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Informationen zum Dokument  BGer 1B_475/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_475/2018 vom 12.10.2018
 
 
1B_475/2018
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident,
 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Verhandlung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 1. Oktober 2018 (SB.2018.90).
 
 
Erwägungen:
 
1. Im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2018 in Sachen A.________ gegen die Privatklägerin B.________ erliess der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt am 1. Oktober 2018 folgende Verfügung:
1
"Frau B.________ wird nur fakultativ zur Verhandlung vorgeladen."
2
2. A.________ führt mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 (Postaufgabe 10. Oktober 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
4
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verfügung des Appellationsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Somit kann offen bleiben, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung überhaupt um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
7
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Oktober 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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