BGer 2C_894/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_894/2018 vom 18.10.2018 |
2C_894/2018 |
Urteil vom 18. Oktober 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.
| |
Gegenstand
| |
Ausstandsbegehren, Zulassung zu Berufsprüfung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
| |
vom 22. August 2018 (B-1993/2018).
|
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ meldete sich am 26. Mai 2015 für die erleichterte Berufsprüfung "Schwimmsportlehrer/in" an. Die Prüfungskommission Sportartenlehrer verfügte am 5. November 2015 u.a., dass sie zur regulären Berufsprüfung unter Vorbehalt der Beibringung zusätzlicher Dokumente zugelassen sei und dass sie die praktische Berufsprüfung vom 11. September 2015 mangels Erscheinens oder ordnungsgemässer Abmeldung nicht bestanden habe. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 14. Februar 2017 ab. Im Laufe des diesbezüglich am 17. März 2017 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (B-1650/2017) beantragte A.________ am 3. April 2018 den Ausstand des Instruktionsrichters Francesco Brentani (eigene Geschäftsnummer des Ausstandsverfahrens B-1993/2018). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Ausstandsbegehren gegen Richter Francesco Brentani ab (Ziffer 1 des Dispositivs). Auf Gesuche um Akteneinsicht bzw. Aktenedition und Fristansetzung für einen weiteren Schriftenwechsel im Verfahren B-1650/2017 sowie auf das Ausstandsbegehren gegen zwei Personen in den vorinstanzlichen Verfahren (Thomas Meierhofer und Dominik Schmidt) trat es nicht ein (Ziffer 2 des Dispositivs). Gegen dieses Urteil hat A.________ am 1. Oktober 2018 eine vorsorgliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Sie beantragt dessen Aufhebung, die Aufhebung sämtlicher Verfügungen und Entscheide, die das Bundesverwaltungsgericht veranlasste bzw. davon absehen liess, weitere Akten zu verlangen, vollumfängliche Einsichtnahme in sämtliche Akten und Einräumen von Möglichkeiten zum Bereitstellen chronologisch geordneter Akten an das Bundesverwaltungsgericht durch die Beschwerdeführerin. Sie ersucht auch um Ausstand bzw. Ausschluss von Thomas Meierhofer und Dominik Schmid von allen hängigen Verfahren.
| 1 |
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
| 2 |
Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerin will nur vorsorglich Beschwerde führen und ersucht sinngemäss um Sistierung des Verfahrens, das kostenneutral bzw. -frei für sie zu halten sei. Angesichts des beschränkten Gegenstands der Beschwerde (s. gleich nachfolgend) sind die für eine Verfahrensaussetzung geltend gemachten Gründe irrelevant. Das Verfahren ist an die Hand zu nehmen.
| 3 |
Erwägung 3 | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
| 4 |
Die Vorinstanz hat ihre Prüfung auf die Thematik des separaten Ausstandsverfahrens B-1993/2018, die Frage nach Ausstandsgründen bei Richter Francesco Brentani, beschränkt und entsprechend davon abgesehen, Fragen wie zur Akteneinsicht und -edition, Schriftenwechsel sowie zum Ausstand weiterer Personen in ihrem Urteil ausgeklammert, weil diese Gegenstand des noch hängigen Verfahrens B-1650/2017 seien und diesbezüglich keine anfechtbaren Verfügungen vorliegen würden. Gezielte Rügen zu dieser Beschränkung des Prozessthemas enthält die Beschwerde nicht. Was den Ausstand des vorinstanzlichen Instruktionsrichters betrifft, enthält das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil detaillierte Erwägungen zu Ausstandsgründen allgemein, zur Frage des Ausstands im Zusammenhang mit bisherigen Prozesshandlungen der abgelehnten Gerichtsperson (u.a. Erfordernis krasser Fehler) sowie zur Frage des Anscheins persönlicher oder freundschaftlicher Beziehungen zwischen dem abgelehnten Instruktionsrichter und Personen der Vorinstanz (en). Nach Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Ausstandsbegehren kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die im Verfahren B-1650/2017 den Anschein der Befangenheit von Richter Francesco Brentani indizieren würden, weshalb das Begehren abzuweisen sei. Die Beschwerdeführerin befasst sich in keiner Weise mit den für die Beurteilung von Ausstandsbegehren massgeblichen Kriterien und den entsprechenden Vorgaben. Schon darum lässt sich ihren Ausführungen nichts Substanzielles entnehmen, was für eine Befangenheit des abgelehnten Instruktionsrichters sprechen soll.
| 5 |
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| 6 |
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Gründe für einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) liegen nicht vor, namentlich nicht auf der Grundlage des Sistierungsgesuchs.
| 7 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 18. Oktober 2018
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Der Gerichtsschreiber: Feller
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |