BGer 2C_378/2018 | |||
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BGer 2C_378/2018 vom 19.10.2018 |
2C_378/2018 |
Urteil vom 19. Oktober 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Schaffhausen.
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Gegenstand
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Prüfung der Ausschaffungshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. September 2018 (60/2018/34).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ (Jahrgang 1981) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Am 3. Januar 2003 heiratete er eine 1962 geborene Schweizerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung und später eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Die Ehe wurde am 27. März 2014 geschieden. A.________ wurde mehrfach strafrechtlich sanktioniert: Am 1. September 2004 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit 14 Tagen Gefängnis bedingt bestraft. Wegen mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand, grober und mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung, mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises sowie Missbrauchs von Ausweisen und Schildern wurde er am 11. Januar 2006 mit neun Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Vom 2. November 2010 datiert eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen, verbunden mit einer Busse von Fr. 200.--, wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau. Schliesslich erging am 28. November 2012 ein Strafbefehl, womit der Betroffene zu gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt wurde wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; er hatte im April 2012 in einer Bar einem anderen Barbesucher ein Bierglas auf dem Kopf zerschlagen. Die Ausländerbehörde verwarnte A.________ am 8. Februar 2006 und am 30. Dezember 2010. Ab dem Jahr 2010 war A.________ auf Fürsorgeleistungen angewiesen. Er bezog in der Folge regelmässig Sozialhilfe; diese belief sich bis Ende 2016 auf Fr. 137'000.--, und auch seither werden monatlich Zahlungen von Fr. 1'787.40 ausgerichtet. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Der dagegen erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen blieb erfolglos (Beschluss vom 18. Oktober 2016), und mit Entscheid vom 23. Mai 2017 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Urteil vom 10. Juli 2017 wies das Bundesgericht die von A.________ gegen den Entscheid vom 23. Mai 2017 erhobene Beschwerde vom 26. Juni 2017 ebenfalls ab (Verfahren 2C_577/2017). Das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen beauftragte die Schaffhauser Polizei am 31. Oktober 2017, eine Kontrolle am Wohnort von A.________ durchzuführen und ihn in Ausschaffungshaft zu versetzen. Aufgrund eines Mailwechsels vom 1. November 2017 mit dem Verantwortlichen der Wohngemeinschaft Geissberg in Schaffhausen stellte sich heraus, dass A.________ die Wohngemeinschaft verlassen hatte und seither den Behörden sein Aufenthaltsort unbekannt war. Mit Mail vom 21. Juni 2018 wurde dem Migrationsamt des Kantons Schaffhausen mitgeteilt, dass A.________ am 10. Juli 2018 zuständigkeitshalber von den deutschen Behörden in die Schweiz zurücküberstellt werde, woraufhin das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen die Zuführung in den Kanton Schaffhausen anordnete. Am 11. Juli 2018 gewährte das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen A.________ das rechtliche Gehör und eröffnete ihm die Wegweisungsverfügung vom 11. Juli 2018 sowie die Anordnung der Ausschaffungshaft vom 11. Juli 2018, wobei das Migrationsamt A.________ ausdrücklich darauf hinwies, dass auf Kosten der Behörden ein Anwalt beauftragt werde, ihn anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Haftrichter zu vertreten. Am 12. Juli 2018 ernannte das Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen Rechtsanwalt Urs Späti zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von A.________ und bestätigte die Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der am 11. Juli 2018 angeordneten Ausschaffungshaft. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit undatierter Eingabe am 2. August 2018 (Datum Posteingang) an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches ihn mit Schreiben vom 8. August 2018 darauf hinwies, dass seine undatierte Rechtsmitteleingabe weder einen Antrag noch eine Begründung enthalte, und ihn zur fristgerechten Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift unter Androhung des Nichteintretens aufforderte. Auf die am 2. September 2018 eingereichte Eingabe, welche ebenfalls weder Rechtsbegehren noch substantiierte, sachbezogene Begründung enthielt, trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 18. September 2018 nicht ein. Mit undatiertem Schreiben, aufgegeben am 18. Oktober 2018, gelangt A.________ unter Beilegung verschiedener Dokumente an das Bundesgericht. Er beklagt sich darüber, nach Nigeria ausreisen zu müssen, wo sein Leben gefährdet sei, obschon er eine berufliche Anstellung in der Schweiz finden würde und sich künftig problemlos verhalten werde.
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Erwägung 2 | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken. Einziger möglicher Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht bildet der Nichteintretensentscheid vom 18. September 2018. Dabei handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid einer kantonalen Vorinstanz, welche ihn vorgängig ausdrücklich zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift aufgefordert hatte. Der Beschwerdeführer, welcher im Rahmen der Anordnung und Überprüfung der Rechtsmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft ausdrücklich auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Vertretung aufmerksam gemacht worden und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem kantonalen Haftrichter auch anwaltlich vertreten war, äussert sich in der dem Bundesgericht eingereichten Eingabe einzig zur Frage seiner Anwesenheit in der Schweiz und trägt ohne konkrete Hinweise auf eine Gefährdung vor, sein Leben in Nigeria wäre bei einer Rückreise gefährdet. Zur allein massgeblichen Eintretensfrage vor dem Verwaltungsgericht lässt sich seiner Eingabe jedoch nichts entnehmen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers, aufgegeben am 18. Oktober 2018, wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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