BGer 2D_40/2018 | |||
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BGer 2D_40/2018 vom 24.10.2018 |
2D_40/2018 |
Urteil vom 24. Oktober 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Steueramt der Stadt Zürich,
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Finanzdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2015 und 2016,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. September 2018 (SB.2018.00082).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH. Am 7. Juli 2017 wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich ihr Gesuch um Erlass der rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern aus den Steuerperioden 2015 und 2016 rechtskräftig ab. Am 13. Oktober 2017 stellte die Steuerpflichtige abermals ein Erlassgesuch, das allerdings lediglich die Steuerperiode 2016 betraf. Sie beantragte, es seien ihr die offenen Staats- und Gemeindesteuern (im Betrag von Fr. 1'861.80) zu erlassen. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 wies das Steueramt das Gesuch ab. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion des Kantons Zürich am 12. Juli 2018 ab, worauf die Steuerpflichtige mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gelangte. Ihr sinngemässer Antrag ging nunmehr dahin, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2015 und 2016 seien ihr zu erlassen.
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1.2. Da die Beschwerde in der Einschätzung des Verwaltungsgerichts den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Antrag und Begründung nicht genügte und für die Steuerperiode 2015 ohnehin kein Anfechtungsobjekt ersichtlich war, setzte das Verwaltungsgericht der Steuerpflichtigen mit Präsidialverfügung vom 17. August 2018 eine nicht erstreckbare Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift, dies unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Darüber hinaus machte das Verwaltungsgericht die Steuerpflichtige darauf aufmerksam, dass eine mangelhafte Mitwirkung oder ein weiterhin unzureichend begründetes Erlassgesuch mit Kosten verbunden sein könnten.
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1.3. Die Steuerpflichtige ergänzte die Beschwerde mit unzureichender Eingabe vom 26. August 2018, worauf das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit einzelrichterlicher Verfügung vom 12. September 2018 auf die Beschwerde nicht eintrat. Im Kostenpunkt erwog das Verwaltungsgericht, das verwaltungsinterne Erlassverfahren sei grundsätzlich kostenfrei. Im Rechtsmittelverfahren liessen § 185 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) und § 19 der Verordnung [des Kantons Zürich] vom 1. April 1998 zum Steuergesetz (StV/ZH; LS 631.11) demgegenüber eine Kostenauflage zu. Eine solche sei hier gerechtfertigt, da die Steuerpflichtige einerseits gegen ihre Mitwirkungspflichten verstossen habe und anderseits gewusst haben müsse, dass ein neuerliches Erlassgesuch aussichtslos sei. Es seien ihr reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 260.-- aufzuerlegen (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [des Kantons Zürich] vom 23. August 2010 (GebV VGer/ZH; LS 175.252).
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1.4. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 gelangt die Steuerpflichtige an das Bundesgericht. Sie erklärt, mit der Verlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 260.-- sei sie nicht einverstanden. Die noch offenen Steuern der Steuerperioden 2015, 2017 und 2018 werde sie mit Gewissheit baldmöglichst begleichen, die ihr vorinstanzlich auferlegte Gerichtsgebühr sei ihr aber zu erlassen.
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1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Bei der Eingabe vom 19. Oktober 2018 handelt es sich um eine Laienbeschwerde, weshalb praxisgemäss keine allzu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (zuletzt etwa Urteil 2C_853/2018 vom 28. September 2018 E. 3.3). So oder anders wird aber nicht restlos klar, ob die Steuerpflichtige die ihr auferlegte Gerichtsgebühr anficht (im Sinne einer Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid) oder um den Erlass (im Sinne eines Erlassgesuchs) ersucht. Zu ihren Gunsten ist davon auszugehen, dass sie die Anfechtung der Gerichtsgebühr beantragt, öffnet dies doch den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Andernfalls bliebe einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Letztlich spielt es aber keine Rolle, worin der Streitgegenstand genau liegt, ist auf die Beschwerde doch ohnehin nicht einzutreten.
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2.2. Wäre von einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auszugehen, müsste berücksichtigt werden, dass der vorinstanzliche Entscheid, soweit er angefochten ist (Kostenpunkt), auf kantonalem Verfahrensrecht beruht. Entsprechend wären im bundesgerichtlichen Verfahren einzig Vorbringen zu hören, die der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Entsprechend hätte die Steuerpflichtige detailliert anhand des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen gehabt, dass und inwiefern der Entscheid sie in ihren verfassungsmässigen Individualrechten verletzt. Die alles entscheidende Verfassungsfrage spricht sie aber auch nicht ansatzweise an. Sie legt zwar dar, dass sie seit mehr als zwanzig Jahren ihre Enkelin, die Waisin ist, bei sich aufgenommen und betreut habe. Wie die Vorinstanz hierzu festhielt, ist die im Jahr 1993 geborene Enkelin mittlerweile mündig und besteht von vornherein keine Unterstützungspflicht der Grossmutter, sofern diese nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen lebt (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Diese Grundüberlegung erweist sich jedenfalls nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar.
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2.3. Wollte man hingegen von einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausgehen, wäre zu verlangen, dass im Erlasspunkt überhaupt ein Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten festgelegt, nicht aber über den Erlass derselben befunden. Darüber hätte sie erst zu entscheiden gehabt, falls die Steuerpflichtige vor Verwaltungsgericht ein Erlassgesuch hinsichtlich der Gerichtsgebühr von Fr. 260.-- gestellt hätte, was bislang aber nicht der Fall ist. Müsste die Eingabe vom 19. Oktober 2018 als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, müsste folglich mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts auch darauf nicht eingetreten werden.
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2.4. Die Sachurteilsvoraussetzungen liegen mithin im einen wie im anderen Fall nicht vor, weshalb auf die Eingabe nicht einzutreten ist. Dies kann mit Blick auf die offensichtliche Unzulässigkeit der Eingabe im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten geschehen. Der Steuerpflichtigen ist es unbenommen, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich - unter den Voraussetzungen, die sich aus dem Verfahrensrecht des Kantons Zürich ergeben - bezüglich der Gerichtsgebühr von Fr. 260.-- ein Erlassgesuch einzureichen. Sie ist indes darauf hinzuweisen, dass das Verfahrensrecht des Kantons Zürich praxisgemäss keinen Rechtsanspruch auf Erlass rechtskräftiger Gerichtsgebühren vorsieht und sich ein solcher auch nicht aus eidgenössischem Verfassungsrecht herleiten lässt. Entsprechend wäre auf eine spätere subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht - unter Vorbehalt der sog. "Star"-Praxis nicht einzutreten (Urteil 2D_2/2018 vom 2. August 2018 E. 2.2).
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3.
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3.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Mit Blick auf die Sachlage erscheint es als gerechtfertigt, von der Kostenauferlegung abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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3.2. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Oktober 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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