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Informationen zum Dokument  BGer 8C_216/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_216/2018 vom 03.10.2018
 
 
8C_216/2018
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rafael Küffer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Einwohnergemeinderat Sarnen, Brünigstrasse 160, 6060 Sarnen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Kürzung der Unterstützung für Wohnkosten),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 30. Januar 2018 (B 17/014/ABO).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ meldete sich am 21. Juli 2015 bei der Einwohnergemeinde Sarnen an und machte ab dem Zeitpunkt ihres Umzuges per 1. September 2015 wirtschaftliche Sozialhilfe geltend. Mit Beschluss vom 10. November 2015 gewährte die Sozialkommission der Gemeinde Sarnen solche im Umfang von monatlich Fr. 986.- Grundbedarf, Fr. 15.- pro Besuchstag für die Wahrnehmung des Besuchsrechts ihrer Tochter sowie Fr. 1'200.- für die Wohnungsmiete. Die Gesuchstellerin erhob dagegen beim Einwohnergemeinderat Sarnen Beschwerde und stellte unter anderen die Anträge, es seien ihr die effektiven Wohnkosten von Fr. 1'470.- und Fr. 20.- für jeden Besuchstag der Tochter anzurechnen. Der Einwohnergemeinderat Sarnen wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Mai 2016 ab.
1
B. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte A.________ nur noch die Vergütung der Wohnkosten im Betrage von Fr. 1'470.- monatlich. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies diese mit Entscheid vom 30. Januar 2018 ab.
2
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr die effektiven Kosten der von ihr bewohnten Wohnung im Betrag von Fr. 1'470.- zu vergüten, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Weiter ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Der Einwohnergemeinderat Sarnen und das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nimmt dazu in einer weiteren Eingabe vom 7. Mai 2018 Stellung.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt, kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweis).
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1.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerde führende Person muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen).
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2. Materiell streitig und im Rahmen der dargelegten Kognition zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigt hat, dass die von der Sozialhilfe ab dem 1. Oktober 2015 zu übernehmenden Wohnungskosten monatlich Fr. 1'200.- betragen.
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3. 
9
3.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat. Neben dem Grundbedarf umfasst diese auch die angemessenen Kosten für die Wohnungsmiete. Gemäss den anwendbaren Mietzinsrichtlinien des Kantons Obwalten, Gemeinde Sarnen, liegen die maximalen Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt bei Fr. 1'200.-. Die von der Beschwerdeführerin mit Vertrag vom 17. Juli 2015 ab dem 1. September 2015 gemietete Wohnung kostet indessen Fr. 1'470.-. Wie das Verwaltungsgericht ausführt, hat die Sozialhilfebezügerin ihre bisherige Wohnung unfreiwillig verlassen und musste sich entsprechend eine neue geeignete Unterkunft suchen. Eine Gemeinde hat, so die Vorinstanz weiter, einen über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegenden Mietzins diesfalls nicht zu übernehmen, wenn der Gesuch stellenden Person ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Eine Treuwidrigkeit ist zu verneinen, wenn die betroffene Person sich in einer Notlage befindet, das heisst, sie quasi gezwungen war, die zu teure Wohnung zu mieten. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn es nicht möglich wäre, eine geeignete Wohnung für den genannten Zins zu mieten.
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3.2. Nach tatsächlicher Feststellung des kantonalen Gerichts hat der Einwohnergemeinderat Sarnen 21 Belege über Vermietungsanzeigen von richtlinienkonformen Mietwohnungen in der gewünschten Grösse auf dem Gebiet der Gemeinde Sarnen vorgelegt und damit nachgewiesen, dass im relevanten Zeitraum entsprechende Wohnungen angeboten wurden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht ortsgebunden sei, sondern selbst geltend macht, ihre Suche hätte sich auf den ganzen Kanton Obwalden sowie auf die Agglomeration Luzern bezogen, könne nicht in dem Sinne von einer Notlage ausgegangen werden, dass die Sozialhilfebezügerin gezwungen gewesen sei, eine zu teure Wohnung zu mieten. Der Einwohnergemeinderat habe dies auch mit fünf anonymisierten Mietverträgen von Sozialhilfeempfängern für mietzinsrichtlinienkonforme Wohnungen, welche im Jahre 2015 abgeschlossen wurden, untermauert. Ein entsprechendes Angebot sei damit nachgewiesen. Da das vorhergehende Mietverhältnis im März 2014 gekündigt worden sei, habe die Beschwerdeführerin 16 Monate Zeit gehabt, eine Wohnung zu suchen. Der Regierungsrat (vgl. RR-Beschluss vom 24. April 2017, Ziff. 2) habe folglich in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise für die Intensität ihrer Suche in Form von Zeugen verzichten dürfen, ohne ihr rechtliches Gehör zu verletzen.
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Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht keine Belege über ihre effektiv getätigten Suchbemühungen vorgelegt. Da auch die Einvernahme der angebotenen Zeugen nichts an der Einschätzung ändern könne, dass die Erfolglosigkeit der Wohnungssuche über eine Dauer von mehr als einem Jahr nur an der zu geringen Intensität liegen könne, dürfe auch das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Einvernahme verzichten. Da sie sich ungenügend um eine konforme neue Wohnung bemüht habe und deshalb eine zu teure anmieten musste, habe sie treuwidrig gehandelt, weshalb die Sozialbehörde zu Recht nur den richtliniengemässen Mietzins an das Sozialhilfebudget angerechnet habe.
12
4. 
13
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe das kantonale Prozessrecht verletzt. Sie habe das von der Sozialhilfebezügerin im laufenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren neu vorgebrachte Argument, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, eine angemessene Wohnung zu suchen, was mit einem von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten vom 26. August 2016 zu belegen sei, zu Unrecht als unzulässiges unechtes Novum qualifiziert. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Vorinstanz in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes alle Argumente und angebotenen Beweise würdigen müssen.
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4.2. 
15
4.2.1. Es trifft zu, dass das Bundesgerichtsgesetz den Kantonen vorschreibt, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 29a BV; Art. 110 BGG; BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; Urteile 2C_52/2014 E. 5.2; 2C_81/2013 vom 30. Januar 2013 E. 2.2; 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.1; 2C_651/2008 vom 20. April 2009 E. 4.2). In zeitlicher Hinsicht hängt die Pflicht zur Berücksichtigung der neuen tatsächlichen Vorbringen vom anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht ab (BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; Urteile 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4; 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; zu den neuen Vorbringen im bundesrechtlichen Verwaltungsverfahren: BGE 136 II 165 E. 4.2 f. S. 173 f.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind im kantonalen Verfahren indessen mindestens neue Sachverhaltsvorbringen zu berücksichtigen, die zusammen mit der fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründung vorgebracht werden (Urteil 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4).
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4.2.2. Gemäss Art. 9 Abs. 3 der Obwaldner Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 29. Januar 1998 (Verwaltungsverfahrensverordnung/OW) kann die zuständige Behörde oder Amtsstelle "verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigen". Der Wortlaut dieser Bestimmung ist vergleichbar mit demjenigen von Art. 32 Abs. 2 VwVG, der festlegt, dass verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung berücksichtigt werden können. Wenngleich es sich um eine "Kann"-Formulierung handelt, gehen die Praxis und die herrschende Lehre bei der letztgenannten Norm von einer Verpflichtung zur Berücksichtigung verspäteter Parteivorbringen aus, sofern diese ausschlaggebend sind (vgl. hierzu BGE 136 II 165 E. 4.2 S. 173). Hingegen wird es als zulässig erachtet, Vorbringen ausser Acht zu lassen, die auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen (BGE 136 II 165 E. 4.3 S. 173f.).
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4.3. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin das angeführte Argument der gesundheitlich bedingten Unfähigkeit beziehungsweise Erschwerung der Wohnungssuche bereits spätestens mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Juni 2017 geltend machen können, datiert das neu aufgelegte Gutachten doch vom 26. August 2016. Entscheidend ist aber, dass das neu vorgebrachte Argument - wie im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt - ohnehin nicht zu überzeugen vermag und damit nicht als ausschlaggebend zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführerin kann nicht einerseits behaupten, sie hätte sich sehr intensiv um eine konforme Wohnung bemüht, indessen keine gefunden, und andererseits argumentieren, aus gesundheitlichen Gründen sei sie kaum fähig gewesen, eine Wohnung zu suchen. Die Tatsache, dass sie eine ihr passende Wohnung gefunden hat, welche nur nicht den Vorgaben der Sozialhilfebehörde entspricht, belegt, dass ihr Gesundheitszustand sie nicht an der Suche gehindert hat.
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5. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Indem im angefochtenen Entscheid angeführt werde, "eine Notlage [ist] objektiv nicht belegt", habe die Vorinstanz die Beweislast der Sozialhilfeempfängerin zugeschoben und ihre eigene Abklärungspflicht nicht wahrgenommen. Hinzu komme, dass die Vorinstanz in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs in antizipierter Beweiswürdigung den von ihr angebotenen Beweis für die intensive Suche nach einer Wohnung in Form von Zeugen nicht abgenommen habe.
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5.1. Die im Sozialhilfeverfahren geltende Untersuchungsmaxime entbindet die hilfesuchende Person nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt darzustellen. Ihre Mitwirkungspflicht hebt die behördliche Beweisführungslast zwar nicht auf, führt aber doch zu einer Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht bzw. zu einer teilweisen Verlagerung der Beweisführungslast auf die Hilfesuchenden. Nach der Rechtsprechung schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast zwar aus; die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast aber insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen; vgl. dazu auch RUDOLF URSPRUNG/DOROTHEA RIEDI HUNOLD, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 2015 412).
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5.2. Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin gemietete Wohnung nicht den Richtlinien entspricht, weil sie zu teuer ist. Dafür liegt die Beweislast bei der verfügenden Behörde. Da die Sozialhilfebezügerin eine Notlage behauptet, welche den Abschluss des Mietvertrages bei einer Miete von Fr. 1'470.- ausnahmsweise als geboten zulassen würde, trifft sie diesbezüglich die Beweislast, weil sie aus dem behaupteten Faktum, der Notlage, Rechte für sich ableiten will. In Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes hat der Einwohnergemeinderat Sarnen dargetan, dass es im Zeitraum, als sie eine Wohnung suchte, auf dem Gemeindegebiet ein genügendes Angebot gab. Hinzu kommt der Umstand, dass sich die Wohnungssuche auf ein bedeutend grösseres Gebiet erstrecken musste, was die Suche noch erleichtern sollte. Es geht also darum zu belegen, dass es trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht möglich war, innert 16 Monaten im ganzen Kanton Obwalden und in der Agglomeration Luzern eine 2-1/2- bis 3-Zimmerwohnung für die Miete von Fr. 1'200.- zu finden. Es oblag damit der Beschwerdeführerin in Konkretisierung ihrer Mitwirkungspflicht ihre Bemühungen bezüglich Wohnungssuche darzutun. Die im Verfahren vor dem Regierungsrat vorgelegten Ausdrucke über ausgeschriebene Wohnungen in der Gemeinde Sarnen können dies offensichtlich nicht belegen. Sie betreffen auch nicht den hier relevanten Zeitraum vom März 2014 bis Juli 2015. Damit bleiben als Beweisangebot zwei Zeugen. Das kantonale Gericht hat indessen in antizipierter Beweiswürdigung und damit in Feststellung des Sachverhaltes und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1) entschieden, dass auch die Einvernahme der angebotenen Zeugen nichts daran ändern könnte, dass die Erfolglosigkeit der Wohnungssuche über die lange Dauer deren geringe Intensität belegt.
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Damit durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen von einer ungenügenden Suche nach einer richtlinienkonformen Wohnung und damit auf ein treuwidriges Vorgehen erkennen. Damit wurde zu Recht nur ein Mietzins von Fr. 1'200.- an das Sozialhilfebudget angerechnet. Die Beschwerde ist unbegründet.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Rafael Küffer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Regierungsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Oktober 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
 
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