BGer 9C_650/2018 | |||
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BGer 9C_650/2018 vom 03.10.2018 | |
9C_650/2018
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Urteil vom 3. Oktober 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch die Sozialen Dienste
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der Stadt Winterthur, Sozialversicherungsfachstelle,
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Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 9. August 2018 (IV.2016.01384).
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Nach Einsicht | |
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. August 2018, welcher in Dispositiv-Ziffer 1 Folgendes festhält: "Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2016 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine Invalidenrente betreffend die Zeit von September 2013 bis September 2014 verneint, und es wird die Sache diesbezüglich an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den (befristeten) Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In Bezug auf die Zeit ab Oktober 2014 wird die Beschwerde abgewiesen",
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in die Beschwerde ans Bundesgericht vom 14. September 2018, mit welcher A.________ "auch über 2014 hinaus eine Rente der Invalidenversicherung" (eventuell die Rückweisung an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung) sowie die unentgeltliche Prozessführung beantragt,
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in Erwägung, | |
dass es sich bei einem Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts - wie hier - für eine vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist und für eine darauf folgende Teilperiode den Rentenanspruch abschliessend beurteilt, gesamthaft um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (BGE 135 V 148),
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dass nach dieser Bestimmung die Beschwerde gegen den (selbständig eröffneten) Zwischenentscheid vom 9. August 2018 zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wäre,
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dass demnach schon mangels rechtsgenüglicher Begründung (vgl. dazu Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass abgesehen davon ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.; 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
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dass gegen die von der IV-Stelle in Nachachtung des kantonalen Gerichtsentscheids neu zu erlassende Verfügung über den Rentenanspruch ab 1. September 2013 wiederum Beschwerde erhoben werden könnte,
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dass schliesslich nicht ersichtlich ist, inwiefern mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden werden kann (BGE 134 II 142 E. 1 S. 143; 133 II 409 E. 1.2 S. 411; 133 IV 215 E. 1.1 S. 217; Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2.2.2., nicht publ. in: BGE 144 V 35, aber in: SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1),
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dass die Beschwerde mithin auch im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich unzulässig ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Oktober 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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