BGer 6B_525/2018 | |||
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BGer 6B_525/2018 vom 01.11.2018 |
6B_525/2018 |
Urteil vom 1. November 2018 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Florian Bommer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision eines Strafbefehls (Vergehen gegen das Ausländergesetz),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. April 2018 (SR180005-O/U/ag).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis erklärte X.________ am 12. Juli 2017 mittels Strafbefehl des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 2'600.--. X.________ erhob keine Einsprache gegen diesen Strafbefehl.
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B. X.________ beantragte am 12. März 2018 beim Obergericht des Kantons Zürich die Revision des Strafbefehls. Am 12. April 2018 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Revisionsgesuch an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer stützt sein Revisionsgesuch auf den Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ("formulario individuale di domanda di soggiorno con attività lucrativa in Svizzera"), den er am 21. September 2015 beim Migrationsamt des Kantons Tessin eingereicht hatte. Er macht geltend, dass dieses Formular in Verbindung mit der bereits sich in den Akten befindenden Erklärung ("dichiarazione") des Migrationsamtes vom 15. Mai 2017 seinen Aufenthalt und seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz bewilligen würden. Die Vorinstanz verkenne dies und qualifiziere das Revisionsgesuch überdies zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich.
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Wer (unter anderem) durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Nach Art. 412 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Abs. 1). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Abs. 2).
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Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Gemäss Art. 46 AuG können Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Mit der "dichiarazione" vom 15. Mai 2017 gestattete das Migrationsamt des Kantons Tessin dem Beschwerdeführer den Aufenthalt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AuG. Als Ehegatte einer im Tessin wohnhaften Italienerin war der Beschwerdeführer damit auch unmittelbar befugt, in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Auf die im Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angegebene Tätigkeit kommt es nicht an, selbst wenn - wie vorliegend - die Migrationsbehörde in der Erklärung vom 15. Mai 2017 darauf verweist. Das Antragsformular vom 21. September 2015 ist für die rechtliche Würdigung der "dichiarazione" vom 15. Mai 2017 entbehrlich und stellt somit kein neues Beweismittel dar, welches geeignet wäre, einen Freispruch herbeizuführen.
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1.2.2. Ob das Revisionsgesuch rechtsmissbräuchlich war, kann offenbleiben, zumal kein Revisionsgrund vorliegt.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird damit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der unsorgfältigen Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft und des Fortbestehens des rechtswidrigen Schuldspruchs kann vorliegend aber aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. November 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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