BGer 4D_56/2018 | |||
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BGer 4D_56/2018 vom 15.10.2018 |
4D_56/2018 |
Urteil vom 15. Oktober 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG), vorsorgliche Massnahmen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 25. Juli 2018 (ZKBER.2018.50).
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In Erwägung, | |
dass B.________ (Beschwerdegegner) am 23. April 2018 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen "X.A.________" einreichte, womit er verlangt, es sei festzustellen, dass er "der Beklagten" den Betrag von Fr. 25'322.55 nicht schulde, und weiter, es sei die Betreibung Nr. 488'615 aufzuheben und zu löschen;
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dass der Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 25. Mai 2018 den Verfahrensantrag von B.________ guthiess, es sei die in dieser Betreibung mit Verwertungsbegehren vom 11. April 2018 eingeleitete Verwertung des Grundstücks GB Etziken Nr. 47 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens aufzuschieben;
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dass diese Verfügung im Namen von "X.A.________" beim Obergericht des Kantons Solothurn angefochten wurde;
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dass das Obergericht die Rechtsmitteleingabe vom 9. Juli 2018 als Berufung von A.________ (Beschwerdeführer) behandelte und diese mit Urteil vom 25. Juli 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass gegen dieses Urteil am 3. September 2018 "Beschwerde in Zivilsachen/Subsidiäre Verfassungsbeschwerde" an das Bundesgericht erhoben worden ist;
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dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
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dass A.________ mit Formularverfügung vom 7. September 2018 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschusseinzuzahlen, worauf er mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 um Erlass dieser Kosten ersuchte;
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dass die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 25. Mai 2018 respektive das Urteil des Obergerichts vom 25. Juli 2018 das Verfahren gemäss Art. 85a SchKG vor dem Richteramt nicht abschliessen, weshalb es sich dabei um einen Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt;
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dass Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
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dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit weiteren Hinweisen);
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dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);
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dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG seien gegeben, und namentlich nicht, ihm drohe durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur;
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dass derartiges auch nicht auf der Hand liegt;
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dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist;
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dass die Beschwerde im Übrigen auch offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG enthält, weil in der Eingabe vom 3. September 2018 nicht nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils des Obergerichts dargelegt wird, inwiefern dieses Recht verletzt;
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dass auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Oktober 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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