VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_698/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_698/2018 vom 16.10.2018
 
8C_698/2018
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kompetenzzentrum D-CH West,
 
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2018 (200 18 518 ALV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. Oktober 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. September 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung und Angabe eines Beweismittels (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) geltend macht, sie habe den angefochtenen Entscheid am 10. September 2018 bei der Poststelle abgeholt,
2
dass ihr indessen der Entscheid vom 4. September 2018 gemäss postamtlicher Bescheinigung bereits am 8. September 2018 am Postschalter ausgehändigt worden war,
3
dass die Beschwerde somit nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 8. Oktober 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
4
dass die Beschwerde im Übrigen offensichtlich auch nicht den Mindestbegründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen vermag,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Oktober 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).