BGer 1F_33/2018 | |||
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BGer 1F_33/2018 vom 31.10.2018 |
1F_33/2018 |
Urteil vom 31. Oktober 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Revisions- und Fristwiederherstellungsgesuch gegen
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das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_392/2018 vom 30. August 2018.
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Urteil 1B_392/2018 vom 30. August 2018 ist das Bundesgericht auf zwei "koordinierte Beschwerden" von A.________ nicht eingetreten, auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Juni 2018 wegen Verspätung und auf diejenige gegen den Entscheid vom 7. August 2018, weil er unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dargetan hatte, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt waren.
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B. | |
Mit zwei Eingaben vom 8. Oktober 2018 beantragt A.________, das Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2018 zu revidieren und ihm in Bezug auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Juni 2018 die Frist wiederherzustellen.
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C. | |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Hat eine Partei die Beschwerdefrist unverschuldet verpasst, wird die Frist wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 BGG).
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Der Gesuchsteller macht geltend, er habe am 10. Juli 2018 das Appellationsgericht ersucht, "die Frist für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu sistieren" oder ihm innert 5 Tagen mitzuteilen, dass es für die Sistierung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht zuständig sei. Das Appellationsgericht habe ihn erst am 7. August 2018, mithin nach Ablauf der bundesgerichtlichen Beschwerdefrist, darüber informiert, dass es für deren Sistierung nicht zuständig sei. Er habe die Frist somit unverschuldet verpasst, weshalb sie wiederherzustellen sei.
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Das Appellationsgericht war nicht verpflichtet, dem Gesuchsteller über die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid hinaus Rechtsauskünfte bezüglich des bundesgerichtlichen Verfahrens zu erteilen, und schon gar nicht innert der von ihm angesetzten Frist von 5 Tagen. Für die Einhaltung der Frist war allein er verantwortlich und da er im Strafverfahren anwaltlich vertreten war, hätte er sich leicht bei seinem Verteidiger die einschlägigen Informationen holen können. Er hat die Beschwerdefrist somit nicht unverschuldet verpasst, weshalb kein Anlass besteht, ihm die Frist wiederherzustellen.
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Erwägung 2 | |
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG) und können nicht mit Beschwerde angefochten werden. Hingegen kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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Das Revisionsgesuch begründet der Gesuchsteller im Wesentlichen damit, dass das Bundesgericht die wesentliche, in den Akten liegende Tatsache übersehen habe, dass er die Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Juni 2018 unverschuldet verpasst habe. Das ist, wie sich aus den Ausführungen in E. 1 ergibt, nicht der Fall. Das Revisionsgesuch ist unbegründet.
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Erwägung 3 | |
Das Fristwiederherstellungs- und das Revisionsgesuch sind somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Fristwiederherstellungs- und das Revisionsgesuch werden abgewiesen.
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2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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