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Informationen zum Dokument  BGer 2C_395/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_395/2018 vom 05.10.2018
 
 
2C_395/2018
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner und Michael Waldner, Rechtsanwälte,
 
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Effingerstrasse 39, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen für das Jahr 2009; Neuverfügung und Wiedererwägung,
 
Beschwerde gegen die Nebenfolgenregelung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. Mai 2013 (A-2654/2009).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 23. Mai 2008 veröffentlichte die A.________ AG die Kosten und Tarife 2009 für die Netzebene 1. Nach Überprüfung legte die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom mit Verfügung vom 6. März 2009 die Tarife 2009 u.a für die Nutzung der Netzebene 1 fest (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Dagegen wurden mehrere Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so auch von der B.________ AG. Mit Urteil A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht deren Beschwerde teilweise gut. Es hob Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs auf und wies die Angelegenheit zu neuer Festsetzung der anrechenbaren Kosten, insbesondere der anrechenbaren Netzkosten im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) bzw. Art. 13 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71), im Sinne der Erwägungen an die ElCom zurück (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Die Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 22'000.--, d.h. den Betrag von Fr. 11'000.--, auferlegte es der A.________ AG (Ziff. 2 Satz 3 des Urteilsdispositivs), welche zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- an die B.________ AG verpflichtet wurde (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs).
1
Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der A.________ AG trat das Bundesgericht am 19. Juni 2013 nicht ein (Urteil 2C_549/2013 vom 30. August 2013).
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Mit Verfügung vom 10. April 2018 legte die ElCom die anrechenbaren Kosten für die Nutzung der Netzebene 1 u.a. für das Tarifjahr 2009 für die B.________ AG neu fest und verfügte, dass die A.________ AG der B.________ AG die Differenz zu den mit Verfügung vom 6. März 2009 festgelegten anrechenbaren Kosten zu bezahlen habe.
3
Die A.________ AG erhebt am 7. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Ziff. 2 und 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2013 seien insoweit aufzuheben, als ihr darin Verfahrenskosten und Parteientschädigungen auferlegt worden seien; diese Kosten und Entschädigungen seien der ElCom oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
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Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. Die ElCom, das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie das Bundesverwaltungsgericht verzichten ausdrücklich auf Vernehmlassung.
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Erwägung 2
 
Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Rückweisungsentscheid, der die Sache zu neuem Entscheid, aber nicht bloss zur rechnerischen Umsetzung einer Vorgabe an die ELCom zurückwies, und damit ein Zwischenentscheid, der beim Bundesgericht nicht selbständig anfechtbar war (Art. 93 BGG; vgl. zit. Urteil 2C_549/2013). Die darin enthaltene Kostenregelung kann innert der Frist von Art. 100 BGG im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergangenen Endentscheid in der Sache angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 139 V 604 E. 3; 135 III 329 E. 1.2.2; 133 V 645 E. 2.2). Fristauslösend für diese Anfechtung ist das Eröffnungs- bzw. Zustellungsdatum der neuen unterinstanzlichen Verfügung (BGE 142 II 363); die Frist ist hier eingehalten (Eröffnung der neuen Verfügung am 11. April 2018, Beschwerdeeinreichung am 7. Mai 2018). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
6
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet; sie ist, da der angefochtene Entscheid von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diesen zu überprüfen, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG gutzuheissen:
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3.1. Das Bundesgericht hatte in der jüngeren Vergangenheit mehrfach ähnlich gelagerte Streitigkeiten zwischen der A.________ AG, der ElCom und verschiedenen Gesellschaften der Elektrizitätswirtschaft zu entscheiden (BGE 138 II 465; diverse andere Urteile, erwähnt im Urteil 2C_484/2017 vom 7. September 2017). Auf diese Urteile kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Bundesgericht hat dort die Rechtslage umfassend dargestellt und aufgezeigt, weshalb und inwiefern die A.________ AG in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gegenläufige, sondern gleichläufige Interessen wie die jeweils obsiegende Netzeigentümerin hatte und dass sie - die A.________ AG -, soweit die jeweilige Netzeigentümerin obsiegt hat, nicht als unterliegend gelten kann. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten und damit gleich zu entscheiden wie in den zitierten vorangegangenen Fällen: Als (teilweise) unterliegend ist im Verfahren vor dem Bundesvewaltungsgericht auch hier die ElCom zu betrachten. Ihr können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), doch hat 
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Erwägung 4
 
Bei diesem Ausgang trägt die unterliegende ElCom keine Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung an die A.________ AG ist nicht geschuldet, da diese nicht anwaltlich vertreten ist.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2013 wird wie folgt geändert:
 
1.1. Ziff. 2: Satz 3 wird aufgehoben.
 
1.2. Ziff. 3: "Die ElCom hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.-- auszurichten."
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Oktober 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
 
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