BGer 9C_587/2017 | |||
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BGer 9C_587/2017 vom 08.10.2018 |
9C_587/2017 |
Urteil vom 8. Oktober 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Vaudoise Leben Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, 1007 Lausanne,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge (gebundene Vorsorge),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Luzern
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vom 4. Juli 2017 (5Q 15 7).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1969 geborene, im Haupterwerb als Chauffeur und im Nebenerwerb als Landwirt tätige A.________ schloss mit der Vaudoise Leben Versicherungs-Gesellschaft AG (fortan: Vaudoise) zwei Vorsorgeversicherungen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ab (Police Nr....01 mit Versicherungsbeginn 1. September 2002; Police Nr....02 mit Versicherungsbeginn 1. Dezember 2004). Die versicherten Leistungen umfassen im Todesfall die Ausrichtung von je Fr. 100'000.- und bei Erwerbsunfähigkeit die Prämienbefreiung des gesamten Vertrags (Wartefrist von drei Monaten). Die Police Nr....02 sieht überdies bei Erwerbsunfähigkeit eine jährliche Rente von Fr. 15'000.- vor (Wartefrist von 24 Monaten).
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Am 5. März 2006 zog sich A.________ bei einem Verkehrsunfall Frakturen im Schulter- und Beckenbereich zu. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 teilte die Vaudoise mit, aus der Vorsorge-Police Nr....02 stehe ihm ab 5. März 2008 (Ablauf der 24-monatigen Wartefrist) bis 31. Mai 2008 Rentenleistungen von Fr. 3'583.30 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu, auch werde vom 1. März bis 31. Mai 2008 eine Prämienbefreiung im Betrag von Fr. 254.20 gewährt. Am 20. Juni 2008 forderte die Vaudoise ebendiese Leistungen sowie betreffend die Police Nr....01 den Betrag von Fr. 62.20 (Prämienbefreiung von 1. März bis 31. Mai 2008) zurück, da laut den Akten der Invalidenversicherung (IV) seit Mitte Februar 2008 in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe.
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Die IV-Stelle Luzern sprach A.________ mit Verfügung vom 20. März 2012 eine vom 1. März 2007 bis 30. April 2008 befristete ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad von 100 %). Für den Zeitraum ab 1. Mai 2008 verneinte sie einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 29 %).
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A.b. A.________ erhob am 4. März 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) Klage mit den (sinngemässen) Rechtsbegehren, die Vaudoise sei zu verpflichten, ihm von Juni 2008 bis und mit Mai 2012 pro Quartal Fr. 1'087.50 zuzüglich 5 % Verzugszins ab Ende des jeweiligen Quartals zu bezahlen, abzüglich Fr. 2'724.65. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, für beide Policen Prämienbefreiung von 29 % seit 1. Januar 2008 zu gewähren.
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A.c. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Klage mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 gut. Es verpflichtete die Vaudoise, dem Kläger aus der gebundenen Vorsorge-Police Nr....02 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 29 % für den Zeitraum von Juni 2008 bis Mai 2012 insgesamt Fr. 14'855.85 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 6'155.85 seit 28. Mai 2010 (Betreibung) sowie zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 8'700.- ab 25. September 2012 (erstmalige Klageeinreichung) zu bezahlen. Zudem verpflichtete es die Vaudoise, den Kläger von den jährlichen Prämien aus den gebundenen Vorsorge-Policen Nr....01 und Nr....02 wie folgt zu befreien: Für 2008 im Betrag von Fr. 73.90 bzw. Fr. 126.20, für 2009 im Betrag von Fr. 76.- bzw. Fr. 319.75, für 2010 im Betrag von Fr. 78.45 bzw. Fr. 333.90 und für 2011 im Betrag von Fr. 81.45 bzw. Fr. 349.55.
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A.d. Das Bundesgericht hiess die von der Vaudoise dagegen eingereichte Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (Urteil 9C_867/2014 vom 11. August 2015, teilweise publ. in: BGE 141 V 439). Im bundesgerichtlichen Urteil wurde festgehalten, dass die in der obligatorischen beruflichen Vorsorge geltenden Grundsätze zur Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Entscheidungen der IV-Organe in der Säule 3a bei der Bestimmung des Erwerbsunfähigkeitsgrades nicht subsidiär heranzuziehen sind. Vielmehr ist dieser, unter Berücksichtigung der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen statuierten Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, frei zu bestimmen.
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B. Das Kantonsgericht wies die Klage von A.________ mit neuem Entscheid vom 4. Juli 2017 mangels eines leistungsbegründenden Erwerbsunfähigkeitsgrades ab.
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C. Mit Beschwerde ans Bundesgericht erneuert A.________ seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Vaudoise beantragt Abweisung der Beschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherungen hiezu nicht hat vernehmen lassen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. In den Policen Nr....01 und Nr....02 wird auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, Ausgabe 1. September 2003) verwiesen. In deren Ziff. 2 "Prämienbefreiung und Rente bei Erwerbsunfähigkeit" finden sich unter anderem folgende Bestimmungen:
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2.1 Definition der Erwerbsunfähigkeit
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Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge medizinisch objektiv feststellbarer Krankheit oder eines Unfalls ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben (ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage) und sie dadurch gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen diesem entsprechenden finanziellen Nachteil erleidet. Zumutbar ist eine Tätigkeit, wenn sie den Fähigkeiten und der Lebensstellung der versicherten Person entspricht, auch wenn die hierfür notwendigen Kenntnisse erst durch eine Umschulung erworben werden müssen.
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Der Grad der Erwerbsunfähigkeit entspricht der Differenz zwischen dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt hat und demjenigen, das die versicherte Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt erzielen könnte.
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Bei einem vor der Erwerbsunfähigkeit schwankenden Einkommen und bei Selbständigerwerbenden erfolgt die Berechnung aufgrund des Durchschnittseinkommens der dem Beginn der Erwerbsunfähigkeit vorangehenden 24 Monate.
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2.3 Teilweise Erwerbsunfähigkeit
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Teilweise Erwerbsunfähigkeit gibt Anspruch auf herabgesetzte Leistungen.
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Beträgt die Erwerbsunfähigkeit jedoch mindestens 66 2 /3 %, besteht der volle Leistungsanspruch; beträgt die Erwerbsunfähigkeit zwischen 25 % und weniger als 66 2 /3 %, berechnen wir die Leistungen im Verhältnis zum Grad der Erwerbsunfähigkeit. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt weder Anspruch auf Prämienbefreiung noch auf Rente.
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aus gebundener Vorsorge zufolge mindestens 25%iger Erwerbseinbusse eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Prämienbefreiungen zustehen. Dabei ist unter den Verfahrensbeteiligten nur mehr die Bemessung der Erwerbsunfähigkeit strittig, wogegen allseits anerkannt wird, dass der Versicherte einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (in körperlicher Hinsicht leicht bis mittelschwer, wechselbelastend, ohne längerdauernde vorgeneigte oder verdrehte Rumpfpositionen) uneingeschränkt ganztags nachgehen könnte.
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3.1. Was das (tatsächliche) Erwerbseinkommen anbelangt, das der Beschwerdeführer "vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit" erzielt hat (Ziff. 2.1 Abs. 2 AVB), stellt die Vorinstanz zu Recht auf den unmittelbar vor dem Unfallereignis (5. März 2006) erzielten Jahreslohn von Fr. 63'446.- ab. Dieser setzt sich zusammen aus dem als Tankwagen-Chauffeur bei der B.________ (in einem Vollzeitpensum) erzielten Lohn von Fr. 59'194.- und dem Nebenerwerbseinkommen als selbständiger Landwirt von Fr. 4'252.-. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers besteht kein Grund, das Erwerbseinkommen aus dem früheren, bis Ende 2003 dauernden Arbeitsverhältnis mit der C.________ heranzuziehen. Daran ändert nichts, dass der Versicherte die dortige Stelle als Futtermühlen-Fahrer wegen einer Allergie gegen die zu transportierenden Produkte verloren hat (vgl. die Nichteignungsverfügung der Suva vom 3. September 2003 sowie den entsprechenden Deckungsausschluss gemäss Police Nr....02). Denn die hier geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit als nach den AVB versichertes Ereignis ist unbestrittenermassen allein auf den Unfall vom 5. März 2006 zurückzuführen. Der erwähnte Jahreslohn von Fr. 63'446.- wurde von der Vorinstanz zu Recht der statistisch ausgewiesenen Einkommensentwicklung angepasst, damit er dem nachfolgend zu ermittelnden Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage gegenübergestellt werden kann. Mit Blick auf die 24-monatige Wartefrist hat diese Anpassung allerdings nicht bloss bis 2007, sondern bis ins Jahr 2008 zu erfolgen, woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 65'775.- resultiert (Nominallohnindex für Männer 2006: 100,8; 2008: 104,5 Punkte [2005 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2008, S. 20, Tabelle T1.1.05, Verkehr/Nachrichtenübermittlung; BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410).
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3.2. Als Invalideneinkommen gemäss Ziff. 2.1 Abs. 2 AVB gilt das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielt oder bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt erzielen könnte. Die Vorinstanz hat sich hier zu Recht für die zweitgenannte Variante entschieden und diesbezüglich die tabellarischen Lohnansätze gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen.
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Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers kann nicht auf das von Mai 2008 bis Juni 2014 bei der D.________ GmbH als Chauffeur erzielte Einkommen abgestellt werden. Denn dort war er lediglich in einem 60%-Pensum angestellt und schöpfte somit die ihm verbliebene Arbeits- und Erwerbsfähigkeit keineswegs voll aus. Eine Aufrechnung jenes Einkommens auf dasjenige eines Vollpensums scheidet ebenfalls aus (vgl. SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 7.2, 8C_7/2014). Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht nämlich verbindlich festgestellt (E. 1 hievor), es sei nicht erwiesen, dass die Arbeitgeberfirma gewillt oder betrieblich überhaupt in der Lage gewesen wäre, dem Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung anzubieten. Abgesehen davon hat der Versicherte in seiner vorinstanzlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2016 selber eingeräumt, seine "Arbeitskapazität für eine auswärtige Erwerbstätigkeit" sei wegen der (nach dem Unfall erfolgten) Vergrösserung seines Bauernhofs "gegenüber früher reduziert".
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Heranzuziehen ist die LSE-Ausgabe 2008, welche in Tabelle T A1 des Anhangs einen allgemeinen Zentralwert (Median) für sämtliche Wirtschaftszweige des privaten Sektors in Höhe von Fr. 4'806.- (standardisierter monatlicher Bruttolohn von Männern bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten [Anforderungsniveau 4]) ausweist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist angesichts der von der Klinik E.________ aufgrund einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bescheinigten Palette an zumutbaren Verweistätigkeiten vom branchenübergreifenden Median auszugehen und nicht von demjenigen einer spezifischen beruflichen Ausrichtung (etwa als Chauffeur). Der angeführte Tabellenwert von Fr. 4'806.- entspricht - unter Berücksichtigung, dass die ihm zugrunde gelegte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden geringer ist als die im Jahre 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (aller Wirtschaftszweige) von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2015 Heft 3/4, S. 88, Tabelle B 9.2) - einem Monatslohn von Fr. 4'998.- bzw. einem Jahresverdienst von Fr. 59'976.-. Aus der Gegenüberstellung mit dem vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielten Einkommen von Fr. 65'775.- (E. 3.1 hievor) ergibt sich eine Erwerbsunfähigkeit von 9 %. Wenn man - wie in der Beschwerde geltend gemacht - in Abweichung vom vorinstanzlichen Entscheid einen sog. leidensbedingten Abzug von 15 % des Invalideneinkommens gewährt (Fr. 59'976.- x 0,85 = Fr. 50'980.-), resultiert eine 22%ige Erwerbseinbusse. Das leistungsbegründende Minimalmass einer 25%igen Erwerbsunfähigkeit gemäss Ziff. 2.3 Abs. 2 letzter Satz AVB wird in keinem Fall erreicht.
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4. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin, welche im hier interessierenden Zusammenhang - als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) - eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_867/2014 vom 11. August 2015 E. 5, nicht publ. in: BGE 141 V 439, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 5 S. 17).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Oktober 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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