BGer 1B_476/2018 | |||
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BGer 1B_476/2018 vom 24.10.2018 |
1B_476/2018 |
Urteil vom 24. Oktober 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
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Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Oktober 2018 (BK 18 422 MOR).
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Erwägungen: | |
1. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 beschuldigte A.________ "die Primarschule X.________" der Verleumdung. Am 6. März 2018 habe ihr Sohn B. A.________ in der Primarschule "eine Verweigerung gezeigt", worauf die Lehrerin gegen ihn Gewalt angewendet und er in Notwehr dagegen gehalten habe. Aufgrund dieses Vorfalls habe die Schule eine Gefährdungsmeldung an die KESB Mittelland Süd gemacht und dabei den Vorfall komplett falsch dargestellt.
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Am 13. September 2018 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen die Lehrerinnen C.________, D.________ und E.________ nicht an die Hand, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie B. A.________ und dessen Familie wissentlich und willentlich diffamiert hätten.
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A.________ erhob gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
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Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ eine Frist von 30 Tagen, um eine Sicherheit von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Obergerichts mit den sinngemässen Anträgen, sie aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihr aufgrund ihrer Bedürftigkeit unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem soll ein paralleler Fall, der beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 6B_947/2018 hängig sei, mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt werden.
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Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen.
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Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, dass der Privatklägerin nach Art. 136 Abs. 1 StPO für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos ist (lit. b). Vorliegend seien Zivilansprüche noch nicht einmal geltend gemacht worden, und eine Adhäsionsklage zu ihrer Durchsetzung wäre aussichtslos, da die Nichtanhandnahmeverfügung prima vista "beschwerdefest" sei, weil kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten ersichtlich sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern entgegen der nachvollziehbaren Auffassung des Obergerichts ein Anfangsverdacht vorliegt, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen könnte. Eine Verfahrensvereinigung war nicht Thema des angefochtenen Entscheids und kann damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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