6 |
für Wohnungen bis und mit 1.5 Zimmer (in der Regel 2 Betten = Faktor 2) : Fr. 294.--;
| 7 |
für Wohnungen bis und mit 2.5 Zimmer (in der Regel 3 Betten = Faktor 3) : Fr. 441.--;
| 8 |
für Wohnungen bis und mit 3.5 Zimmer (in der Regel 4 Betten = Faktor 4) : Fr. 588.--;
| 9 |
für Wohnungen bis und mit 4.5 Zimmer (in der Regel 5 Betten = Faktor 5) : Fr. 735.--;
| 10 |
für Wohnungen bis und mit 5.5 Zimmer und grösser (in der Regel
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6 Betten = Faktor 6) : Fr. 882.--.
| 12 |
3 Sie beträgt ab dem touristischen Geschäftsjahr 2019/2020 für Ferienwohnungen in Bürchen auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gem. Art. 5 Abs. 2 lit. b) und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 49 Nächten
| 13 |
14 |
für Wohnungen bis und mit 1.5 Zimmer (in der Regel 2 Betten = Faktor 2) : Fr. 392.--;
| 15 |
für Wohnungen bis und mit 2.5 Zimmer (in der Regel 3 Betten = Faktor 3) : Fr. 588.--;
| 16 |
für Wohnungen bis und mit 3.5 Zimmer (in der Regel 4 Betten = Faktor 4) : Fr. 784.--;
| 17 |
für Wohnungen bis und mit 4.5 Zimmer (in der Regel 5 Betten = Faktor 5) : Fr. 980.--;
| 18 |
für Wohnungen bis und mit 5.5 Zimmer und grösser (in der Regel
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6 Betten = Faktor 6) : Fr. 1'176.--."
| 20 |
D.
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Der Staatsrat des Kantons Wallis homologierte das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Bürchen an seiner Sitzung vom 23. August 2017, was im Staatsratsbulletin des Kantons Wallis in der Ausgabe vom 1. September 2017veröffentlicht wurde. Das Kurtaxenreglement trat am 1. November 2017 in Kraft.
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E.
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Mit Eingabe vom 18. September 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Homologationsentscheids des Staatsrates des Kantons Wallis betreffend das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Bürchen sowie die Aufhebung der Art. 3 lit. a, Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 2 lit. b und Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements Bürchen.
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F.
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Die Einwohnergemeinde Bürchen beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Staatsrat Wallis hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer repliziert.
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Erwägung 1
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1.1. Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Bürchen eingereicht.
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1.2. Die Kantone werden weder durch die Bundesverfassung noch durch ein Bundesgesetz verpflichtet, eine kantonale Instanz zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ihrer Erlasse einzurichten ( BGE 142 I 99 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Hat der betreffende Kanton - wie vorliegend der Kanton Wallis für rein fiskalische Erlasse (vgl. Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.2.2) - keine kantonale Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen, kann der
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1.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die über Grundbesitz in der Einwohnergemeinde Bürchen verfügt, und als Wohnsitzadresse eine Adresse ausserhalb der Gemeinde Bürchen angibt. Auszugehen ist somit davon, dass es sich bei dieser Liegenschaft um eine Ferienwohnung handelt, und der Beschwerdeführer (in Eigennutzung) als übernachtender Gast die Kurtaxe schuldet oder als Beherberger unter subsidiärer Haftung die Kurtaxe einzukassieren hat (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 des Kurtaxenreglements), weshalb er durch das angefochtene Kurtaxenreglement betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.4. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist einzig die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit übergeordnetem Recht ( BGE 143 I 272 E. 2.1 S. 276; 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG) untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand. Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.; 138 I 217 E. 3.1 S. 219). Die Verletzung von
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1.5. Das vorliegende bundesgerichtliche Normenkontrollverfahren ist, angesichts der fehlenden kantonalen Verfassungsgerichtsbarkeit in abgaberechtlichen Angelegenheiten, ein erstinstanzliches Verfahren (Art. 87 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht erhebt somit den Sachverhalt in Anwendung des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) selbst (Art. 55 Abs. 1 BGG), wobei es sich insbesondere auf die von den Verfahrensparteien eingereichten Beweismittel, amtliche Verlautbarungen und notorische Tatsachen stützt und diese einer freien Beweiswürdigung unterzieht (Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.5.5).
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Erwägung 2
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Der Beschwerdeführer hat die Aufhebung der Art. 3 lit. a (Abgabebefreiung der Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde), Art. 5 Abs. 1 lit. b (Kurtaxenansatz von Fr. 3.-- bzw. Fr. 4.-- für Ferienwohnungen) sowie Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 (Jahrespauschale der Kurtaxe pro Ferienwohnung, gestützt auf einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Tagen) des angefochtenen Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Bürchen beantragt. Er rügt, die Kurtaxen seien nur als Kostenanlastungssteuer zulässig, weshalb angesichts der Ertragsverwendung für Einrichtungen, zu welchen die Gäste keine nähere Beziehung als Personen mit Wohnsitz aufweisen würden, der Kreis der Abgabepflichtigen nach unhaltbaren und die Rechtsgleichheit verletzenden Kriterien festgesetzt worden sei (Verletzung von Art. 127 Abs. 1 BV bzw. Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV). Des Weiteren sei die Erhebung des durchschnittlichen Belegungsgrades, gestützt auf welchen die Jahrespauschale berechnet worden sei, nicht nach den in Art. 21 Abs. 3 bis TG/VS genannten Kriterien, sondern willkürlich erfolgt. Mit der Berechnungsgrundlage für die durchschnittliche Belegung seien nur die Übernachtungen der vermarkteten bzw. der vermieteten Wohnungen berücksichtigt worden, weshalb der für die Berechnung der Jahrespauschale massgebliche Belegungsgrad von 49 Tagen klar zu hoch ausgefallen sei. Zudem sei der Bettenfaktor deswegen falsch erhoben worden und müsse von vier auf drei herabgesetzt werden, weil für die Festsetzung des Bettenfaktors auch die Belegung durch Kinder unter sechs Jahren (die keine Kurtaxe auslösten) und Jugendliche zwischen sechs und 16 Jahren (wofür eine halbe Kurtaxe ausgelöst werde) berücksichtigt worden seien. Im allgemeinen seien die Kurtaxen mit den angefochtenen Reglementen etwa vervierfacht worden, weshalb eine unverhältnismässige und völlig willkürliche Erhöhung (Verletzung von Art. 9 BV) vorliege, welche in einem krassen Missverhältnis zur kantonalen Grundstücksteuer stehe, was den Verdacht erwecke, die exorbitant hohe neue Kurtaxe sei eine verkappte verdeckte allgemeine Steuer, welche auch weitere kommunale Bedürfnisse finanziere (Verletzung des Prinzips der Kostenanlastungssteuer und somit des Prinzips der Allgemeinheit der Besteuerung gemäss Art. 127 Abs. 2 BV). Angesichts der exorbitanten Höhe verletze die Kurtaxe auch das interkantonale Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV).
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2.1. Kurtaxen werden zur Finanzierung der Förderung des Fremdenverkehrs erhoben, weshalb sie in ständiger Rechtsprechung als Zwecksteuern qualifiziert werden ( BGE 102 Ia 143 E. 2a S. 144 mit zahlreichen Hinweisen). Werden sie nur von einer bestimmten Gruppe mit der Begründung erhoben, diese Gruppe stehe zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen, sind die Kurtaxen als (zweckgebundene) Kostenanlastungssteuern einzustufen ( BGE 124 I 289 E. 3b S. 292, letztmals bestätigt in Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.3; Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.2 f., in: ASA 84 S. 725, StR 71/2016 S. 542, ZBl 118/2017 S. 153, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Kantone; vgl. auch BGE 141 II 182 E. 6.7 S. 197 f.). Als Kostenanlastungssteuern ausgestaltete Kurtaxen stehen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung ( Art. 127 Abs. 2 BV), weshalb ihre Erhebung sachlich haltbare Gründe voraussetzt, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen; andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot ( BGE 143 II 283 E. 2.3.2 S. 289, mit zahlreichen Hinweisen; zu Tourismusabgaben insbesondere Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.1).
| 30 |
2.2. Die Einführung einer Kurtaxe in Form einer Kostenanlastungssteuer hält wegen ihrer - durch ihren
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2.3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 TG/VS ist der Kurtaxenbetrag im Interesse der Steuersubjekte zu verwenden und dient insbesondere der Finanzierung des Betriebs eines Informations- und Reservationsdienstes, der Animation vor Ort sowie der Erstellung und dem Betrieb von touristischen, sportlichen oder kulturellen Anlagen.
| 32 |
2.4. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der angefochtenen Bestimmung von Art. 3 lit. a des Kurtaxenreglements, die kurtaxenbelasteten Personen ohne Wohnsitz in der Einwohnergemeinde Bürchen würden in keiner näheren Beziehung zum örtlichen Informations- und Reservationsdienst, zur Erstellung und zum Betrieb von Anlagen, welche dem Tourismus, der Kultur oder dem Sport dienten, oder zu Animationen vor Ort stehen, weshalb die Definition des abgabepflichtigen Kreises nach unhaltbaren Kriterien und insbesondere rechtsungleich erfolgt sei. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass die
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Erwägung 3
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Zur Begründung des Antrags auf Aufhebung von Art. 5 Abs. 1 lit. b des angefochtenen Kurtaxenreglements macht der Beschwerdeführer einzig geltend, die Kurtaxe solle pro Übernachtung auf Fr. 3.-- bzw. auf Fr. 4.-- erhöht werden, was wegen der krassen Erhöhung gegen das Willkürverbot verstosse. Ein Erlass ist nach der bundesgerichtlichen Praxis willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; er verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (grundlegend BGE 129 I 1 E. 3 S. 3). Unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums, welcher dem Gesetzgeber bei der Verfolgung gesetzgebungspolitischer Ziele und der dazu eingesetzten Mittel zukommt (Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.8), hätte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift in Erfüllung der für die Willkürrüge geltenden qualifizierten Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG) detailliert aufführen müssen, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Kurtaxe von Fr. 3.-- bzw. von Fr. 4.-- vor dem Willkürverbot nicht stand hält. Auf die Rüge ist nicht weiter einzugehen.
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Erwägung 4
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4.1. Als begründet erweist sich jedoch die Rüge, Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des angefochtenen Kurtaxenreglements verstosse gegen Art. 21 Abs. 3
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4.2. Art. 21 TG/VS lautet wie folgt:
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1 Die Kurtaxe wird je Übernachtung erhoben.
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2 Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist verpflichtet, die Kurtaxe einzukassieren und der Gemeinde oder dem Organ, welchem diese Aufgabe delegiert ist, zu überweisen, andernfalls muss er sie selbst bezahlen. Der kurtaxenpflichtige Eigentümer und der Dauermieter haben dieselbe Verpflichtung zur Überweisung.
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3 Auf Begehren hin können kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Die Jahrespauschale darf die gelegentliche Vermietung einschliessen. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde/n unter Beachtung des durchschnittlichen örtlichen Belegungsgrades der Beherbergungsform des Gesuchstellers pauschal die Anzahl Übernachtungen fest. Die Anzahl Übernachtungen darf die gelegentliche Vermietung einschliessen.
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3bis Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung.
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(...)
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4.3. Gemäss den im Homologationsverfahren eingereichten Unterlagen wurde die durchschnittliche Belegung für die Einwohnergemeinde Bürchen wie folgt berechnet:
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43 |
durchschnittliche Belegung
| 44 |
Eigenbedarf
| 45 |
Vermietung
| 46 |
Logiernächte
| 47 |
6206
| 48 |
31165
| 49 |
Übernachtungen mit LN-Pauschale
| 50 |
23325
| 51 |
23325
| 52 |
Total Logiernächte
| 53 |
29531
| 54 |
54490
| 55 |
Anzahl Betten
| 56 |
2318
| 57 |
981
| 58 |
Durchschnittliche Belegung (Tage)
| 59 |
13
| 60 |
56
| 61 |
Abzug von sieben Nächten
| 62 |
-7
| 63 |
Total durchschnittliche Belegung (Tage)
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k.A.
| 65 |
49
| 66 |
4.3.1. Gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3 bis TG/VS ist der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform für die Berechnung der Pauschale relevant. Als mögliche Beherbergungsformen kommen die Eigennutzung, die Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche Vermietung in Frage, weshalb sämtliche Varianten für die Berechnung massgeblich sind In ihrem Mitbericht vom 7. August 2017 hielt die kantonale Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung fest, die statistischen Grundlagen für die Berechnung der Eigenbelegung seien nicht sehr aussagekräftig; die effektive Belegung in Form der Eigennutzung könne auch bei bestem Willen nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Die Gemeinde Bürchen habe sich aufgrund der unsicheren Datenlage entschieden, für die Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgrades die Daten der
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68 |
durchschnittliche Belegung
| 69 |
Eigenbedarf
| 70 |
Vermietung
| 71 |
Total
| 72 |
Logiernächte
| 73 |
6206
| 74 |
31165
| 75 |
37371
| 76 |
Übernachtungen mit LN-Pauschale
| 77 |
21900
| 78 |
21900
| 79 |
43800
| 80 |
Total Logiernächte
| 81 |
28106
| 82 |
53065
| 83 |
81171
| 84 |
Anzahl Betten
| 85 |
2318
| 86 |
981
| 87 |
3299
| 88 |
Durchschnittliche Belegung (Tage)
| 89 |
12
| 90 |
54
| 91 |
25
| 92 |
4.3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 zum Kurtaxenreglement Leukerbad erwogen, ein Abstellen auf die durchschnittliche Frequenz der
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4.4. Die Einwohnergemeinde Bürchen hat in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des angefochtenen Kurtaxenreglements ebenfalls auf die durchschnittliche Belegung der
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Erwägung 5
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Hinsichtlich des Bettenfaktors geht aus der von der Einwohnergemeinde Bürchen im Homologationsverfahren eingereichten Unterlage zur detaillierten Berechnung der durchschnittlichen Auslastung hervor, dass der Umstand, dass die Betten im Durchschnitt nicht immer von Erwachsenen belegt seien, in der Berechnung der Durchschnittsauslastung vollumfänglich berücksichtigt worden ist. Konkret sind die Logiernächte der Kinder zwischen sechs und 16 Jahren nur zur Hälfte eingerechnet und die Logiernächte der Kinder unter sechs Jahren gänzlich bei der Berechnung abgezogen worden. In dem mit Replik eingereichten Umfrageresultat des Walliser Tourismus Observatoriums wurde hingegen eine um einen Berechnungsfehler bei der Berücksichtigung von Jugendlichen korrigierte Version eingereicht. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde gemäss der Aktenlage weder vom kantonalen Amt für Wirtschaftsentwicklung noch vom Beschwerdeführer substantiiert bestritten, weshalb im vorliegenden Verfahren darauf abzustellen ist. Angesichts dessen, dass sich der Berechnungsfehler nicht auf den statistisch untermauerten und als zulässig erachteten Durchschnittswert von 25 Tagen (vgl. oben, E. 4.4) auswirkt, lässt sich der dem angefochtenen Kurtaxenreglement zu Grunde liegende Bettenfaktor gesetzeskonform auslegen. Die erhobene Rüge, der Bettenfaktor sei wegen der Berücksichtigung von Übernachtungen von Personen, welche keine oder eine halbe Kurtaxe auslösten, falsch berechnet worden, erweist sich somit als unbegründet.
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Erwägung 6
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6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die erhobenen Kurtaxen würden gegen das Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen.
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6.2. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt nach der Rechtsprechung ( BGE 137 I 145 E. 2.2 S. 147) dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person
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Erwägung 7
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Bei diesem Verfahrensausgang dringen der Beschwerdeführer und die in ihren Vermögensinteressen betroffene Einwohnergemeinde Bürchen mit ihren Anträgen je rund zur Hälfte durch, weshalb sie anteilsmässig kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Gemeinde Bürchen hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements der Gemeinde Bürchen werden insofern aufgehoben, als sie einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Nächten vorsehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Bürchen je hälftig, das heisst je Fr. 750.--, auferlegt.
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3. Die Gemeinde Bürchen hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensparteien, der Gemeinde Bürchen und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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