aktiengesellschaft. Die Beschwerdeführer legten nicht dar, inwiefern sie in einer anderen Stellung unmittelbar verletzt sein sollen, weshalb auf die Beschwerde in Bezug auf die Einstellung der Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht einzutreten sei.
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Die Beschwerdeführer legten auch nicht dar, dass die angebliche Urkundenfälschung auf ihre persönliche Benachteiligung abzielte. Unmittelbar betroffen könne wiederum nur die Aktiengesellschaft sein. Weder Aktionäre noch Gesellschaftsgläubiger seien zur Beschwerde legitimiert. Dasselbe gelte auch insoweit, als die Beschwerdeführer ihre Beschwerdelegitimation auf die ehemalige Vereinsmitgliedschaft stützten. Inwiefern sie anderweitig unmittelbar durch das angebliche Fälschungsverhalten in ihren Rechten verletzt worden wären, legten die Beschwerdeführer nicht dar und dies sei auch nicht ersichtlich.
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Anders liege hingegen der Sachverhalt in Zusammenhang mit der Umwandlung der Schule C.________ von einem Verein in eine Aktiengesellschaft. Die Beschwerdeführer machten zumindest sinngemäss geltend, durch den öffentlich beurkundeten Beschluss, gemäss welchem die neu geschaffenen Aktien aller bisherigen Vereinsmitglieder an die neue Stiftung C.________ abgetreten werden sollen, in ihren Eigentumsrechten an den ihnen als ehemalige Vereinsmitglieder zukommenden Aktien verletzt worden zu sein. Die Staatsanwaltschaft habe indes in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass dieser Beschluss nur eine Absichtserklärung gewesen sei. Diese habe implizit nicht falsch sein können, da im damaligen Zeitpunkt die Stiftung noch nicht bestanden habe. Die Beschwerdeführer würden dies lediglich pauschal bestreiten, ohne dass sie sich inhaltlich mit den Argumenten der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt hätten. Darauf könne nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, die Staatsanwaltschaft habe Untersuchungshandlungen bezüglich der Frage unterlassen, ob der Abtretungsabsicht tatsächlich nachgelebt worden sei, handle es sich um einen anderen bzw. um einen zivilrechtlichen Sachverhalt. Inwiefern Anhaltspunkte dafür vorliegen sollten, dass dabei in strafbarer Weise ihre Eigentumsrechte an den ihnen zukommenden Aktien verletzt worden wären, legten die Beschwerdeführer nicht dar. Dieser Sachverhalt bilde zudem auch nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung.
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2.3. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
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In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78; 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen).
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2.4. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen dieselbe Argumentation vor wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer wird in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht festgehalten, dass bezüglich der Umwandlung lediglich eine Konsultativabstimmung durchgeführt wurde. Vielmehr wird darin ausgeführt, die Übertragung der Aktien auf die Stiftung, nicht jedoch der Beschluss bezüglich der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, stelle eine blosse Absichtserklärung dar. Das Gleiche wird von der Vorinstanz ausgeführt. Etwas anderes bildet nicht Bestandteil der vorinstanzlichen Verfügung. Insbesondere war die Gültigkeit des Umwandlungsbeschlusses kein Thema. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf, vor jeder Instanz erneut zu behaupten, dass es keinen verbindlichen Vereinsbeschluss gegeben habe. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzen sie sich hingegen nicht substanziiert auseinander. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Rechtmässigkeit des Umwandlungsbeschlusses kann an dieser Stelle nicht überprüft werden.
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Betreffend die Übertragung der Aktien auf die Stiftung C.________ müssten die Beschwerdeführer darlegen, inwiefern sie aufgrund des angeblich deliktischen Verhaltens des Beschwerdegegners 2 konkret in ihren Rechten beeinträchtigt worden sein sollen. Die Beschwerdeführer machen mehrfach geltend, ihr Schaden bestehe darin, dass ihnen nie Aktionärsstatus eingeräumt worden sei. Denn gemäss Vereinsbeschluss vom 20. Januar 2011 sollten die Aktien nach der Umwandlung des Vereins in eine Aktiengesellschaft zunächst an die Vereinsmitglieder übergehen. Dem Beschluss sei jedoch nicht nachgelebt worden und die Aktionärsstellung sei ihnen faktisch nie eingeräumt worden. Gestützt auf diese Behauptungen wäre höchstens denkbar, dass die Beschwerdeführer eine Beschwerdelegitimation im vorinstanzlichen Verfahren aus ihrer Mitgliedschaft im ehemaligen Verein C.________ ableiten könnten. Der Beschwerdegegner 2 bestreitet die Mitgliedschaft der Beschwerdeführer im Verein C.________. Dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Umwandlung Vereinsmitglieder waren oder aus anderen Gründen die Rechtsnachfolge der damaligen Vereinsmitglieder angetreten hätten, legen diese nicht substanziiert dar. Vielmehr behaupten die Beschwerdeführer, als Vertreter des ehemaligen Vereins zu handeln, ohne dies jedoch zu belegen. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, der Verein bestehe weiterhin, ist ihnen zu entgegnen, dass der Verein mit dem Umwandlungsbeschluss im Jahr 2011 aufgelöst wurde und die Beschwerdeführer nicht ausreichend dartun, weshalb dem nicht so sein sollte. Auch mit der Argumentation, die Teilnehmerliste der Vereinsversammlung vom 20. Januar 2011, auf die der Beschwerdegegner 2 verweise, sei nicht vollständig bzw. es handle sich dabei nicht um eine vollständige Mitgliederliste, lässt sich keine Beschwerdelegitimation begründen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Frage, ob die Aktien gültig an die Stiftung C.________ übertragen wurden, in erster Linie zivilrechtlicher Natur. Allfällige Ansprüche in diesem Zusammenhang müssen daher auf dem Zivilweg geltend gemacht werden.
18
Zu Recht verneinte die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer auch bezüglich der angeblich durch den Beschwerdegegner 2 im Anschluss an die Umwandlung und Übertragung der Aktien begangenen Vermögensdelikte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft grundsätzlich weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 S. 158 mit Hinweisen). Inwiefern die Beschwerdeführer anderweitig durch das behauptete deliktische Verhalten unmittelbar beeinträchtigt worden sein sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Somit verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer einzugehen. Ferner ist der Antrag um Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre bzw. das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
20
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführer haben dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 eine Entschädigung zu bezahlen (vgl. 68 Abs. 2 BGG).
21
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner 2 für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. September 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
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