BGer 8C_653/2018 | |||
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BGer 8C_653/2018 vom 30.10.2018 | |
8C_653/2018
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Urteil vom 30. Oktober 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom
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7. August 2018 (5V 18 141).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 20. September 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 7. August 2018,
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in Erwägung, | |
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich - wie vorliegend - mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen),
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dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin prüft (a.a.O.; sodann statt vieler weiterer: Urteil 8C_216/2015 vom 12. Mai 2015),
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dass der Beschwerdeführer einzig behauptet, die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit der von der IV-Stelle angeordneten Begutachtung in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auseinandergesetzt,
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dass er es dabei indessen unterlässt, aufzuzeigen, inwiefern das von der Vorinstanz zu der fehlenden Aktualität der bereits in den Akten liegenden Gutachten und damit einhergehenden Notwendigkeit weiterer Abklärungen Erwogene keine Auseinandersetzung mit seiner Rüge der unzulässigen Einholung einer Zweitmeinung sein soll,
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dass - soweit er dies inhaltlich diskutieren will - dies nach Gesagtem im jetzigen Verfahrensstadium vor Bundesgericht nicht möglich ist,
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dass sich dergestalt die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Oktober 2018
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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