BGer 4A_401/2018 | |||
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BGer 4A_401/2018 vom 02.11.2018 |
4A_401/2018 |
Urteil vom 2. November 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Curchod.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kaufvertrag,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 28. Mai 2018
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(ZK2 2017 53).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Mit Aktienkaufvertrag vom 28. Juni 2013 veräusserten A.________ und B.________ (Verkäufer, Gesuchststeller, Beschwerdeführer) ihre Anteile an zwei bzw. indirekt drei Gesellschaften an die C.________ AG (Käuferin, Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin).
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A.b. Der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis bestand einerseits aus einem Festkaufpreis von Fr. 2 Mio., andererseits aus einem variablen Teil. Gemäss Anhang 2.1.2 (a) zum Kaufvertrag wird dieser variable Teil fällig, wenn der EBIT der Gesellschaften, deren Anteile verkauft werden, im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (sog.
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A.c. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die für die Zahlung des variablen Teils des Kaufpreises zu erreichende Schwelle erreicht ist.
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Nachdem die Gesuchsteller ein Gutachten zum relevanten EBIT erstellen liessen, ersuchten sie den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe/SZ um vorsorgliche Beweisabnahme, insbesondere um die Erstellung eines gerichtlichen Buchhaltungsgutachtens zum relevanten EBIT. Der Einzelrichter wies dieses Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die vereinbarte Prüfung durch die D.________ AG müsse zuerst stattfinden. Nachdem sie von den Gesuchstellern gebeten bzw. aufgefordert wurde, den Auftrag für die Durchführung der Prüfung durch die D.________ AG gemäss Anhang 2.1.2 (a) zu erteilen, liess die Gesuchsgegnerin ihnen am 1. Februar 2017 Berichte der D.________ AG zur "freiwilligen Prüfung" der Abschlüsse 2013/2014 der drei fraglichen Gesellschaften zukommen.
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B. | |
B.a. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 - das heisst noch bevor ihnen die Berichte der D.________ AG übermittelt wurden - ersuchten die Gesuchsteller beim Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe/SZ um Rechtsschutz in klaren Fällen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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"1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die Einzelabschlüsse der E.________ AG, der F.________ AG und der G.________ GmbH für die Periode vom 1.7.2013 bis 30.06.2014 uneingeschränkt von der D.________ AG auf die Einhaltung folgender Kriterien prüfen zu lassen: Sie sollen nach dem Prinzip der Stetigkeit und in Einklang mit dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR), den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung und soweit damit vereinbar, den Vorperioden erstellt sein.
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2. Die Gesuchsteller seien vom Richter zu ermächtigen, den Auftrag zur Prüfung gemäss vorstehendem Antrag Ziff. 1 in Ersatzvornahme für die Gesuchsgegnerin zu erteilen.
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3. Es sei zudem für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- gegen die Gesuchsgegnerin anzuordnen.
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4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei der Gesuchsgegnerin für die Widerhandlung gegen die Verfügung zudem Busse nach Art. 292 StGB anzudrohen.
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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
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Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 trat der Einzelrichter auf das Gesuch nicht ein.
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B.b. Dagegen erhoben die Gesuchsteller am 1. Juni 2017 Berufung beim Kantonsgericht Schwyz. Sie beantragten, die Verfügung vom 12. Mai 2017 sei aufzuheben und wiederholten im Übrigen ihre vor dem Einzelrichter gestellten Anträge.
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Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 wies das Kantonsgericht die Berufung ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 28. Mai 2018 sei aufzuheben, und wiederholen im Übrigen ihre vor den kantonalen Instanzen gestellten Anträge. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
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Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat eine Vernehmlassung eingereicht, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1).
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1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden (Art. 75 BGG) und die Anträge der Beschwerdeführer abgewiesen hat (Art. 76 BGG). Der Streitwert in der vorliegenden Streitigkeit (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht und die Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) ist eingehalten.
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Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich zulässiger Anträge und einer hinreichenden Begründung (Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 133 II 249 E. 1.4.3).
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2.2. Die Beschwerdeführer verkennen diese Grundsätze in verschiedener Hinsicht.
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2.2.1. Sie kritisieren die Annahme der Vorinstanz, es bestehe zwischen den Parteien kein natürlicher Konsens hinsichtlich des Inhalts bzw. Umfangs der Anforderungen an die Prüfung der Einzelabschlüsse der drei Gesellschaften. Die Vorinstanz sei zu diesem Schluss in Verletzung des Verhandlungs- sowie des Dispositionsgrundsatzes gekommen.
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Die Beschwerdeführer verkennen, dass es sich bei der Annahme der Vorinstanz hinsichtlich des fehlenden natürlichen Konsenses um eine tatsächliche Feststellung handelt, die das Bundesgericht nicht frei überprüft (BGE 144 III 93 E. 5.2.2). Sie begnügen sich damit, zu rügen, diese Annahme verletze Bundesrecht, ohne eine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechende Willkürrüge zu erheben. Darauf ist nicht einzutreten.
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2.2.2. Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vorinstanz habe den Dispositionsgrundsatz verletzt, indem sie geprüft habe, ob auf das Gesuch einzutreten sei. Dies sei unzulässig, habe doch die Beschwerdegegnerin ausschliesslich beantragt, das Gesuch sei als gegenstandlos abzuschreiben. Dabei gehen die Beschwerdeführer davon aus, dass die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren ihre Rechtsbegehren anerkannt habe. Dies lässt sich jedoch aus dem angefochtenen Beschluss nicht ansatzweise ableiten, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführer erheben zwei weitere Rügen in Zusammenhang mit der angeblichen Berücksichtigung von Vorbringen der Beschwerdegegnerin in Verletzung von Verfahrensvorschriften.
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3.1. Sie werfen der Vorinstanz einerseits vor, auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 abgestellt zu haben, obwohl die darin enthaltenen Vorbringen verspätet seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Ausführungen, wonach die Berichte der D.________ AG richtigerweise als "freiwillige Prüfung" bezeichnet worden seien, in unzulässiger Weise nicht bereits in ihrer Gesuchsantwort vorgebracht. Andererseits habe die Vorinstanz Art. 221 lit. d und e sowie Art. 222 Abs. 2 ZPO verletzt, indem sie auf das von der Beschwerdegegnerin als Beilage eingereichte Schreiben vom 30. November 2016 abgestellt habe, obwohl diese ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen sei. Ein blosser Verweis auf diese Beilage genüge den Substanziierungsanforderungen nicht; die Behauptungen müssten vielmehr in der Rechtsschrift enthalten sein.
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3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss ausgeführt, auf das Gesuch in Rechtsschutz in klaren Fällen sei nicht einzutreten, weil eine klare Rechtslage nicht gegeben sei (Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie stellte fest, ein natürlicher Konsens der Parteien hinsichtlich des Inhalts bzw. Umfangs der Anforderungen an die Prüfung der Einzelabschlüsse der drei Gesellschaften sei nicht gegeben. Folglich sei der mutmassliche Wille der Parteien zu ermitteln, was eine Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips erfordere. Die Prüfung dessen, wie die konkrete Regelung im Aktienkaufvertrag vom 28. Juni 2013 von den Parteien verstanden wurde, verlange einen Ermessensentscheid, der nicht im Rahmen eines Verfahrens um Rechtsschutz in klaren Fällen getroffen werden könne.
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Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Inwiefern sich die von ihnen gerügten angeblichen Verletzungen auf das Ergebnis der vorinstanzlichen Prüfung ausgewirkt haben, wird nicht dargelegt. Obwohl sie mit ihrer Beschwerde in Zivilsachen die Gutheissung des Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen beantragen, setzen sie sich mit dem Erfordernis einer klaren Rechtslage nach Art. 257 ZPO nicht auseinander, dies obwohl diese Voraussetzung von der Vorinstanz vorliegend als nicht erfüllt betrachtet wurde. Sie bringen insbesondere nicht vor, die Erforderlichkeit der Auslegung des Aktienkaufvertrages vom 30. November 2016 nach dem Vertrauensprinzip schliesse das Vorliegen eines klaren Falles in rechtlicher Hinsicht nicht aus (vgl. zur Auslegung von Verträgen nach dem Vertrauensprinzip im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen Urteil 4A_185/2017 vom 15. Juni 2017 E. 5.4). Weshalb die von ihnen angestrebte Nichtberücksichtigung der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 bzw. des als Beilage eingereichten Schreibens vom 30. November 2016 etwas daran ändern sollte, dass die einschlägige Vertragsbestimmung nach der Auffassung der Vorinstanz nicht im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen ausgelegt werden könne, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Mangels Auseinandersetzung mit einer eigenständigen Begründung für das Nichteintreten auf ihr Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3), erweist sich die Beschwerde als ungenügend.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern (solidarisch, intern je zur Hälfte) auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführer (solidarisch, intern je zur Hälfte) haben die Beschwerdegegnerin mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. November 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Curchod
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