BGer 9C_472/2018 | |||
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BGer 9C_472/2018 vom 12.10.2018 |
9C_472/2018 |
Urteil vom 12. Oktober 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 23. Mai 2018 (VBE.2017.827, VBE.2017.837).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 2. November 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1963 geborenen A.________ ab 1. Januar 2002 eine ganze, ab 1. Juli 2002 eine halbe und ab 1. April 2003 wiederum eine ganze Invalidenrente zu. Revisionsweise hob sie die ganze Rente mit Verfügung vom 27. September 2017 rückwirkend per 1. November 2014 auf. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 forderte sie die vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2015 ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 31'284.- zurück.
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B. Die beiden dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Mai 2018 teilweise gut. Es änderte die Verfügungen vom 27. September 2017 und vom 5. Oktober 2017 dahingehend ab, dass es die ganze Invalidenrente rückwirkend per 31. Januar 2015 aufhob und den Versicherten zur Rückerstattung der zwischen dem 1. Februar 2015 und dem 31. Dezember 2015 unrechtmässig bezogenen Leistungen von Fr. 24'596.- an die Beschwerdegegnerin verpflichtete.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Verfügungen vom 27. September 2017 und vom 5. Oktober 2017 sowie der Entscheid vom 23. Mai 2018 seien aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm rückwirkend ab 1. Januar 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Aus seiner Begründung ergibt sich, dass er die Aufhebung der Rente per 31. Januar 2015 und die Rückerstattung der zwischen dem 1. Februar 2015 und dem 31. Dezember 2015 bezogenen Rentenleistungen anficht.
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3. Das kantonale Versicherungsgericht kam gestützt auf das psychiatrische Gutachten der Dr. med. B.________ vom 10. April 2017 und der dortigen Würdigung der Observationsergebnisse zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht ab dem 8. Oktober 2014 von einer vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen sei. Demzufolge bejahte es eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum (2. November 2007 bis 27. September 2017). In somatischer Hinsicht stellte die Vorinstanz auf das Gutachten der MEDAS Servizio Accertamento Medico (SAM) vom 25. April 2016 ab, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine Einbusse der Leistungsfähigkeit von 20 %, entsprechend der rheumatologischen Beurteilung, bestehe. Der vorinstanzliche Einkommensvergleich ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 26 %. Einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) hielt die Vorinstanz nicht für angezeigt. Infolge schuldhafter Meldepflichtverletzung ho b sie die Invalidenrente - in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV - rückwirkend per 31. Januar 2015 auf und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2015 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen von insgesamt Fr. 24'596.-.
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Erwägung 4 | |
4.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, es bestehe eine berechtigte Vermutung, dass der RAD-Arzt den vorliegenden Fall mit der psychiatrischen Gutachterin vorbesprochen habe. Anhaltspunkte, welche seinen Verdacht bestätigen würden, nennt er jedoch keine und es sind auch keine solchen ersichtlich. Die Vorinstanz verletzte damit kein Bundesrecht, indem sie diesbezüglich auf weitere Abklärungen, insbesondere eine Anfrage an die betreffenden Personen, verzichtete. Dies gilt umso mehr, als die Voreingenommenheit einer Person der Geltendmachung eines Ausstandsgrundes gleichkommt, der sofort zu rügen gewesen wäre (statt vieler Urteil 9C_84/2017 vom 23. Mai 2017 E. 4.2).
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4.2. Auch die weiteren, in materieller Hinsicht erhobenen Rügen sind unbegründet.
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4.2.1. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, welche sich gegen den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens der Dr. med. B.________ richten. Insbesondere setzte sich die Expertin mit früheren medizinischen Einschätzungen eingehend auseinander (Gutachten S. 75 ff.), beurteilte das Observationsmaterial medizinisch umfassend (Gutachten S. 55 ff.; vgl. dazu Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 6.1.2) - wobei sie den Versicherten auch mit den Beobachtungen aus der Observation konfrontierte (Gutachten S. 63) - und begründete nachvollziehbar, weshalb keine Diagnose mehr mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Gutachten S. 61 ff.). Dabei legte sie auch dar, inwiefern eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
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4.2.2. Soweit der Versicherte Bezug nimmt auf den Austrittsbericht der Klinik C.________ vom 8. Februar 2018, macht er nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser, sofern er sich nicht ohnehin auf nach dem Verfügungszeitpunkt aufgetretene Befunde bezieht (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweisen), wichtige Aspekte benennt, welche in der Expertise der Dr. med. B.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben waren und die Anlass zu weiteren Abklärungen gaben (Urteile 9C_863/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2.2 und 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1).
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4.2.3. Weiter ist - auch unter den Aspekten der Arbeitsabstinenz und der fehlenden Integration - nicht einsehbar, weshalb die aus somatischer Sicht festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sein soll, zumal dieser eine Vielzahl verschiedenartiger Stellen bietet (Urteil 9C_821/2017 vom 16. März 2018 E. 2.4 mit Hinweisen).
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4.2.4. Schliesslich richtet sich die Beschwerde gegen die rückwirkende Rentenaufhebung. Dass die vorinstanzliche Feststellung, der Versicherte habe seine effektiven funktionellen Möglichkeiten verheimlicht bzw. nicht bestehende Einschränkungen vorgetäuscht, offensichtlich unrichtig sein soll, ist weder ersichtlich noch substanziiert dargetan. Das Bundesgericht bleibt daran gebunden (vgl. E. 1).
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist.
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6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Oktober 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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