BGer 4D_35/2018 | |||
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BGer 4D_35/2018 vom 18.10.2018 |
4D_35/2018 |
Urteil vom 18. Oktober 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Gross.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. Mai 2018 (ZK 18 134 [141]).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (nachfolgend: Versicherter, Gesuchsteller, Beschwerdeführer) ist bei der B.________ AG (nachfolgend: Rechtsschutzversicherung, Gesuchsgegnerin) versichert. Er ist Partei in einem Verfahren bei der IV-Stelle Bern betreffend Leistungen aus der Invalidenversicherung sowie in einer versicherungsrechtlichen Streitigkeit mit der C.________ Kollektiv-Taggeldversicherung über Taggeldleistungen. Der Versicherte war anwaltlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, welche mit Schreiben vom 17. August 2017 alle für den Versicherten geführten Mandate niederlegte.
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Mit Schreiben vom 1. November 2017 bat die Rechtsschutzversicherung Rechtsanwalt E.________, die Interessenvertretung des Versicherten in den beiden oben genannten Verfahren zu übernehmen. Sie erteilte dafür insofern eine Kostengutsprache, als sie anstelle des Versicherten bis auf gegenteilige Mitteilung die durch die angemessene Mandatsführung entstehenden Kosten zu Fr. 250.--/Stunde übernehme, sofern diese nicht aufgrund der Rechtslage anderweitig geltend gemacht werden könnten. Nicht übernommen werde jedoch der Einarbeitungsaufwand von geschätzten 20 Stunden.
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A.b. Mit Gesuch vom 14. Januar 2018 verlangte der Versicherte beim Regionalgericht Oberland den Erlass folgender superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen (Verfahren CIV 18 143) :
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1. "[...]
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2. Die Gesuchsgegnerin habe es (als Rechtsschutzversicherung) zu unterlassen, einen Einarbeitsungsaufwand in das IV-Verfahren für den noch zu bestimmenden, externen Anwalt zulasten des Versicherten zu verlangen, respektive [habe die Gesuchsgegnerin] den noch zu bestimmenden, neuen Anwalt für die Einarbeitung in das IV-Verfahren zu entschädigen.
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3. Die Gesuchsgegnerin habe es (als Rechtsschutzversicherung) einstweilig zu unterlassen, bei Gesuchen auf Kostengutsprachen Einarbeitungsaufwände in das Krankentaggeldverfahren gegen die C.________ und in das Verantwortlichkeitsverfahren gegen die IV-Stelle Bern für den (dann bestimmten) externen Anwalt zulasten des Versicherten zu verlangen, respektive sei dann der neue Anwalt [von der Gesuchsgegnerin]einstweilig für die Einarbeitung ins Krankentaggeld- und Verantwortlichkeitsverfahren zu entschädigen."
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Gleichzeitig ersuchte er für das Massnahmeverfahren vor dem Regionalgericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Verfahren CIV 18 144).
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B. | |
Mit Entscheid vom 8. März 2018 wies das Regionalgericht Oberland das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Anträge in der Hauptsache ab.
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Mit Entscheid vom 4. Mai 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die vom Gesuchsteller gegen den Entscheid des Regionalgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wies es das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Es stellte fest, in der beim Regionalgericht hängigen Hauptsache beantrage der Gesuchsteller den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das Gericht treffe gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft mache, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten sei (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe (lit. b). Sinngemäss verlange der Gesuchsteller mit seinen Anträgen, dass die Rechtsschutzversicherung auch für den durch den Anwaltswechsel (zusätzlich) entstehenden Einarbeitungsaufwand aufkomme. Damit verlange er, dass sie dem Anwalt eine Geldleistung erbringe. Eine solche Leistung könne nicht Gegenstand einer vorsorglichen Massnahme sein, es sei denn, das Gesetz sehe dies explizit vor (Art. 262 lit. e ZPO). Im Bereich der Rechtsschutzversicherung gebe es dafür keine gesetzliche Grundlage. Ob die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 261 ZPO erfüllt seien, was das Regionalgericht ebenfalls verneint habe, könne offenbleiben, da das gestellte Begehren nicht Gegenstand einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 262 ZPO sein könne. Somit habe das Regionalgericht die Hauptsache, nämlich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen, zu Recht als aussichtslos im Sinn von Art. 117 lit. b ZPO qualifiziert und das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
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C. | |
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 beantragt der Gesuchsteller dem Bundesgericht sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts sei kostenfällig aufzuheben und die unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmeverfahren sei - durch das Obergericht, eventualiter durch das Regionalgericht und subeventualiter durch das Bundesgericht - zuerteilen. Ausserdem sei das Obergericht - eventualiter das Regionalgericht - anzuweisen, " den korrekten Sachverhalt zu eruieren [also z.B. ob die Rechtsschutzversicherung überhaupt beabsichtige zu klagen] ".
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In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ausserdem sei zu prüfen, ob ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei "f ür eine qualifizierte Rüge".
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Am 30. September 2018 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 S. 397 mit Hinweisen).
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1.1. Angefochten ist ein Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. auch BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131).
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Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es (nach Angaben der Vorinstanz) um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.--; mögliche weitere finanzielle Folgen, auf welche der Beschwerdeführer verweist, sind für die Bestimmung des Streitwerts nicht von Bedeutung. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit ausgeschlossen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Aufgrund der Einheit des Verfahrens kann auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) ergriffen werden (vgl. auch BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.).
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1.2. Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Entscheid einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit der Beschwer-deführer Ausführungen macht, welche über die Beurteilung dieses Streitgegenstands hinausgehen, muss darauf nicht eingetreten werden.
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1.3. Die Beschwerde wurde unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Damit bestand keine Möglichkeit mehr, dass der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde fristgerecht einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Mithin ist sein Begehren, es sei zu prüfen, ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für eine qualifizierte Rüge erforderlich sei, gegenstandslos.
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1.4. Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann daher mit seiner nachträglichen Eingabe vom 30. September 2018 nicht gehört werden.
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Erwägung 3 | |
In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 134 V 138 E. 2.1 S. 143). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Fehlt es an einer solchen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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3.1. Der Beschwerdeführer legt ausführlich dar, weshalb es für ihn unmöglich sei, erfolgreich einen Anwalt zu suchen, wenn dieser seitens der Rechtsschutzversicherung nicht für seinen ganzen Aufwand gedeckt sei. Das Massnahmegesuch habe er stellen müssen, weil er nicht ein Jahr habe warten können, bis die Rechtsschutzversicherung keinen Schadenersatzanspruch mehr hätte geltend machen und sich dann ein Anwalt auf Kosten der Rechtsschutzversicherung hätte einarbeiten können. Die Rechtsverbeiständung sei aber unbedingt notwendig angesichts der Schwierigkeit der zu bewältigenden Verfahren und wegen seiner gesundheitlichen Probleme. Er spricht allgemein von einem unfairen Prozess. Die Ausführungen sind schwer nachvollziehbar. Entscheidend ist aber, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit der massgeblichen Begründung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach sein Massnahmegesuch ein Leistungsbegehren enthalten habe, was kein zulässiger Gegenstand eines Massnahmegesuchs sei und dieses somit als aussichtslos im Sinn von Art. 117 lit. b ZPO erscheinen lasse. Die Rügeerfordernisse (vgl. E. 3 hiervor) sind offensichtlich nicht erfüllt. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), weil der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei und damit seine Einwände nicht gehört worden seien. Namentlich habe das Regionalgericht die entscheidenden Punkte seiner Replik vom 13. Februar 2018 nicht berücksichtigt, wonach ihn (sinngemäss) kein Verschulden an der Mandatsniederlegung getroffen habe. Das sei von der Vorinstanz geschützt worden, womit auch diese den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt habe. Entsprechend beantragt er in seinen Beschwerdeanträgen auch die Rückweisung an die Vorinstanz (eventualiter an das Regionalgericht) zur Feststellung des korrekten Sachverhalts.
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Die Vorinstanz hielt fest, das Regionalgericht habe die in der "Replik" vom 13. Februar 2018 gestellten Anträge wiedergegeben und somit von der Eingabe Kenntnis genommen sowie die entscheidwesentlichen Tatsachen berücksichtigt. Zu Recht stellte sie auch fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers und damit auch sein Ansinnen, den Sachverhalt im erwähnten Sinn vervollständigen zu lassen, gingen am eigentlichen Beschwerdethema vorbei und seien damit nicht entscheidwesentlich. Das Gleiche zeigt sich auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. E. 3.1 hiervor). Waren keine entscheidwesentlichen Tatsachen betroffen, hat die Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu Recht verneint (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, das Regionalgericht habe die "Replik" als "per se verspätet" bezeichnet. Einerseits verkennt er damit die Bedeutung dieser Formulierung im erstinstanzlichen Entscheid. Dort wurde nicht die "Replik" als verspätet bezeichnet, sondern überhaupt der Antrag auf Verbeiständung, nachdem im Zeitpunkt des Antrags das Gesuch bereits gestellt und damit der hauptsächliche Anwaltsaufwand bereits getätigt war. Überdies legt er nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern er dies bei der Vorinstanz gerügt hat oder aber es seine verfassungsmässigen Rechte geboten hätten, dass sich die Vorinstanz trotz fehlender Rüge dazu äussert. Darauf kann nicht eingetreten werden.
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Erwägung 4 | |
Schliesslich thematisiert der Beschwerdeführer die Kosten der anwaltlichen Vertretung der Rechtsschutzversicherung im Massnahmeverfahren. Er macht geltend, er könne ohne Anwalt nicht darlegen, dass im Massnahmeverfahren keine Sicherheitsleistung notwendig sei. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits aufgrund von Aussichtslosigkeit der Begehren im Hauptverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verneint hat. Auf diese Rüge ist somit nicht einzutreten.
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Erwägung 5 | |
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sie zum vorneherein aussichtslos war, ist auch das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Gross
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