BGer 9C_337/2018 | |||
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BGer 9C_337/2018 vom 18.10.2018 |
9C_337/2018 |
Urteil vom 18. Oktober 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Lienhard,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2018 (VBE.2017.704).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ meldete sich im Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Insbesondere zog sie zwei im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte Berichte des Dr. med. B.________ bei (psychiatrisches Gutachten vom 3. September 2015, psychiatrische Reevaluation vom 20. Dezember 2015). Nach ergangenem Vorbescheid reichte die Versicherte eine ärztliche Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 12. Mai 2017 ein. Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, es sei ihr in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % eine Invalidenrente zuzusprechen.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Versicherungsgericht verneinte in Bestätigung der Verfügung vom 24. Juli 2017 einen Rentenanspruch der Versicherten. Es stützte sich auf den Bericht des Dr. med. B.________ vom 20. Dezember 2015, wonach (einzig noch) Restsymptome leichter Ausprägung einer möglicherweise rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.00) vorlägen. Der Gutachter attestierte der Versicherten aktuell eine 50 %ige und ab Januar 2016 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz prüfte diese Einschätzung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und kam zum Schluss, dass in Anbetracht der Indikatoren - mit der RAD-ärztlichen Beurteilung - ein invalidisierender Gesundheitsschaden ab dem frühest möglichen Rentenbeginn im November 2015 zu verneinen sei.
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3. Die Beschwerdeführerin trägt verschiedene Rügen vor, welche indessen allesamt unbegründet sind:
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3.1. Irrelevant ist, dass keine persönliche Untersuchung durch die RAD-Ärztin stattfand, da die Vorinstanz hinsichtlich Befund und Diagnose auf den Bericht des Dr. med. B.________ vom 20. Dezember 2015 abstellte, welcher die Beschwerdeführerin fachärztlich untersucht hatte.
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3.2. Soweit die Beschwerdeführerin Bezug nimmt auf die Beurteilung ihres Gesundheitszustands gemäss Gutachten vom 3. September 2015, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. med. B.________ legte in seiner Reevaluation vom 20. Dezember 2015 S. 5 f. nachvollziehbar und überzeugend dar, dass und inwiefern sich das psychische Zustandsbild der Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Begutachtung deutlich verbessert habe.
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3.3. Unzutreffend ist sodann der Einwand der Versicherten, die Vorinstanz habe der ärztlichen Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 12. Mai 2017 keinerlei Beachtung geschenkt und die "eklatanten Widersprüche" zu den anderen ärztlichen Einschätzungen "willkürlich nicht gewürdigt". Das kantonale Versicherungsgericht setzte sich eingehend mit der Beurteilung der behandelnden Ärztin auseinander, wonach eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vorliege. Es stellte in Würdigung der medizinischen Akten fest, dass diese Diagnose nicht ausgewiesen sei. Es sei vielmehr erstellt, dass ab November 2015 einzig noch Restsymptome leichter Ausprägung einer depressiven Störung vorgelegen hätten (vorinstanzliche Erwägung 3.3.1). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Feststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse (E. 1).
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3.4. Unbehelflich sind schliesslich auch die Einwände im Zusammenhang mit der früheren Rechtsprechung zur Therapieresistenz (statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197). Seit BGE 143 V 409 E. 5.1 S. 417 kann eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz verneint werden. Davon ging auch die Vorinstanz zutreffend aus, indem sie die fehlende Ausschöpfung der medikamentösen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten lediglich als ein Element unter mehreren würdigte (vorinstanzliche Erwägung 3.3.2).
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4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
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5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Aargauischen Pensionskasse APK, Aarau, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Oktober 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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