BGer 4A_217/2018 | |||
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BGer 4A_217/2018 vom 02.10.2018 |
4A_217/2018 |
Urteil vom 2. Oktober 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
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Gerichtsschreiber Hug.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Rebgasse 34, 4058 Basel,
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vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsunfall; Haftung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 31. Januar 2018 (ZB.2017.23).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) verlor am 15. März 2011 an ihrem Arbeitsort ihr Bewusstsein. In der Folge stürzte sie zunächst mit dem Oberkörper und Kopf auf ihren Bürotisch und sodann - nachdem ihr Bürostuhl nach hinten weggerollt war - Kopf voran unter den Tisch auf den Boden. Hierbei erlitt sie erhebliche Verletzungen im Gesicht, wofür ihrer Ansicht nach ihre damalige Arbeitgeberin, die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Basel aufgrund Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht zu haften habe.
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B. | |
Nachdem in der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, reichte die Klägerin am 6. November 2015 beim Zivilgericht Basel-Stadt eine Teilklage in der Höhe von 30'000.-- ein. Unter Vorbehalt einer Mehrforderung begehrte sie damit Ersatz des Haushaltsschadens. Im gemeinsamen Einverständnis der Parteien beschränkte das Zivilgericht Basel-Stadt das Verfahren auf die Frage einer Pflichtverletzung. Mit Entscheid vom 20. März 2017 wies das Zivilgericht die Klage ab. Es betrachtete die Sicherheitsvorkehrungen der Beklagten als genügend und verneinte auch eine (Hilfspersonen-) Haftung mangels Fehlverhaltens der Mitarbeiterin, welche der Klägerin zur Hilfe geeilt war.
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Mit Entscheid vom 31. Januar 2018 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung der Klägerin ebenfalls ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin im Wesentlichen, (1.) der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beklagte für den ihr aus dem Unfall vom 15. März 2011 entstandenen Schaden dem Grundsatze nach mit einer Haftungsquote von 100 % hafte und es sei die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, evt. an das Zivilgericht Basel-Stadt zurückzuweisen. (2.) Eventuell sei der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 201 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen jeweils, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert respektive dupliziert.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
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1.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten. Angesichts der grundsätzlich reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 107 Abs. 2 BGG) genügt in der Regel das Begehren auf Feststellung einer Haftungsvoraussetzung sowie Aufhebung des angefochtenen Entscheides nicht; vielmehr ist ein Antrag in der Sache erforderlich und muss das Begehren bei Geldleistungen beziffert sein (BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweisen; 134 III 235 E. 2 S. 237). Die Vorinstanzen beschränkten ihre Verfahren jeweils auf die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung und verneinten diese, weshalb sie sich mit den weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht befassten. Da die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen, um ein reformatorisches Urteil zu fällen, erfüllt der Antrag der Beschwerdeführerin in vorliegender Konstellation die an Rechtsbegehren gestellte Anforderungen.
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1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde erging fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Urteil stand der Beschwerdeführerin auf ihren Hilferuf hin eine Mitarbeiterin umgehend zur Seite. Als die Mitarbeiterin während des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin festgestellt habe, dass sich deren Gesundheitszustand verschlechtere, habe sie umgehend die "Gruppe 144" alarmiert, eine speziell für medizinische Notfälle geschulte Gruppe Mitarbeitender, die innert nur 13 Sekunden vor Ort gewesen sei und Hilfe geleistet habe. Die Vorinstanz schloss, das Sicherheitsdispositiv der Beschwerdegegnerin sei einwandfrei und die Angestellte habe sich korrekt verhalten, womit eine (Hilfspersonen-) Haftung aufgrund Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht zu verneinen sei.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin rügt, indem die Vorinstanz keine Sorgfaltspflichtverletzung im Verhalten der Mitarbeiterin als Hilfsperson der Beschwerdegegnerin sah, habe sie Art. 328 i.V.m. Art. 101 OR unrichtig angewandt.
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3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4 S. 400).
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3.2. Indem die Beschwerdeführerin sich in rechtlicher Hinsicht darauf beschränkt, in appellatorischer Weise eine Verletzung von Art. 328 i.V.m. Art. 101 OR zu behaupten ohne darzulegen, inwiefern die Beschwerdegegnerin nicht für ausreichenden Schutz der Persönlichkeit bzw. Gesundheit ihrer Arbeitnehmerin (vgl. Art. 328 OR) gesorgt haben soll, erfüllt sie die dargelegten Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rüge im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen ist die Rüge ohnehin unbegründet.
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Denn selbst wenn die Mitarbeiterin - wie die Beschwerdeführerin ferner geltend macht - nicht von der Gefahr eines Herzstillstandes ausgegangen sein sollte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beschwerdeführerin nicht sogleich in eine Schrägstellung legte, sondern diese kurz alleine liess, um die unternehmensinterne "Gruppe 144" von der Zentrale am Kundendienst anzurufen, die für gesundheitliche Notfälle speziell geschult ist. So trifft es zwar zu, dass die Mitarbeiterin als Inhaberin eines Führerscheins einen Nothelferkurs absolvierte und dort lernte, eine bewusstlose Person in eine stabile Seitenlage zu bringen. Doch kann der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie von der Angestellten als im Übrigen medizinisch ungeschulte Person, die sich in einer unerwarteten Situation und unter hohem Druck befand, nicht verlangte, die Beschwerdeführerin in eine solche Seitenlage zu versetzen. Ohnehin verletzte die Angestellte keine Sorgfaltspflicht, wenn sie sich vielmehr dazu entschied, einen Moment von der Seite der Beschwerdeführerin zu weichen, um die unternehmensintern für solche Notfälle gebildete und entsprechend geschulte "Gruppe 144" zu alarmieren. An der Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung ändert denn auch nichts, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Sturz erhebliche Verletzungen im Gesicht erlitt. Denn auch ohne Kenntnisse der konkreten Gefahren handelte die Mitarbeiterin korrekt, wenn sie unverzüglich die "Gruppe 144" alarmierte und damit die Beschwerdeführerin davor bewahrte, sich weiterhin der Gefahr anderweitiger schwererer gesundheitlicher Schädigungen auszusetzen.
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3.3. Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch kein Vorwurf betreffend ihre generellen Sicherheitsvorkehrungen vorgeworfen werden. Es macht durchaus Sinn und ist üblich, nur einige ausgewählte Personen eines Unternehmens in medizinischer Nothilfe zu schulen; was auch von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wird, jedenfalls nicht in genügend konkreter Weise. Die für medizinische Notfälle geschulte "Gruppe 144" traf denn auch bereits 13 Sekunden nach deren Alarmierung ein; wobei die Beschwerdeführerin selbst weder den Zeitpunkt des Eintreffens noch die sodann geleistete medizinische Hilfe beanstandet.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise im Sinne von Art. 9 BV willkürlich festgestellt und hierbei Art. 55, Art. 317 ZPO und Art. 8 ZGB verletzt.
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4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insoweit willkürlich festgestellt, als sie davon ausging, der Unfall hätte nur möglicherweise - anstatt mit Sicherheit - verhindert werden können, wenn die anwesende Mitarbeiterin die Beschwerdeführerin in eine stabile Seitenlage gelegt hätte.
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Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang zwar einerseits aus, eine Seitenlage hätte den Unfall nicht unbedingt verhindert. Andererseits erwog sie in rechtlicher Hinsicht, dass der Mitarbeiterin ohnehin nicht vorgeworfen können, dass sie die Beschwerdeführerin nicht in eine Seitenlage brachte, da sie der weit gravierenderen Gefahr eines Herzstillstands Rechnung getragen habe, indem sie unverzüglich die unternehmensinterne und für solche gesundheitliche Notfälle geschulte "Gruppe 144" alarmierte. Wie aufgezeigt wurde (vgl. vorstehend E. 3), h ält die Beschwerdeführerin dieser Begründung nichts Stichhaltiges entgegen. Dementsprechend kommt eine allfällige Korrektur des Sachverhalts mangels Entscheiderheblichkeit für den Ausgang des Verfahrens nicht in Frage (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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4.3. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Vorinstanz habe durch Konsultierung eines Wikipedia-Artikels betreffend die Gefahr eines Herzstillstandes den Verhandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt; wobei sie diese Rüge in ihrer Beschwerdereplik insoweit korrigierte, als sie der Vorinstanz nunmehr eine Verletzung des (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 55 Abs. 2 und Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO vorwirft.
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Davon abgesehen, dass die Beschwerdeführerin mit der in ihrer Replikschrift verspätet erhobenen Rüge grundsätzlich nicht zu hören ist (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 S. 21), kann der Vorinstanz ohnehin keine Verletzung bundesrechtlicher Prozessvorschriften vorgeworfen werden. Denn es trifft zwar zu, dass die Parteien bei der vorliegend anwendbaren eingeschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO grundsätzlich weiterhin die Verantwortung für die Sachverhaltsfeststellung tragen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 S. 575). Doch nachdem die Beschwerdeführerin vor erster Instanz selbst einen Bericht des Stadtspitals X.________ einreichte, woraus sich unbestrittenermassen ergibt, dass die erlittene mehrfragmentäre Nasenbeinfraktur auf eine sog. Synkope zurückzuführen war, durfte die Vorinstanz auch zur Erklärung dieses Begriffs als plötzliche, kurzzeitige Ohnmacht und ihrer möglichen Ursachen (z.B. Herzrhythmusstörungen, Herzinsuffizienz) auf einen Wikipedia-Artikel zurückgreifen. Wurde der erwähnte Arztbericht bereits vor erster Instanz eingereicht, kann die Vorinstanz entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin auch Art. 317 Abs. 1 ZPO betreffend das Novenrecht im Berufungsverfahren nicht verletzt haben. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz verwendete Erklärung des Begriffs Synkope den Sachverhalt erweitert haben sollte, weshalb davon auszugehen ist, dass diese reine Erläuterung kein Novum darstellt.
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4.4. Schliesslich führt die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend die von der Vorinstanz angeblich in unrichtiger Anwendung von Art. 8 ZGB beurteilten Folgen der Beweislosigkeit ins Leere. So bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass es an ihr läge, eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin zu beweisen. Da der Beschwerdeführerin dieser Beweis nicht gelang, hatte sich die Beschwerdegegnerin mangels Pflichtverletzung von vornherein nicht im Sinne von Art. 97 OR zu exkulpieren.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Hug
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