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Informationen zum Dokument  BGer 2C_160/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_160/2018 vom 29.10.2018
 
 
2C_160/2018
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch
 
Rechtsanwältin Fernanda Clavadetscher Pontes,
 
gegen
 
Amt für Bevölkerung und Migration
 
des Kantons Freiburg.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2017 (601 2017 102, 601 2017 103).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.A.________ (Jahrgang 1967) ist peruanische Staatsangehörige. Sie ehelichte am 12. Januar 2012 in Peru den schweizerischen Staatsangehörigen B.A.________. In der Folge reiste sie am 27. September 2012 zusammen mit ihrer Tochter C.A.________ (Jahrgang 1998) in die Schweiz ein, worauf ihr eine bis letztmals am 26. September 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde. B.A.________ informierte am 11. bzw. am 22. März 2016 das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration, dass A.A.________ mit ihrer Tochter am 1. Februar 2016 den gemeinsamen Haushalt verlassen und am 26. Februar 2016 beim Bezirksgericht des Sensebezirks ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen anhängig gemacht habe. Der Gerichtspräsident des Sensebezirks bewilligte den Eheleuten mit Urteil vom 14. Oktober 2016 das Getrenntleben, hob den gemeinsamen Haushalt per 1. Februar 2016 auf und verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau. Mit Verfügung vom 27. März 2017 verfügte das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration, dass die Aufenthaltsbewiligung von A.A.________ nicht verlängert werde.
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B.
 
Mit Urteil vom 22. Dezember 2017 wies der Verwaltungsgerichtshof des Kantons Freiburg die von A.A.________ gegen die Verfügung vom 27. März 2017 erhobene Beschwerde ab und gewährte ihr für das Verfahren vor Verwaltungsgerichtshof die unentgeltliche Rechtspflege.
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C.
 
Mit als "Staatsrechtliche Beschwerde" betitelter Eingabe vom 15. Februar 2018 an das Bundesgericht beantragt A.A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 22. Dezember 2017 sei kostenfällig aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventualiter sei das angefochtene Urteil vom 22. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Es ist weder ein Schriftenwechsel durchgeführt noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die als "Staatsrechtliche Beschwerde" betitelte, in der Beschwerdeschrift jedoch als "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bezeichnete Eingabe wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geltend, weshalb ihre Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen werden kann; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1).
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1.3. Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen hat und mit ihren Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und auf die Beschwerde einzutreten ist.
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1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
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Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin rügt eine aktenwidrige und deswegen willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Diese sei deswegen für den Verfahrensausgang entscheidend, weil bei einer zutreffenden Beweiswürdigung die Aufenthaltsbewilligung antragsgemäss hätte verlängert werden müssen. Die willkürliche Beweiswürdigung liege darin, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Dokumente eingereicht habe, um zu ihrer Integration Stellung zu nehmen, die Vorinstanz auf diese Unterlagen jedoch praktisch nicht eingegangen sei. Dafür habe die Vorinstanz zum Thema der sprachlichen Integration selbst Stellung bezogen, indem sie erwog, dass die Sprachkenntnisse dem sozioprofessionellen Umfeld genügen müssten und nicht schematisch ein bestimmtes Sprachreferenzniveau vorausgesetzt werden dürfe, daraufhin jedoch einzig gestützt auf die im Recht liegenden Protokolle der Befragung durch das kantonale Migrationsamt zum Ergebnis gelangte, die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin seien ungenügend. Hinsichtlich der beruflichen Integration sei die Vorinstanz deswegen in Willkür verfallen, weil sie in nicht nachvollziehbarer Weise vorausgesetzt habe, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Monate nach ihrer Trennung und ohne Unterhaltszahlungen hätte finanziell unabhängig sein müssen.
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2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer definitiven Trennung unbestrittenermassen mehr als drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger gelebt, weshalb sie einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe, wenn sie im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erfolgreich in der Schweiz integriert sei. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der (abgebrochenen) mündlichen Befragung vor dem kantonalen Migrationsamt selbst auf einfache Alltagsfragen angegeben, diese nicht zu verstehen, weshalb sie sich offenbar auch in einfachen alltäglichen Situationen nicht zu verständigen vermöge und die Integration der Beschwerdeführerin unter sprachlichen Gesichtspunkten gescheitert sei. Ebenso sei die berufliche Situation der Beschwerdeführerin wenig fortgeschritten. Zwar sei positiv zu werten, dass die Beschwerdeführerin sich von ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gelöst habe und darum bemüht sei, ihre Sozialhilfeschuld abzuzahlen; zu berücksichtigen sei jedoch, dass diese Rückzahlungen nur wegen den monatlichen Unterhaltszahlungen durch den Ehemann hätten erfolgen können. Auszugehen sei davon, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit durchschnittlich zwischen 14 bis 16 Stunden pro Woche bei unterschiedlichen Arbeitgebern als Reinigungskraft arbeite und dabei ein durchschnittliches Nettoeinkommen von etwa Fr. 1'200.-- erziele, weshalb ein Sozialhilferisiko bei ihr nicht ausgeschlossen und auch die berufliche Integration nicht als erfolgreich bezeichnet werden könne. Gestützt auf weitere Erwägungen wies die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die verfügte Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
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2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Massgeblich für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung (Urteile 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015; 2C_810/2016 vom 21. März 2017 E. 4.1; 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 6.6).
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2.3. Die erfolgreiche Integration als Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist ein 
12
2.4. 
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2.5. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Dokumente eingereicht, um zu ihrer Integration Stellung zu nehmen, auf welche die Vorinstanz praktisch gar nicht eingegangen sei. In Würdigung der anlässlich bei einer behördlichen Befragung vor dem kantonalen Migrationsamt (nicht) erteilten Antworten sei die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin praktisch kein Wort Deutsch oder Französisch spreche. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung sehr nervös gewesen sei, weil es sich schliesslich um die Ausweisung aus der Schweiz handle, und sich nicht sicher genug gefühlt habe, um eine so wichtige Befragung nicht in ihrer Muttersprache zu führen. Aus der Situation der Befragung darauf zu schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin "offenbar auch in alltäglichen Situationen nicht verständigen könne", stehe in eindeutigem Widerspruch zu den eingereichten Unterlagen über die besuchten Sprachkurse, und der Schluss, die genügenden Sprachkenntnisse seien unbelegt geblieben, sei willkürlich. Mit dieser Rüge stellt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu ihren Sprachkenntnissen in Frage. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz musste die erste Befragung zur Prüfung der Aufenthaltsbewilligung am 23. Juni 2016 abgebrochen werden, da eine Verständigung auf Deutsch und Französisch nicht möglich war. Die Beschwerdeführerin gab selbst auf einfache Fragen wie nach dem Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz, nach dem Willen der Tochter, mit ihr in die Schweiz zu reisen, nach der Reaktion des Vaters der Tochter sowie nach ihrer Ausbildung, an, die Fragen nicht zu verstehen. Sie habe zwar verschiedene Sprachkurse absolviert, unterlege aber ihre Sprachkenntnisse in keiner Weise.
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2.6. Die appellatorischen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich erscheinen zu lassen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung nervös war, ist noch kein Grund, einfache Fragen gar nicht zu verstehen. Sodann hat die Beschwerdeführerin zwar - wie auch die Vorinstanz anerkennt - verschiedene Sprachkurse besucht, doch ist der Besuch eines Kurses noch kein Beleg für eine Sprachbeherrschung. Wenn die Vorinstanz auf dieser Sachverhaltsgrundlage das Vorliegen einer genügenden sprachlichen Integration verneint hat, ist dies nicht bundesrechtswidrig.
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2.7. Die Beschwerdeführerin war sodann im für die Frage der Integration nach der herrschenden bundesgerichtlichen Praxis massgeblichen Zeitpunkt - spätestens der Ablauf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 26. September 2016 (vgl. dazu oben, E. 2.2) - beruflich jedenfalls ungenügend integriert. Nach der Trennung von ihrem Ehemann war sie sozialhilfeabhängig. Nachdem sie mit Eheschutzurteil vom 14. Oktober 2016 monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 3'100.-- (bis Ende Dezember 2016) bzw. Fr. 2'300.-- (vom 1. Januar bis 30. Juni 2017) bzw. Fr. 1'300.-- (ab 1. Juli 2017) erhielt, konnte sie sich zwar von der Sozialhilfe lösen und bemühte sich, die Sozialhilfeschuld zurückzubezahlen. Sie erzielte aber weiterhin kein für die Deckung ihres Lebensunterhaltes genügendes Einkommen. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich die Integrationsbemühungen erst nach Ablauf der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung verstärkt haben. Auch nachdem die Integrationsbemühungen zugenommen hatten, arbeitete die Beschwerdeführerin aber nur 14 bis 16 Stunden pro Woche und erzielte damit ein Einkommen von ca. Fr. 1'200.-- im Monat. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe erst nach dem Eheschutzurteil vom Oktober 2016 eine Chance gehabt, die Integrationsbemühungen zu verstärken, da ihr Ehemann dies während der Ehe nur sehr begrenzt ermöglicht habe, leuchtet nicht ein. Zum einen dient Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG primär dazu, eine während bzw. jedenfalls im Zusammenhang mit der Ehe gelungene Integration zu honorieren. Zum anderen hätte die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn man davon ausgeht, ihr Ehemann habe ihr während der Ehe eine Integration nur begrenzt ermöglicht, jedenfalls nach der faktischen Trennung ab 1. Februar 2016 ohne Weiteres selbstständig ihre Integration vertiefen können. Die Folgerung der Vorinstanz, die berufliche Integration sei verspätet erfolgt und insgesamt nicht erfolgreich, ist nicht bundesrechtswidrig, dies auch unabhängig davon, ob sie freiwillig auf die Hilfestellung des RAV bei der Arbeitssuche verzichtete (wie die Vorinstanz annimmt) oder ob ihr vom RAV mitgeteilt wurde, sie könne dort nicht mehr verbleiben (wie die Beschwerdeführerin vorbringt).
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2.8. Auf Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 50 Abs. 2 AuG beruft sich die Beschwerdeführerin nicht mehr. Angesichts der dazu von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellung besteht auch im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) kein Anlass, gestützt darauf einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zu prüfen.
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2.9. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, ihre Tochter habe ihre Erstausbildung nicht abgeschlossen und stehe aufgrund von Art. 277 Abs. 2 ZGB in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr, das über eine normale affektive Beziehung hinausgehe, weshalb die Tochter noch zur Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK zähle. Daraus kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Tochter über kein dafür vorausgesetztes gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285).
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Erwägung 3
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 61 Abs. 1 BGG). Angesichts der Aussichtslosigkeit der gestellten Anträge kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gutgeheissen werden. Die Gerichtskosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Oktober 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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