BGer 5F_17/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5F_17/2018 vom 09.10.2018 |
5F_17/2018 |
Urteil vom 9. Oktober 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
| |
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
| |
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
| |
Gesuchstellerin,
| |
gegen
| |
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz,
| |
Gesuchsgegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_892/2017 vom 23. August 2018.
|
Sachverhalt: | |
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_892/2017 vom 23. August 2018 verwiesen werden, mit welchem das Bundesgericht auf die von der Mutter A.A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz betreffend Genehmigung eines Heimvertrages für die schwer behinderte Tochter B.A.________ durch die KESB Ausserschwyz eingereichte Beschwerde nicht eingetreten war.
| 1 |
Mit Eingabe vom 28. September 2018 stellt A.A.________ für sich und die Tochter ein Wiedererwägungsgesuch mit dem Begehren, es sei auf die Beschwerde einzutreten.
| 2 |
Erwägungen: | |
1. Die Eingabe ist entgegen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht unterzeichnet; eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels erübrigt sich aber, weil auf das Gesuch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ohnehin nicht eingetreten werden kann.
| 3 |
2. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Soweit die Eingabe ebenfalls im Namen der Tochter eingereicht wird, kann auf sie von vornherein nicht eingetreten werden.
| 4 |
3. Das "Wiedererwägungsgesuch" ist als Revisionsgesuch im Sinn von Art. 121 ff. BGG entgegenzunehmen. Indes werden keinerlei Revisionsgründe angerufen und die beiden (nicht weiter ausgeführten) Aussagen der Gesuchstellerin, sie habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und es gehe um den Heimvertag vom 30. November 2015, stellen offensichtlich keine hinreichende Begründung eines allfälligen Revisionsgrundes dar. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 5A_892/2017 in Erwägung 3 dahingehend geäussert, dass einzig der von der KESB genehmigte Heimvertrag Beschwerdeobjekt sei und weder der frühere von der Mutter geschlossene Vertrag noch zukünftige alternative Unterbringungsmöglichkeiten, namentlich eine Unterbringung bei der Mutter, Beschwerdegegenstand bilden könnten. Im Urteil 5A_892/2017 ist mithin nichts übersehen worden.
| 5 |
4. Auf das offensichtlich nicht hinreichend begründete Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
| 6 |
5. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 7 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Wiedererwägungsgesuch wird als Revisionsgesuch entgegengenommen und es wird darauf nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 9. Oktober 2018
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: von Werdt
| |
Der Gerichtsschreiber: Möckli
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |