BGer 5A_859/2018 | |||
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BGer 5A_859/2018 vom 23.10.2018 |
5A_859/2018 |
Urteil vom 23. Oktober 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.
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Gegenstand
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Beistandschaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. September 2018 (VWBES.2018.331).
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 13. September 2018 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung der KESB Region Solothurn vom 12. Juli 2018 betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abgeschrieben.
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Am 11. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 90 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Beistandschaft. Er zeigt sich unzufrieden mit der Mandatsführung durch seine Beiständin, verweist auf finanzielle Ungereimtheiten und macht geltend, er ordne das Administrative selber.
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All dies ist jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht inhaltlich mit den Anliegen des Beschwerdeführers befasst, sondern die Beschwerde abgeschrieben, da er sich - gemäss Mitteilung seiner Beiständin - dahingehend geäussert habe, die Beschwerde zurückziehen zu wollen. Zudem habe er weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, das er zusammen mit seiner Beiständin vor der Rückzugserklärung ausgefüllt habe. Auf diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er bestreitet weder, dass er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, noch, dass er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Er macht auch nicht geltend, dass er seine Beschwerde nicht zurückziehen wollte oder dass diesbezüglich nicht auf die Mitteilung der Beiständin hätte abgestellt werden dürfen.
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Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seiner Beiständin, der KESB Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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