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Informationen zum Dokument  BGer 9C_890/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_890/2017 vom 22.10.2018
 
 
9C_890/2017
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Erwerbsersatz für Dienstleistende,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 10. November 2017 (OG V 17 10).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1990, schloss seine Ausbildung zum Sekundarlehrer an der Pädagogischen Hochschule Luzern am 23. Januar 2016 erfolgreich ab. Vom 7. bis 15. Januar 2016 und vom 29. März bis 22. April 2016 übernahm er zwei Stellvertretungen an der Sekundarstufe I in U.________. Anschliessend rückte A.________ in einen vierwöchigen militärischen Wiederholungskurs ein, der vom 25. April bis 20. Mai 2016 dauerte. Für diese Zeit sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Uri (nachfolgend: Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 19. Juli 2016 eine Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 1'540.90 zu. Auf Einsprache des Versicherten hin nahm sie zu deren Bemessung Stellung und hielt fest, vor dem Einrücken in den Militärdienst habe kein auf Dauer ausgerichtetes Arbeitsverhältnis bestanden. Daher müsse für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung auf das von Januar bis April 2016 erzielte und auf den Tag umgerechnete Durchschnittseinkommen abgestellt werden (Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 10. November 2017 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2016 sei die Ausgleichskasse zu verpflichten, eine angemessene Erwerbsausfallentschädigung für den Wiederholungskurs vom 25. April bis 20. Mai 2016 auszurichten, nämlich 80 % des Lohnes für die einmonatige Lehrerstellvertretung in U.________ vom 29. März bis 22. April 2016; eventualiter sei der Höchstbetrag einer Grundentschädigung ohne Kinder von Fr. 196.- pro Tag heranzuziehen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Solche Folgerungen aus dem Vertrauensprinzip stellen eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 9C_671/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
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1.2. Der Hauptantrag in der Beschwerde lautet auf Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2016 und Bemessung der Erwerbsausfallentschädigung anhand des Lohnes, der bei der letzten Stellvertretung in U.________ (vom 29. März bis 22. April 2016) erzielt wurde. Der Beschwerdebegründung ist indes klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid vor allem deshalb für bundesrechtswidrig hält, weil das kantonale Gericht willkürlich einen Durchschnittsverdienst über vier Monate herangezogen und dabei auch die verdienstlosen Tage berücksichtigt habe. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2. Streitgegenstand bildet demnach die Frage, auf welcher Grundlage die Erwerbsausfallentschädigung des Beschwerdeführers zu berechnen ist.
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2.1. Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 EOG). Nach Art. 10 Abs. 1 EOG beträgt die tägliche Grundentschädigung während Diensten, die - wie hier - nicht unter Art. 9 EOG fallen, 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Als Erwerbstätige in diesem Sinne gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Art. 1 Abs. 1 EOV). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG).
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2.2. Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohnes berechnet (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EOV).
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Art. 5 und 6 EOV enthalten Regelungen für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem (Art. 5 EOV) bzw. unregelmässigem Einkommen (Art. 6 EOV). Laut Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen Personen, die in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist. Für Versicherte, die kein regelmässiges Einkommen haben, wird gemäss Art. 6 EOV zur Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Abs. 1). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Abs. 2).
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3. Die Vorinstanz hat das vordienstliche Erwerbseinkommen des Versicherten anhand des Lohnes festgelegt, den dieser in den letzten vier Monaten vor Dienstantritt (Januar bis April 2016) durchschnittlich erzielte. Sie hat den Standpunkt der Beschwerdegegnerin übernommen, wonach der Beschwerdeführer in dieser Zeit insgesamt Fr. 9'374.40 verdient habe, was einem Jahreslohn von Fr. 28'123.20 (Fr. 9'374.40 : 4 x 12) oder einem Monatslohn von Fr. 2'343.60 entspreche. Daraus ergebe sich ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 79.- und damit ein Tagessatz von Fr. 63.20 (Fr. 79.- x 80 %). Bei insgesamt 26 Soldtagen resultiere eine Entschädigung von brutto Fr. 1'643.20 bzw. netto Fr. 1'540.90 (Fr. 1'643.20 - Fr. 102.30 [6.225 % EO]). Gestützt darauf hat das kantonale Gericht den abweisenden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 24. Januar 2017 bestätigt.
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4. 
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4.1. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt, der Versicherte habe vom 7. bis 15. Januar 2016 sowie vom 29. März bis 22. April 2016 je eine Stellvertretung an der Oberstufenschule der Gemeinde U.________ übernommen. Andere Erwerbstätigkeiten in diesem Zeitraum seien nicht bekannt.
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Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor Dienstantritt am 25. April 2016 während mindestens vier Wochen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EOV erwerbstätig war. Er hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (E. 2.1).
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4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Berechnung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens vorbringt, verfängt nicht: Wohl mag er bei seiner zweiten Stellvertretung in U.________ einen Lohn erzielt haben (Fr. 7'786.80 monatlich), wie ihn ein ausgebildeter Sekundarlehrer nach Angaben in der Beschwerde üblicherweise verdient. Gegen ein alleiniges Abstellen auf diesen Verdienst spricht indes, dass der Versicherte vorher zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen in auch nur ansatzweise vergleichbarer Höhe erwirtschaftete (nämlich einzig Fr. 1'587.60 bei der ersten Stellvertretung in U.________). Mit anderen Worten unterlag der vor dem Einrücken erzielte Lohn starken Schwankungen. Überdies stand der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nicht in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a EOV e contrario). Beides stützt eindeutig die Auffassung der Vorinstanz, wonach er als Arbeitnehmer mit unregelmässigem Einkommen gemäss Art. 6 EOV einzustufen ist (vgl. auch Rz. 5032 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft; gültig ab 1. Juli 2005, Stand 1. Januar 2016 [nachfolgend: WEO]). Dies gilt umso mehr, als der Versicherte selber einräumt, er sei erst seit August 2016 als "Lehrperson Sek I" in V.________ mit einem Monatslohn von Fr. 7'145.- in einem festen Arbeitsverhältnis angestellt (vgl. öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2016). Gegen die Ausdehnung der massgebenden Zeitspanne von drei auf - hier - vier Monate vor Dienstantritt gemäss Art. 6 Abs. 2 EOV (vgl. E. 2.2 in fine), bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf Rz. 5033 WEO verwiesen, wonach die Wahl der massgebenden Periode der Ausgleichskasse obliegt. Kann der pro Tag massgebende Verdienst nach dem Gesagten durchaus gestützt auf das vordienstliche Erwerbs- bzw. Durchschnittseinkommen ermittelt werden, so schliesst dies im Übrigen - anders als in der Beschwerde (implizit) geltend gemacht wird - auch einen "Sonderfall" nach Rz. 5037 WEO (e contrario) aus. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zweite Stellvertretung in U.________ erst einen Monat vor dem Einrücken in den Wiederholungskurs antrat, hilft nicht weiter, zumal dieses Arbeitsverhältnis bei Dienstantritt bereits wieder (ordentlich) beendet war.
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4.3. Wenn der Versicherte sodann für sich in Anspruch nimmt, er sei im Sinne der Rz. 5008 WEO (Art. 4 Abs. 1 lit. c EOV) arbeitslos gewesen, weshalb es unzulässig sei, die Tage ohne Verdienst zum massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommen hinzu zu zählen, dringt er ebenfalls nicht durch: Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, die geltend gemachte Arbeitslosigkeit könne nicht berücksichtigt werden, da eine solche nur anzunehmen sei, wenn sich der Arbeitssuchende beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet habe; dies sei jedoch unbestrittenermassen nicht erfolgt (vorinstanzliche Erwägung 5). Darauf kann mit Blick auf das formelle Anmeldungserfordernis nach Art. 10 Abs. 3 AVIG, das vorliegend ohne Weiteres gilt, verwiesen werden (anders beim Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung; vgl. BGE 142 V 502 E. 4.1 S. 507). Der Beschwerdeführer beschränkt sich demgegenüber im Wesentlichen darauf, seine eigene Sichtweise zu diesem Punkt wiederzugeben, ohne den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Entscheidendes entgegen zu halten, was nicht genügt. Insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob er bei erfolgter Anmeldung Aussicht auf eine Arbeitslosenentschädigung gehabt hätte oder nicht. Inwieweit der Versicherte an den verdienstfreien Tagen aus (anderen) Gründen, die nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind, kein Erwerbseinkommen erzielt haben soll (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. f EOV), vermag er nicht aufzuzeigen. Auch anhand der sonstigen Vorbringen ist keine Rechtsverletzung ersichtlich. Folglich durfte das kantonale Gericht das vordienstliche Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 EOV festlegen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Oktober 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
 
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