VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_263/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_263/2018 vom 24.10.2018
 
 
1B_263/2018
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Baur.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Bischofszell,
 
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Kosten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2018
 
(SW.2018.13, SW.2018.18).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ am 30. Mai 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiär Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. März 2018 erhoben hat;
 
dass er den ihm mit Verfügung vom 5. Juni 2018 für das vorliegende Beschwerdeverfahren auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb der zweifach erstreckten Frist bis 10. August 2018 nicht bezahlte, sondern am 13. August 2018 um eine weitere Fristerstreckung sowie um Gewährung von Ratenzahlung ersuchte;
 
dass ihm mit Verfügung vom 20. August 2018 die Bezahlung des Kostenvorschusses in vier monatlichen Raten à Fr. 500.-- gewährt und entsprechend Frist angesetzt wurde;
 
dass er dabei unter Verweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, im Falle der Nichtbezahlung einer der Raten innert der gesetzten Frist werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten;
 
dass er zwar die erste Rate fristgerecht bezahlte, die zweite, bis 10. Oktober 2018 zahlbare Rate jedoch bis heute nicht geleistet hat;
 
dass somit androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass er bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Oktober 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Baur
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).