BGer 8C_644/2018 | |||
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BGer 8C_644/2018 vom 01.10.2018 | |
8C_644/2018
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Urteil vom 1. Oktober 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Unterentfelden, 5035 Unterentfelden,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juli 2018 (WBE.2018.244).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. September 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Juli 2018,
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in Erwägung, | |
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid in Anwendung kantonalen Rechts die Weisung der kommunalen Sozialhilfebehörde an den Beschwerdeführer zur Teilnahme an einem Abklärungsmonat bestätigte und die vom Beschwerdeführer dabei vorgetragene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet erklärte, zumal er zur vorgesehenen Weisung vorgängig habe Stellung nehmen können,
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dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt,
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dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich seine Sicht der Dinge wiederzugeben,
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dass es ebenso wenig genügt, die Nichtbehandlung von angeblich vor Vorinstanz Vorgetragenem als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern der entsprechende Einwand von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein soll,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb bereits aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass damit nicht näher zu prüfen ist, ob es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor Bundesgericht ohnehin nicht anfechtbar wäre (Näheres dazu: Urteil 8C_861/2017 vom 13. Dezember 2017),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in fine BGG abzuweisen ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Oktober 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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