BGer 9C_444/2018 | |||
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BGer 9C_444/2018 vom 17.10.2018 |
9C_444/2018 |
Urteil vom 17. Oktober 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invaliditätsbemessung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 9. Mai 2018 (200 16 831 IV).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1970 geborene A.________, eidg. dipl. Schreinermeister, arbeitete stets im angestammten Beruf, zuletzt von August 2012 bis April 2015 für die Geschützte Werkstätte B.________, wo er die Abteilung Holzfertigung leitete. Im Jahr 1998 erkrankte er an Multipler Sklerose (MS) und erlitt seither weitere Krankheitsschübe. Im Februar 2015 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 verneinte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch mangels Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. Mai 2018 ab, wobei es einen Invaliditätsgrad von 36 % ermittelte.
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C. A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherungen hiezu nicht hat vernehmen lassen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.
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1.2. Die Feststellung der beiden für die Invaliditätsbemessung heranzuziehenden (hypothetischen) Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG) bildet Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) anwendbar sind und auf welche Tabelle abzustellen ist sowie die Wahl des zutreffenden Wirtschaftszweigs oder Totalwertes und des massgeblichen Kompetenzniveaus. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle wiederum Tatfragen. Schliesslich ist die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 vorzunehmen sei, eine Rechtsfrage, während jene nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine typische Ermessensfrage darstellt, welche letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung seitens der Vorinstanz korrigierbar ist (BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297).
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2. Letztinstanzlich ist unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner MS-Erkrankung (Ataxie, spastisches Gangbild, Feinmotorikstörung, Schwindel- und ausgeprägte Fatigue-Symptomatik sowie leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörungen) der bisherigen Tätigkeit als Abteilungsleiter im Schreinereigewerbe nicht mehr nachgehen kann. Ebenso wenig liegt die verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit von 75 % bei Verrichtung einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit im Streite (keine Leitungsfunktion, einfache Routinetätigkeiten ohne körperliche oder kognitive Anstrengungen und Anforderungen; vgl. dazu das neurologisch-neuropsychologische Gutachten von PD Dr. med. C.________ und Prof. Dr. D.________ vom 31. Mai/14. Juni 2016). Schliesslich ist auch die Höhe des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren, sog. Valideneinkommens von Fr. 85'982.- für das Jahr 2015 nicht strittig.
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Hingegen beanstandet der Beschwerdeführer das vorinstanzlich anhand der LSE 2014 (Tabelle TA1) ermittelte Invalideneinkommen. Das kantonale Gericht sei fälschlicherweise vom Kompetenzniveau 2 statt 1 ausgegangen und habe zu Unrecht nicht den branchenübergreifenden Zentralwert (Median), d.h. den monatlichen Bruttolohn von Männern gemäss dem Total aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors herangezogen, sondern den spezifischen für die Herstellung von Möbeln und sonstigen Waren sowie für die Reparatur und Installation von Maschinen (Zeile 31-33). Ein Abzug vom Tabellenlohn sei seitens der Vorinstanz ebenfalls zu Unrecht verweigert worden.
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3.
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3.1. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das angeführte Zumutbarkeitsprofil gemäss neurologisch-neuropsychologischem Gutachten - in körperlicher und intellektueller Hinsicht leichte Routinetätigkeiten - geradezu exemplarisch dem Kompetenzniveau 1 ("einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art") von Tabelle TA1 entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung ist sodann in der Regel auf die Monatslöhne (für Frauen oder Männer) gemäss der erwähnten Zeile "Total Privater Sektor" abzustellen (BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110; Urteil 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 545, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). Davon abzuweichen besteht hier entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keinerlei Anlass. Die in E. 2 hievor am Anfang erwähnten Beschwerden lassen vielmehr darauf schliessen, dass der Versicherte die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit mit grösserer Erfolgsaussicht ausserhalb des angestammten Schreinergewerbes, etwa im Dienstleistungsbereich würde verwerten können. Damit erweist sich die Zugrundelegung des branchenspezifischen Tabellenlohnes gemäss Zeile 31-33 als nicht sachgerecht und ist ebenfalls zu korrigieren. Auszugehen ist demnach vom allgemeinen monatlichen Bruttolohn (Total Männer 2014 mit Kompetenzniveau 1) von Fr. 5'312.-. Unter Berücksichtigung, dass die diesem Wert zugrundegelegte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden geringer ist als die im Jahre 2014 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (aller Wirtschaftszweige) von wöchentlich 41,7 Stunden (gemäss Bundesamt für Statistik [BFS]) resultiert ein Wert von monatlich Fr. 5'537.76, multizipliert mit 12 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'453.12 und angepasst an die statistisch ausgewiesene Einkommensentwicklung gemäss BFS (Nominallohnindex Männer 2014: 127,3; 2015: 127,7 Punkte; BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410) für das Jahr 2015, in welchem ein Rentenanspruch unbestrittenermassen frühestens entstehen könnte, ein Lohn von Fr. 66'661.93. Davon sind nach ärztlich geschätzter Arbeitsfähigkeit 75 % anrechenbar, was Fr. 49'996.45 sowie im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 85'982.- (vgl. E. 2 hievor) eine Erwerbseinbusse von 41,85 % und damit einen Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 42 % ergibt (BGE 130 V 121).
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3.2. Ein Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ist nicht vorzunehmen, zumindest kein solcher, der zu einer höheren Rente berechtigen würde. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2 einen Tabellenlohnabzug wegen nicht vorhersehbarer Absenzen verlangt, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht würden, kann ihm nicht gefolgt werden. Den Akten über den bisherigen Verlauf seiner invalidisierenden Multiplen Sklerose lassen sich jedenfalls keine derartigen unvorhersehbaren und unberechenbaren Absenzen vom Arbeitsplatz entnehmen. Der Versicherte selber macht denn auch solches gar nicht geltend. Die abstrakte Möglichkeit künftiger schwer kalkulierbarer Abwesenheiten bei Ausübung einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit rechtfertigt keinen Abzug vom Tabellenlohn. Als rechtlich massgebendes Abzugskriterium käme einzig der Aspekt des 75%igen Beschäftigungsgrades in Frage. Er kann indessen offengelassen werden. Denn selbst bei Bejahung eines Abzugs aufgrund dieses Merkmals liesse sich höchstens ein solcher von 10 % rechtfertigen (vgl. Urteil 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 5.3.2). Daraus würde ein Invalideneinkommen von Fr. 44'996.81 (Fr. 49'996.45 x 0,9) und ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 48 % resultieren.
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3.3. Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer ab 1. August 2015 eine Viertels-Invalidenrente zu (Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
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4. Ausgangsgemäss trägt die IV-Stelle die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG); überdies hat sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2018 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Juli 2016 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. August 2015 Anspruch auf eine Viertels-Invalidenrente.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Oktober 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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