BGer 2C_739/2018 | |||
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BGer 2C_739/2018 vom 08.10.2018 |
2C_739/2018 |
Urteil vom 8. Oktober 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Haag,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
Repower AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Stefan Rechsteiner und Adrian Gautschi,
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gegen
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom.
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Gegenstand
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Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009/2010,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 28. Juni 2018 (A-1344/2015).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 22. Januar 2015 erliess die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) gegenüber der Repower AG und der Repower Schweiz AG (heute: Repower AG) die Tarifverfügung für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 über die Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten wie folgt:
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"1. Die anrechenbaren Energiekosten für Endverbraucher in der Grundversorgung der Verfügungsadressatinnen betragen für das Tarifjahr 2009 CHF 32'630'270 und für das Tarifjahr 2010 CHF 33'423'904.
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2. Die anrechenbaren Energiekosten für den Energievertrieb (inkl. Gewinn) der Verfügungsadressatinnen betragen für das Tarifjahr 2009 CHF 4'806'715 und für das Tarifjahr 2010 CHF 4'720'358.
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3. Die anrechenbaren Deckungsdifferenzen Energie (inkl. kalkulatorische Zinskosten) zugunsten der Verfügungsadressatinnen betragen für das Tarifjahr 2009 CHF 3'313'359 und für das Tarifjahr 2010 CHF 2'175'143.
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4. (Kosten)."
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B. | |
Gegen diese Verfügung erhoben die Repower AG und die Repower Schweiz AG gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangten wesentlich höhere anrechenbare Energiekosten.
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Nach der Durchführung eines dreifachen Schriftenwechsels und der Einholung von Schlussbemerkungen entschied das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2018:
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"1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Teilverfügung vom 22. Januar 2015 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
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2. (Gerichtskosten).
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3. (Parteientschädigung)."
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C. | |
Mit Eingabe vom 3. September 2018 führt die Repower AG beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und verlangt in der Hauptsache, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien zusätzliche anrechenbare Kosten anzuerkennen.
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Das Bundesgericht hat weder die Akten beigezogen noch einen Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen durchgeführt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist grundsätzlich zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 140 II 315). Die Beschwerde ist indessen nur zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG) sowie gegen Teilentscheide (Art. 91 BGG), d.h. Entscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (lit. a) oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (lit. b). Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG zulässig.
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1.2. Ein Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid, und zwar auch dann, wenn er materiellrechtliche Grundsatzentscheide enthält, die einen Teilaspekt einer Streitsache (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantworten, aber die Sache zur Abklärung und Beurteilung weiterer Aspekte an die untere Instanz zurückweisen (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 und 4.2 S. 481 f.; 142 II 20 E. 1.2 S. 23 f.). Ausgenommen sind Rückweisungsentscheide, die nur der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dienen, ohne dass der unteren Instanz ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt; solche gelten als Endentscheide (sog. Quasi-Endentscheide; BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 f.; 142 II 20 E. 1.2 S. 23 f.). Ein (Teil-) Endentscheid liegt auch vor, wenn bezüglich eines Teilaspekts, der unabhängig von anderen beurteilt werden kann, endgültig entschieden wird, bezüglich anderer Teilaspekte aber die Sache zurückgewiesen wird (BGE 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.).
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1.3. Von einem sog. Quasi-Endentscheid kann hier nicht gesprochen werden: Die Vorinstanz bemängelt, dass die ElCom den Einbezug von auslandbezogenen Bezugsverträgen (ausländische LTC-Verträge bzw. Beschaffungsverträge) nicht genügend begründet habe. Sie weist deshalb die Angelegenheit zurück zu ergebnisoffener ergänzender Sachverhaltsfeststellung und erneuter Prüfung (E. 15.4 des angefochtenen Entscheides). Unter diesen Umständen geht es nicht bloss um die rechnerische Umsetzung einer Anweisung, so dass ein Quasi-Endentscheid vorläge.
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1.4. Das angefochtene Urteil ist auch kein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG, obwohl die Vorinstanz die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen hat: Streitgegenstand sind die anrechenbaren Energiekosten gesamthaft; aus dem Urteil vom 28. Juni 2018 geht nicht hervor, dass im Sinne von Art. 91 lit. a BGG ein klar definierter und abgrenzbarer Teilbetrag der streitigen Kosten auf die auslandbezogenen Bezugsverträge entfällt. Das Bundesgericht könnte also bei Eintreten auf die Beschwerde nicht über einen abtrennbaren Teilbetrag endgültig entscheiden.
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Somit ist insgesamt von einem Zwischenentscheid auszugehen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Vor- und Zwischenentscheide sind abgesehen von den hier nicht zur Diskussion stehenden Fällen von Art. 92 BGG nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids ist von den Beschwerdeführern darzulegen, wenn sie nicht offensichtlich auf der Hand liegen (Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2.2.1, nicht publ. in: BGE 144 V 35; 138 III 46 E. 1.2 S. 47 f.; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 ff.; 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 136 IV 92 E. 4 S. 95).
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2.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein; massgebend ist, ob der Nachteil auch mit einem günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden kann (BGE 139 V 42 E. 3.1 S. 47 f.; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 ff.; 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 135 III 127 E. 1.3 S. 129). Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens stellt in aller Regel keinen solchen Nachteil dar (BGE 142 II 20 E. 1.4 S. 24 f.; 140 V 282 E. 4.2 S. 285 ff.; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170 f.; 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.). Das Bundesgericht hat ausnahmsweise einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil angenommen, um insgesamt eine angemessene Verfahrensdauer zu gewährleisten, wenn es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (BGE 142 II 20 E. 1.4 S. 24 f.; 136 II 165 E. 1.2.1 S. 171). Die Beschwerdeführer beklagen zwar die lange Verfahrensdauer, aber es wird nicht substanziert eine Rechtsverzögerung geltend gemacht (vgl. Rz. 15 S. 9 der Beschwerdeschrift: " (.....wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] möglicherweise verletzt) ".
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2.3. Die Beschwerdeführerin tut auch nicht dar, dass und inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sein könnten: Die ElCom muss gemäss dem angefochtenen Entscheid nur die Frage der auslandbezogenen Verträge klären und begründen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass dies einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten bzw. ein weitläufiges Beschwerdeverfahren bedingt. Zudem bleibt unklar, ob überhaupt ein Endentscheid möglich wäre: Die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht sind die gleichen wie die vor Bundesverwaltungsgericht gestellten, obwohl inzwischen ein Teilrückzug erfolgte. Die quantitativen Auswirkungen dieses Teilrückzugs auf die Zahlen im Entscheid der ElCom bzw. in den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im angefochtenen Entscheid nicht enthalten, so dass jedenfalls zur Zeit unklar bleibt, ob bei Gutheissung der Beschwerde die Rechtsbegehren vollumfänglich gutgeheissen werden könnten.
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Erwägung 3 | |
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
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Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Die ElCom hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3 BGG). Ihr ist im Verfahren vor Bundesgericht ausserdem auch gar kein Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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