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Informationen zum Dokument  BGer 9C_590/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_590/2018 vom 15.10.2018
 
 
9C_590/2018
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Alfred Haldimann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 3. Juli 2018 (200 18 185 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1970 geborene A.________ meldete sich erstmals im September 2007 wegen lähmender chronischer Schmerzen im Nacken- und Hinterkopfbereich, Depressionen sowie Taubheitsgefühlen im Klein- und Ringfinger der linken Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern leitete unter anderem eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in die Wege. Weil A.________ an der Begutachtung nicht teilgenommen und sein Rentengesuch zurückgezogen hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach entsprechendem Vorbescheid ab (Verfügung vom 10. September 2008).
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Im Januar 2011 meldete sich A.________ unter Hinweis auf zwei erlittene Herzinfarkte, diesbezügliche operative Eingriffe, chronische langjährige Depressionen und auf ein chronisches Rückenleiden erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen vor; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre (psychiatrische, orthopädisch/traumatologische, internistische, kardiologische) Begutachtung beim Swiss Medical Assessment- and Business-Center (SMAB; Expertise vom 13. Dezember 2017). Gestützt darauf stellte sie am 28. Dezember 2017 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen. Nachdem A.________ dagegen verschiedene Einwände vorgebracht hatte, verfügte die Verwaltung am 12. Februar 2018 wie vorbeschieden.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. Juli 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 12. Februar 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164).
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2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung, wozu das kantonale Gericht die einschlägigen Rechtsgrundlagen nach Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat. Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz mass dem SMAB-Gutachten vom 13. Dezember 2017 uneingeschränkten Beweiswert zu. Gestützt darauf sowie auf die übrigen medizinischen Akten stellte sie für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1 hievor) fest, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Die bestehenden (eher leichten) qualitativen Einschränkungen würden auch eine Tätigkeit im angestammten Bereich als Informatiker nicht ausschliessen.
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4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht durchzudringen:
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4.1. Die Argumentation der Beschwerdeschrift läuft auf eine nur in beschränktem Rahmen (vgl. E. 1.2 hievor) zulässige Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus. Der Beschwerdeführer beschränkt sich dabei auf die Darstellung seiner eigenen, von der Vorinstanz abweichenden Beweiswürdigung und Darlegung seiner gesundheitlichen Verhältnisse, was nicht genügt. Inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen indessen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen (vgl. E. 1.1 hievor), legt er nicht substanziiert dar. Eine solche Darlegung gelingt namentlich nicht mit der - ohne jegliche Nennung eines medizinischen Belegs geäusserten - Behauptung, er sei infolge von im Kindesalter erlittenen extrem heftigen Gehirnerschütterungen mit gehirnpathologischen Veränderungen weit überdurchschnittlich stressunverträglich und müsse sich deshalb schonen. Dasselbe gilt für den blossen Hinweis auf seit Jahren bestehende Kopfschmerzen und die pauschale Nennung von Risikofaktoren für einen weiteren Herzinfarkt. Unverfänglich ist auch der Einwand, die behandelnde Ärzteschaft schätze seine Arbeitsfähigkeit anders ein als die Gutachter des SMAB. Der Beschwerdeführer lässt damit ausser Acht, dass Administrativgutachten nicht stets dann in Frage gestellt werden können, wenn die behandelnden Ärzte eine abweichende Meinung zur Arbeitsfähigkeit äussern. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer bemühten Berichte und Zeugnisse entweder novenrechtlich unzulässig sind (so das Zeugnis des Dr. med. C.________ vom 16. Juli 2018; vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) oder gar keine begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (in angestammter und angepasster Tätigkeit) enthalten (so die Berichte des Dr. med. D.________ vom 4. September 2015 und des Dr. med. C.________ vom 14. Mai 2017).
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4.2. Auch der Vorwurf, es sei willkürlich, zwar eine Aggravation zu verneinen, indessen die (subjektiven) Angaben des Beschwerdeführers nicht als objektive Realität zu betrachten, zielt offensichtlich ins Leere. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Ausführungen in E. 4.3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, wonach das Verneinen einer Aggravation nicht bedeutet, dass unbesehen auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abzustellen ist. Richtig ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis des kantonalen Gerichts, dass in der orthopädisch/traumatologischen Expertise des SMAB sehr wohl auf Inkonsistenzen hingewiesen wurde, welche die Annahme einer bewusstseinsnahen Ausgestaltung der Beschwerdesymptomatik nahelegten.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Oktober 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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