BGer 1B_445/2018 | |||
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BGer 1B_445/2018 vom 01.10.2018 |
1B_445/2018 |
Urteil vom 1. Oktober 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
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Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Überweisungsverfügung (Prozesskaution),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2018 (UH180323).
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob gegen die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. August 2018 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 12. September 2018 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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2. Mit Eingabe vom 27. September 2018 (Postaufgabe 28. September 2018) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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4. Der Beschwerdeführer, der geltend macht, nicht über die erforderlichen Mittel zu verfügen, rügt sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Er behauptet indessen nicht, dass er im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, ist weder ersichtlich noch legt er dies nachvollziehbar dar. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 5 | |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Oktober 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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