BGer 6B_1157/2017 | |||
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BGer 6B_1157/2017 vom 29.10.2018 |
6B_1157/2017, 6B_1158/2017 |
Urteil vom 29. Oktober 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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6B_1157/2017
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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2. W.________,
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Beschwerdegegner,
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und
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6B_1158/2017
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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2. X.________,
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3. Y.________,
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4. Z.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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6B_1157/2017
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Einstellungsverfügung (Betrug, evtl. Veruntreuung); Ausstand,
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6B_1158/2017
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Nichtanhandnahmeverfügung (Geldwäscherei, Betrug etc.); Ausstand,
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Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. September 2017 (BKBES.2017.98 und BKBES.2017.99).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ erstattete am 12. Dezember 2015 Strafanzeige gegen ihren Ehemann W.________ wegen Betrugs in mehreren Fällen. Zur Begründung führte sie aus, W.________ habe bereits im Jahr 2014 hinter ihrem Rücken und ohne ihr Wissen Vermögenswerte aus den in Liechtenstein ansässigen Stiftungen B.________ und C.________, an denen sie und ihr Ehemann als Erstbegünstigte zu gleichen Teilen am gesamten Ertrag und Vermögen beteiligt gewesen seien, verschleiert. Er habe sie betrogen und ihr Vermögenswerte entzogen.
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A.b. Die Staatsanwaltschaft erliess am 3. Februar 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung, die A.________ erfolgreich anfocht.
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A.c. Am 13. Juni 2016 erliess die Staatsanwaltschaft erneut eine Nichtanhandnahmeverfügung. A.________ erhob wiederum Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die Beschwerde am 29. August 2016 gut.
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A.d. Am 8. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Verfahren gegen W.________ ein.
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B. | |
B.a. Am 23. Januar 2017 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die bei liechtensteinischen Anwaltskanzleien tätigen Rechtsanwälte X.________, Y.________ und Z.________ wegen "Untreue", Geldwäscherei, Betrugs und Urkundenfälschung. Sie machte geltend, die Beanzeigten hätten sich unrechtmässig am Vermögen der beiden Stiftungen B.________ und C.________ bereichert.
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B.b. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erliess am 8. Juni 2017 mangels örtlicher Zuständigkeit eine Nichtanhandnahmeverfügung.
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C. | |
A.________ führte sowohl gegen die Einstellungsverfügung vom 8. Juni 2017 betreffend W.________ als auch gegen den Nichtanhandnahmeentscheid gleichen Datums betreffend X.________, Y.________ und Z.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die beiden Beschwerden am 25. September 2017 ab.
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D. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und "Verfassungsbeschwerde". Sie beantragt sinngemäss, die vorinstanzlichen Entscheide vom 25. September 2017 seien aufzuheben und die kantonalen Strafbehörden seien anzuweisen, die Strafverfolgung gegen die beanzeigten Personen weiterzuführen. Gegen die Beschuldigten 4-8 seien zudem Haftbefehle zu erlassen und ihr sei die Akteneinsicht zu gewähren. Mit verschiedenen separaten Eingaben beantragt A.________, ihr sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Weiter stellt sie gegen Bundesrichter Niklaus Oberholzer wegen dessen Funktion als Präsident der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ein Ausstandsgesuch. Sinngemäss stellt sie auch gegen die übrigen Richter der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, insbesondere gegen Bundesrichter Christian Denys, ein Ausstandsgesuch.
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Das Obergericht, X.________ und Z.________ beantragen im Verfahren 6B_1158/2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung und Y.________ liess sich nicht vernehmen. A.________ machte von ihrem Replikrecht Gebrauch.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_1157/2017 und 6B_1158/2017 gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerin beantragt den Ausstand von Bundesrichter Niklaus Oberholzer. Da Niklaus Oberholzer am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt, ist das Gesuch gegenstandslos. Das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Christian Denys wird nicht begründet. Die Beschwerdeführerin führt lediglich aus, der Spruchkörper im bundesgerichtlichen Verfahren sei "nicht gesetzmässig besetzt". Sollte die Beschwerdeführerin ihren Einwand damit begründen wollen, dass Gerichtsmitglieder in der Vergangenheit an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für sie negativ ausgefallen sind, so ist ihr zu entgegnen, dass dies grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt und ein solches Ausstandsbegehren unzulässig ist (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1 S. 73 f.; 114 Ia 278 E. 1 S. 279). Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 6B_1370/2016 vom 11. April 2017 E. 3; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1 f. mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin keinen tauglichen Ausstandsgrund anführt, ist auf ihre Ausstandsgesuche nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch "Verfassungsbeschwerde" zu führen. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum (Art. 113 ff. BGG).
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Beschwerde von A.________ im Verfahren 6B_1157/2017
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Erwägung 4 | |
4.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteil 6B_135 8/2016 vom 1. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 241).
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Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann vorbringen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; Urteil 6B_316/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 454; je mit Hinweisen).
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4.2. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner verschiedene, in Zusammenhang mit der Verwaltung der beiden Stiftungen stehende Vermögensdelikte anlastet, aufgrund derer sie zu Schaden gekommen sein soll. Diesbezüglich müsste die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren allerdings auch darlegen, inwiefern sie persönlich und nicht das Stiftungsvermögen einen Schaden erlitten haben soll. Da sich die Beschwerdeführerin dazu nicht äussert, bleibt ihre Legitimation im bundesgerichtlichen Verfahren fraglich. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben, da die von der Beschwerdeführerin in der Sache vorgebrachten Einwände den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen (vgl. E. 7.4). Soweit die Rügen der Beschwerdeführerin formeller Natur sind (z.B. Verletzung der Ausstands- und Zuständigkeitsvorschriften, Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes der Verfahrensfairness und des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht), ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz sinngemäss geltend, die Beschwerdekammer sei als obere kantonale Instanz für die Beurteilung ihrer Beschwerde nicht zuständig gewesen. Vielmehr hätte ein erstinstanzliches Gericht ihre Beschwerde beurteilen müssen. Ihr kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen bei der (vom Kanton zu bestimmenden) Beschwerdeinstanz angefochten werden. Im Kanton Solothurn werden Beschwerden, die gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz fallen, gemäss § 33bis des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation (BGS 125.12) von der Beschwerdekammer des Obergerichts beurteilt. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.
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Erwägung 6 | |
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorinstanzlichen Verfahren. Jedenfalls hätten Zivil- anstatt Strafrichter ihren Fall beurteilt. Ihr kann nicht gefolgt werden. Am angefochtenen Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wirkten die im Solothurner Staatskalender aufgeführten Mitglieder der Beschwerdekammer mit. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Zusammensetzung des Spruchkörpers zu Beanstandungen Anlass geben könnte. Dass dieselben Richter gleichzeitig als Richter in der Zivilkammer amten, ändert daran nichts. Ebenfalls unbegründet ist der zumindest sinngemäss geäusserte Vorwurf, die Vorinstanz sei befangen, da ihren früheren Beschwerden bei gleicher Gerichtsbesetzung kein Erfolg beschieden gewesen sei. Der Umstand, dass die Mitglieder der Beschwerdekammer bereits in früheren Verfahren, wobei es sich um Verfahren in anderer Sache handeln dürfte, gegen die Beschwerdeführerin entschieden hatten, bildet grundsätzlich keinen Ausstandsgrund.
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Erwägung 7 | |
7.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens.
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7.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f.; je mit Hinweisen).
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7.3. Die Staatsanwaltschaft führte in der Einstellungsverfügung aus, es habe sich kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner erhärtet. Die Beschwerdeführerin habe ihre Anschuldigungen nicht substanziiert. Aus den Unterlagen, welche die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners eingereicht habe, sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sowie die Mutter und die Schwestern des Beschwerdegegners bezüglich der Stiftungen über Jahre hinweg in etliche Gerichtsverfahren involviert gewesen seien. Fakt sei, dass das in den Familienstiftungen angelegte Vermögen aufgrund der bis dato über 200 Gerichtsverfahren schlichtweg aufgebraucht und für die Bezahlung von Gerichts- und Anwaltskosten verwendet worden sei. Es sei nicht möglich, unter diesen Umständen einzelne Geldtransaktionen nachvollziehen zu wollen. Aus den Unterlagen sei weiter ersichtlich, dass der Beschwerdegegner seinen hälftigen Anteil den beiden Stiftungsräten X.________ und Z.________ abgetreten habe, um deren Forderungen aus den zahlreichen Verfahren zu befriedigen. In den Gerichtsverfahren habe sich der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin vertreten lassen. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, wie sich der Beschwerdegegner ohne Wissen seiner bevollmächtigten Ehefrau sowie der beiden später eingesetzten Stiftungsräte unrechtmässig aus dem Vermögen der Stiftungen bereichert haben soll. Zudem werfe die Beschwerdeführerin im Grunde nicht mehr ihrem Mann, sondern den beiden Stiftungsräten ein strafbares Verhalten vor.
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Diese Erwägungen werden von der Vorinstanz grundsätzlich übernommen. Sie befasst sich weiter mit den Stellungnahmen der Parteien und erwägt, während die Beschwerdeführerin geltend mache, der Beschwerdegegner habe sie um ihr Vermögen betrogen, bestreite dieser, überhaupt jemals weder rechtmässig noch unrechtmässig Gelder aus den fraglichen Stiftungen erhalten zu haben. Es stünden sich Behauptungen beider Seiten gegenüber. Objektive Beweismittel, welche eine der beiden Behauptungen als wahrscheinlicher als die andere erscheinen liessen, seien nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe zwar diverse Unterlagen eingereicht. Darin seien jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, die den Verdacht der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe Vermögen veruntreut, untermauern würden. Ohnehin scheine die Beschwerdeführerin nun selbst davon auszugehen, dass sich nicht der Beschwerdegegner, sondern der von ihm mandatierte Rechtsanwalt Y.________ und die Siftungsräte X.________ und Z.________ zum Nachteil des Stiftungsvermögens bereichert hätten. Aufgrund des Gesagten wäre in einem Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschwerdegegners zu rechnen, weshalb sich eine Anklageerhebung nicht rechtfertige. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Recht eingestellt.
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7.4. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin zeigt auch in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht nicht auf, inwiefern sich der Beschwerdegegner konkret strafbar gemacht haben soll. Zudem kann der Beschwerde auch nicht entnommen werden, welche Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids aus welchen Gründen beanstandet werden. Vielmehr wiederholt die Beschwerdeführerin lediglich ihre Behauptung, der Beschwerdegegner habe sich strafbar gemacht, ohne dies mit Hinweisen auf Aktenstücke zu untermauern. Zudem richtet sich ein wesentlicher Teil der Beanstandungen wiederum nicht gegen den Beschwerdegegner, sondern gegen angebliche Taten der Stiftungsräte X.________ und Z.________. Diese Ausführungen genügen den eingangs erwähnten Begründungsanforderungen nicht. Darauf kann nicht eingetreten werden.
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Erwägung 8 | |
Sämtliche weiteren Rügen der Beschwerdeführerin (Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes der Verfahrensfairness, des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht usw.) sind unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Verletzung des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht. Vielmehr konnte die Beschwerdeführerin die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einlegen und war damit auch teilweise erfolgreich. Nicht eingegangen werden kann auf an die Adresse der Staatsanwaltschaft gerichtete Rügen wie etwa, aufgrund der ergangenen Nichteintretensentscheide fehle es ihr an der erforderlichen Neutralität. Mit der vorliegenden Beschwerde kann lediglich der vorinstanzliche Entscheid vom 25. September 2017 angefochten werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), worin die angeblich mangelnde Neutralität der Staatsanwaltschaft nicht thematisiert wird. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich Interessenkonflikten der Bundesanwaltschaft, insbesondere von Bundesanwalt Michael Lauber, da das vorliegende Verfahren nicht von der Bundesanwaltschaft geführt wird. Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, ihre Anträge und Eingaben seien nicht behandelt worden. Inwiefern dies konkret der Fall gewesen sein soll, begründet sie allerdings nicht. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zumindest vor Bundesgericht immer wieder unaufgefordert Eingaben einreichte. Auch auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin wie etwa, ihr sei das Akteneinsichtsrecht nicht gewährt worden oder es liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, kann mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten werden. Auf den Antrag auf Erlass von Haftbefehlen kann bereits mangels strafbaren Verhaltens nicht eingetreten werden. Zudem sind Haftgründe weder ersichtlich noch dargetan. Ebenfalls nicht einzugehen ist schliesslich auf Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich Personen, die nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind.
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Erwägung 9 | |
Die Beschwerde im Verfahren 6B_1157/2017 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da ihre Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.
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Beschwerde von A.________ im Verfahren 6B_1158/2017
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Erwägung 10 | |
10.1. Bezüglich der Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen kann auf E. 4.1 verwiesen werden.
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10.2. In Zusammenhang mit der Darlegung von Zivilforderungen stellen sich dieselben Fragen wie bereits im Verfahren 6B_1157/2017. Vorliegend ist jedoch aus folgenden Überlegungen auf die Beschwerde einzutreten: Inhaltlich behandelt das vorinstanzliche Urteil nur die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung (örtliche Zuständigkeit) nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerdeführerin wendet sich vorliegend in erster Linie gegen die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit. Dabei handelt es sich um eine Rüge formeller Natur, die zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt.
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Erwägung 11 | |
11.1. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz den Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft zu Recht geschützt hat. Diesbezüglich erwägt die Vorinstanz, die beiden Stiftungen B.________ und C.________ seien in Vaduz (Liechtenstein) ansässig (gewesen). X.________, Y.________ und Z.________ seien als Rechtsanwälte in Liechtenstein tätig. Es gebe weder Hinweise darauf, dass der Tat- oder Erfolgsort im Kanton Solothurn oder allgemein in der Schweiz liege, noch bestehe ein sonstiger Bezug zur Schweiz. Folglich sei die Staatsanwaltschaft Solothurn für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zuständig.
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11.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unverständlich, wie die Vorinstanz zu diesem Schluss kommen könne. Die beiden Stiftungen B.________ und C.________ seien in der Schweiz bei den Banken D.________ und E.________ in Zürich domiziliert gewesen und das Stiftungskapital sei jahrelang in der Schweiz verwaltet worden. Der vorinstanzliche Entscheid verletze ihr rechtliches Gehör, den Anspruch auf Zugang zu einem Gericht sowie die Grundsätze der Verfahrensfairness und von Treu und Glauben.
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11.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder die Vorbereitungshandlung (BGE 141 IV 205 E. 5.2 S. 209 f.; 119 IV 250 E. 3c S. 253; Urteil 6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 10).
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Die örtliche Zuständigkeit im interkantonalen und innerkantonalen Verhältnis richtet sich nach Art. 31 ff. StPO. Demnach sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO).
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11.4. Die Zuständigkeit ist Voraussetzung, dass eine Strafbehörde überhaupt verfahrensrechtlich handeln kann (vgl. Art. 2 Abs. 1 StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf daher nur von der zuständigen Behörde erlassen werden (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 310 StPO; ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO).
| 34 |
11.5. Die Beschwerdeführerin brachte den Einwand, die Stiftungen seien in der Schweiz verwaltet worden, bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz mit diesem Einwand nicht befasst. Im den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren führte die Vorinstanz denn auch explizit aus, die Beschwerdeführerin habe zwei Vermögensausweise der Bank D.________ aus dem Jahr 2015 eingereicht. Die genannten Unterlagen betreffend die Stiftung B.________ befinden sich denn auch bei den Akten. Nach dem Gesagten ist eine Zuständigkeit der Schweizer Strafbehörden nicht ausgeschlossen. Die Vorinstanz hätte sich eingehender mit dieser Frage befassen und auf den Einwand der Beschwerdeführerin eingehen müssen. Indem sich die Vorinstanz nicht mit dem Einwand der Beschwerdeführerin befasst, verletzt sie deren rechtliches Gehör. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägung 12 | |
Für die übrigen Beanstandungen der Beschwerdeführerin, welche in einer Wiederholung der in E. 8 wiedergegebenen Rügen besteht, gilt das dort Gesagte. Darauf muss nicht erneut eingegangen werden.
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Erwägung 13 | |
Die Beschwerde im Verfahren 6B_1158/2017 ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil der Vorinstanz vom 25. September 2017 ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese zurückzuweisen.
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Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da der Beschwerdeführerin keine Kosten der Rechtsvertretung erwachsen sind. Besondere Verhältnisse oder Auslagen weist sie nicht nach. Eine Entschädigung rechtfertigt sich daher nicht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Verfahren 6B_1157/2017 und 6B_1158/2017 werden vereinigt.
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2. Auf die gegen Gerichtspersonen des Bundesgerichts gerichteten Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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3.
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3.1. Die Beschwerde im Verfahren 6B_1157/2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.2. Die Beschwerde im Verfahren 6B_1158/2017 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 25. September 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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4.
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4.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 6B_1157/2017 wird abgewiesen.
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4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren 6B_1158/2017 ist gegenstandslos geworden.
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5.
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5.1. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- für das Verfahren 6B_1157/2017 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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5.2. Im Verfahren 6B_1158/2017 werden keine Kosten erhoben.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Oktober 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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