BGer 5D_161/2018 | |||
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BGer 5D_161/2018 vom 16.10.2018 |
5D_161/2018 |
Urteil vom 16. Oktober 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Kanton Schwyz,
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2. Bezirk Schwyz,
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3. Gemeinde Schwyz,
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4. Römisch-katholische Kirchgemeinde,
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alle vier vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,
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vom 18. September 2018 (BEK 2018 131).
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 6. August 2018 erteilte das Bezirksgericht Schwyz den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx definitive Rechtsöffnung für Fr. 155.50 nebst Zins.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 18. September 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Anträgen und mangels genügender Begründung nicht ein.
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Mit einer dagegen gerichteten Eingabe ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Der Beschwerdeführer geht auf die angefochtene Verfügung mit keinem Wort ein und er stellt auch keine Anträge. Er spricht sich für Gleichberechtigung und bessere Lösungen im Gesundheitswesen aus, die Auswirkungen auf das Finanzwesen der Beschwerdegegner haben sollen. Soweit nachvollziehbar, scheint es sich um ein politisches Anliegen zu handeln. Dafür sind die Gerichte nicht zuständig. Welche seiner "Aufträge" von 2008 noch nicht bereinigt worden sein sollen und welche Fehler für die Jahre 2007 bis 2017 er angeblich korrigiert hat, legt er nicht dar.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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